FIDLEG Art. 9 - Zeitpunkt und Form der Informationen
Einleitung zur Rechtsnorm FIDLEG:
Das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regulierung von Finanzdienstleistungen in der Schweiz regelt, um Anleger zu schützen. Es legt Anforderungen an Finanzdienstleister fest, um Transparenz, Fairness und Integrität im Finanzmarkt sicherzustellen, insbesondere in Bezug auf Informationspflichten, Anlageberatung und Vermögensverwaltung. Das FIDLEG ist Teil eines Gesamtpakets zur Regulierung des Finanzsektors in der Schweiz, das darauf abzielt, das Vertrauen der Anleger zu stärken und die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten.
Art. 9 FIDLEG vom 2024
Art. 9 Zeitpunkt und Form der Informationen
1 Finanzdienstleister informieren ihre Kundinnen und Kunden vor Abschluss des Vertrags oder vor Erbringen der Dienstleistung.
2 Die Finanzdienstleister stellen ihren Privatkundinnen und -kunden das Basisinformationsblatt vor der Zeichnung oder vor dem Vertragsabschluss kostenlos zur Verfügung. Erfolgt eine Beratung unter Abwesenden, kann das Basisinformationsblatt mit Zustimmung der Kundin oder des Kunden nach Abschluss des Geschäfts zur Verfügung gestellt werden. Die Finanzdienstleister dokumentieren diese Zustimmung.
3 Die Informationen können den Kundinnen und Kunden in standardisierter Form auf Papier oder elektronisch zur Verfügung gestellt werden.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.