BetmG Art. 8b - Datenerhebung über die ärztlichen Behandlungen mit? Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis

Einleitung zur Rechtsnorm BetmG:



Das schweizerische Betäubungsmittelgesetz regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln in der Schweiz gemäss internationalem Drogenkontrollrecht. Es umfasst Regelungen zu Anbau, Herstellung, Handel, Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln sowie Strafen bei Verstössen. Das Gesetz beinhaltet auch Vorschriften zur medizinischen Verwendung von Betäubungsmitteln und zur Suchtprävention mit dem Ziel, den Missbrauch von Betäubungsmitteln zu bekämpfen und die öffentliche Gesundheit zu schützen.

Art. 8b BetmG vom 2023

Art. 8b Betäubungsmittelgesetz (BetmG) drucken

Art. 8b (1) Datenerhebung über die ärztlichen Behandlungen mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis

1 Das BAG erhebt Daten über die ärztlichen Behandlungen mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis (Cannabisarzneimittel), die:

  • a. nicht zugelassen sind;
  • b. zugelassen sind, aber für eine andere als die zugelassene Indikation verschrieben und in einer anderen als der zugelassenen Darreichungsform angewendet werden.
  • 2 Die Datenerhebung dient:

  • a. der wissenschaftlichen Evaluation nach Artikel 29a; und
  • b. der statistischen Auswertung.
  • 3 Das BAG stellt die Ergebnisse der statistischen Auswertung zur Verfügung:

  • a. den kantonalen Vollzugsbehörden;
  • b. den an der Behandlung beteiligten Ärzten;
  • c. den interessierten Forschungseinrichtungen.
  • (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft vom 1. Aug. 2022 bis zum 31. Juli 2029 (AS 2022 385; BBl 2020 6069).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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