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Code de procédure pénale (CCP)

Art. 86 CCP de 2023

Art. 86 Code de procédure pénale (CCP) drucken

Art. 86 (1) Notification par voie électronique

1 Les communications peuvent être notifiées par voie électronique avec l’accord de la personne concernée. Elles sont munies d’une signature électronique au sens de la loi du 18 mars 2016 sur la signature électronique (2) .

2 Le Conseil fédéral règle:

  • a. le type de signature ? utiliser;
  • b. le format des communications et des pièces jointes;
  • c. les modalités de la transmission;
  • d. le moment auquel la communication est réputée notifiée.
  • (1) Nouvelle teneur selon l’annexe ch. II 7 de la L du 18 mars 2016 sur la signature électronique, en vigueur depuis le 1er janv. 2017 (RO 2016 4651; FF 2014 957).
    (2) RS 943.03

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 86 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSF170002Ausstandsbegehren und RevisionGesuch; Gesuchsteller; Verfahren; Revision; Kammer; Verteidigung; Zustellung; Urteil; Obergericht; Gesuchstellers; Eingabe; Ausstand; Kantons; Amtliche; Person; Verfahrens; Elektronisch; Gericht; Oberrichter; Revisionsgesuch; Beschwerde; Eingaben; Entscheid; Obergerichts; Bundesgericht; Elektronische; VeÜ-ZSSV; Rechtsmittel; Geboten
    ZHRT170141RechtsöffnungBeschwerde; Recht; Befehl; Partei; Gesuch; Gesuchsgegner; Elektronisch; Rechtsöffnung; Original; Elektronische; Vorinstanz; Entscheid; Parteien; Befehls; Akten; Stellung; Schriftlich; Verhandlung; Replik; Stellungnahme; Verfahren; Schriftliche; Betreibung; Frist; Beschwerdeverfahren; Signatur; Zustellung; Mündlich; Unterschrift; SchKG
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 IV 518 (1B_244/2020)
    Regeste
    Art. 14 Abs. 1 des Vertrags vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen; Art. 29a und Art. 32 Abs. 2 und Abs. 3 BV ; Art. 63 Abs. 2 lit. a IRSG ; Art. 87 Abs. 2, Art. 88 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2, Art. 354 Abs. 1 lit. a und Art. 386 Abs. 1 StPO . Wahl eines schweizerischen Zustelldomizils bei der Staatsanwaltschaft mittels Polizeiformular durch einen in Brasilien wohnhaften Beschuldigten. Verfassungs- und völkerrechtliche Grenzen einer entsprechenden "Zustellfiktion" für Straferkenntnisse, darunter Strafbefehle. Im vorliegenden Fall war keine die Einsprachefrist auslösende Eröffnung des Strafbefehls durch direkte postalische Zustellung ins Ausland oder mittels "Zustellfiktion" zulässig; der Strafbefehl ist hier auf dem Rechtshilfeweg zu eröffnen (E. 3).
    Befehl; Staat; Staatsanwaltschaft; Zustellung; Recht; Schweiz; Beschuldigte; Einsprache; Person; Befehls; Formular; Beschuldigten; Schweizer; Erkenntnisse; Wohnsitz; Beschuldigte; Eröffnung; Einsprachefrist; Ausland; Brasilien; Rechtshilfe; Entscheid; Gültige; Urteil; Zustellungsdomizil; Postalisch; Postalische; Befehle; Schweizerische
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