Zusammenfassung des Urteils SF170002: Obergericht des Kantons Zürich
Der Gesuchsteller hat gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich Revision eingelegt, da er wegen mehrerer Straftaten verurteilt wurde. Er beantragte den Ausstand einiger Richter und eine amtliche Verteidigung, was jedoch abgelehnt wurde. Das Gericht entschied, dass kein Grund für den Ausstand der Richter besteht und eine amtliche Verteidigung nicht notwendig ist. Das Revisionsgesuch wurde abgelehnt, da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Der Gesuchsteller wurde aufgefordert, die Gerichtskosten zu tragen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | SF170002 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Strafkammer |
Datum: | 20.02.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Ausstandsbegehren und Revision |
Schlagwörter : | Gesuch; Gesuchsteller; Verfahren; Revision; Kammer; Verteidigung; Urteil; Zustellung; Obergericht; Gesuchstellers; Eingabe; Ausstand; Kantons; Person; Verfahrens; Oberrichter; Revisionsgesuch; Gericht; Obergerichts; Bundesgericht; Eingaben; Entscheid; Sinne; Keller; Rechtsmittel; VeÜ-ZSSV; Mitteilung; Ausstandsbegehren; Richter; Ausstandsgesuche |
Rechtsnorm: | Art. 12 StPO ;Art. 132 StPO ;Art. 135 StPO ;Art. 144 StGB ;Art. 30 BV ;Art. 301 StPO ;Art. 302 StPO ;Art. 410 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 63 StPO ;Art. 69 StPO ;Art. 86 StPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 56 OR, 2014 Schweizer, Praxis, 3. A., Zürich, Art. 410 OR, 2018 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SF170002-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin
Beschluss vom 20. Februar 2018
in Sachen
Gesuchsteller
gegen
Gesuchsgegnerin
betreffend
Erwägungen:
Prozessgeschichte
Mit Urteil vom 4. April 2017 sprach die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich den Gesuchsteller der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des erforderlichen Ausweises im Sinne von Art. 95 lit. b SVG, der Nichtabgabe von Ausweisen Kontrollschildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG sowie der mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes im Sinne von Art. 57 Abs. 2 lit. b PBG schuldig. Die II. Strafkammer bestrafte den Gesuchsteller mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-, wobei der Vollzug mit einer zweijährigen Probezeit aufgeschoben wurde, sowie mit einer Busse zu Fr. 200.- (Urk. 105 S. 39 f. im Verfahren SB160288). Gegen dieses Urteil führte der Gesuchsteller Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (vgl. Eingangsanzeige Bundesgericht vom 14.08.2017, Urk. 115 im Verfahren SB160288).
In der Folge gingen diverse Eingaben des Gesuchstellers am Obergericht ein (Urk. 1, 10, 12 und 16). In seiner Eingabe vom 30. Juli 2017 an die
III. Strafkammer des Obergerichts beantragte er den Ausstand der drei am Urteil der II. Strafkammer mitwirkenden Richter - Oberrichter lic. iur. Ch. Spiess, Oberrichterin lic. iur. B. Wasser-Keller sowie Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller
- und stellte sinngemäss ein Revisionsgesuch gegen das genannte Urteil (Urk. 1
S. 7). Diese Ausstandsgesuche wurden samt den weiteren damit zusammenhängenden Akten zuständigkeitshalber (vgl. § 48 GOG/ZH) an die hiesige Kammer zur Beurteilung überwiesen (Urk. 9 und 11).
Mit Präsidialverfügung vom 15. November 2017 (Urk. 18) wurde Rechtsanwalt lic. iur. X. als amtlicher Verteidiger des Gesuchstellers (im Verfahren SB160288) entlassen. Ferner wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um dem Gericht mitzuteilen, ob seine an die III. Strafkammer gerichtete Eingabe vom
30. Juli 2017 (Urk. 1) als Gesuch um Revision des Urteils der II. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 4. April 2017 zu verstehen sei.
Es folgten sodann diverse weitere meist unaufgeforderte - Eingaben des Gesuchstellers (Urk. 24, 26, 27). Darin wiederholte er im Wesentlichen die vorstehenden Begehren und ergänzte diese um den Antrag, es sei eine amtliche Verteidigung für das vorliegende Verfahren zu bestellen, und beantragte schliesslich den Ausstand des Präsidenten der hiesigen Kammer, Oberrichter Dr. iur.
F. Bollinger, und fortan die elektronische Zustellung (vgl. Urk. 26 und 27).
Amtliche Verteidigung
Der Gesuchsteller beantragte unter anderem, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (vgl. Urk. 1 S. 8; Urk. 10 S. 1 und zuletzt Urk. 27
S. 13).
Ein Fall notwendiger Verteidigung liegt unter anderem dann vor, wenn eine beschuldigte Person wegen ihres körperlichen geistigen Zustandes aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann (Art. 130 lit. c StPO).
Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Vielmehr erscheint der Gesuchsteller angesichts seiner Eingaben im vorliegenden Verfahren (Urk. 1; Urk. 10; Urk. 16; Urk. 24; Urk. 26; Urk. 27) durchaus in der Lage zu sein, seine Interessen ausreichend zu vertreten.
Ferner wird eine amtliche Verteidigung angeordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).
Eine Verteidigung ist namentlich dann geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO).
Der Gesuchsteller wurde mit Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts Zürich mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.sowie einer Busse von Fr. 200.bestraft (Urk. 105 S. 39 im Verfahren SB160288).
Nach Art. 132 Abs. 3 StPO liegt ein Bagatellfall jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.
Demnach liegt somit gerade noch ein Bagatellfall vor, weshalb es sich erübrigt zu prüfen, ob der Straffall in tatsächlicher rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen ist, da die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 2 StPO kumulativ vorliegen müssen (R IKLIN, in: OF-Kommentar StPO, 2. A., Zürich 2014, Art. 132 N 3).
Eine amtliche Verteidigung ist somit zur Wahrung der Interessen des Gesuchstellers nicht geboten. Damit erübrigt es sich zu prüfen, ob der Gesuchsteller über die erforderlichen Mittel verfügt. Die Anordnung einer amtlichen Verteidigung ist vorliegend daher nicht angezeigt und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Gesuchstellers deshalb abzuweisen.
Ausstandsgesuche
Der Gesuchsteller begründet die Ausstandsgesuche im Wesentlichen damit, dass die Vertreter der Kantonspolizei entgegen seinem Antrag nicht vom Verfahren bzw. der Berufungsverhandlung ausgeschlossen worden seien. Es sei zudem unnötig gewesen, dass die Verfahrensleitung an der Berufungsverhandlung im Verfahren SB160288 die Polizei aufgeboten habe. (vgl. Urk. 1 S. 1-7).
Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO entscheidet das Berufungsgericht ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig über ein Ausstandsbegehren, wenn die Beschwerdeinstanz einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind. Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ist folglich für die Beurteilung der vorliegenden Ausstandsbegehren gegen Richter der II. Strafkammer sachlich zuständig (§ 48 GOG/ZH).
Der verfassungsmässige Anspruch auf einen unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter ergibt sich aus Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK und soll garantieren, dass keine sachfremden Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Von der Befangenheit einer Gerichtsperson ist dann auszugehen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sie sich verfrüht und unsachlich hinsichtlich der Schuld eines Beschuldigten festlegt. Massgebend bei der Beurteilung der Befangenheit ist nicht das subjektive Empfinden einer Partei; vielmehr muss das Misstrauen als objektiv begründet erscheinen. Entscheidend ist, wie ein unbefangener und vernünftiger Dritter in der Lage des Verfahrensbeteiligten die Situation einschätzen würde. Hauptkriterium ist dabei, ob der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtung noch als offen erscheint nicht (K ELLER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., Zürich 2014, Art. 56 N 9 und N 34).
Den schriftlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter ist zu entnehmen, dass sie sich nicht befangen fühlen (Urk. 3-5). In subjektiver Hinsicht bestehen folglich keine Ausstandsgründe.
Dasselbe gilt in objektiver Hinsicht. Die Verfahrensleitung hatte strafprozessual keine Handhabe, die Vertreter der Kantonspolizei von der Berufungsverhandlung auszuschliessen. Die Kantonspolizei als Privatklägerin war Partei im Verfahren gegen den Gesuchsteller, womit ihr von Gesetzes wegen entsprechende Verfahrensund Mitwirkungsrechte zukommen (vgl. Art. 104 ff. StPO und 118 ff. StPO). Es ist der Privatklägerin überlassen, wen sie als Vertreter zur Verhandlung schickt. Abgesehen davon sind Strafverhandlungen gemäss Art. 69 StPO öffentlich, weshalb Personen, auch Kantonspolizisten, welche aus eigenem Interesse der Verhandlung beiwohnen, nicht ausgeschlossen werden dürfen.
Die Verfahrensleitung hat gemäss Art. 63 Abs. 1 StPO für Sicherheit, Ruhe und Ordnung während den Verhandlungen zu sorgen. In seiner Eingabe vom
30. Juni 2017 machte der Gesuchsteller geltend, er habe selbst Schutzmassnahmen verlangt, weil sich die Privatklägerin ihm gegenüber äusserst gewalttätig verhalten habe (Urk. 1 S. 1). Auf der anderen Seite erwähnt der Gesuchsteller, dass er in einem Polizeirapport als äusserst gewalttätig bezeichnet worden sei (Urk. 1 S. 2). Ob eine dieser Behauptungen zu Unrecht erhoben wurde nicht, spielte keine Rolle. Die Verfahrensleitung musste jedenfalls davon ausgehen, dass das Verhältnis zwischen dem Gesuchsteller und der Privatklägerin sehr gespannt war. Vor diesem Hintergrund war es geboten, präventiv gewisse Sicherheitsmassnahmen zu treffen. Mit diesem Entscheid war weder eine Schuldzuweisung noch eine Vorverurteilung des Gesuchstellers verbunden und es war auch keine Schikanemassnahme gegen ihn. Praxisgemäss werden für die Sicherheit im Sitzungssaal Polizisten aufgeboten, weil nur diese die nötigen rechtlichen Befugnisse besitzen, notfalls mit adäquaten Mitteln einzugreifen.
Die Ausstandsgesuche des Gesuchstellers erweisen sich deshalb als unbegründet und sind folglich abzuweisen.
Revisionsgesuch
Ob der Gesuchsteller überhaupt ein Revisionsgesuch gegen das Urteil im Verfahren SB160288 stellt, erschien zunächst fraglich. In seinen früheren Eingaben stellte er ein Revisionsgesuch in Aussicht für den Fall, dass das Bundesgericht nicht in seinem Sinne entscheiden werde (vgl. Urk. 12 S. 1: Wenn das BGer den Fall nicht ans BGZ zurückweist, werde ich zu Eurem Leidwesen schriftlich die Revision verlangen, da es sich bei SB160288 zweifelsfrei um ein politisch motiviertes Justizverbrechen handelt.). In seinen letzten Eingaben beharrt der Gesuchsteller aber darauf, seine Eingabe als Revisionsgesuch entgegenzunehmen (vgl. Urk. 24, 26 und 27).
Nach Art. 410 Abs. 1 StPO kann unter den dort genannten Voraussetzungen Revision verlangen, wer namentlich durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist. Revision ist mit anderen Worten ein subsidiäres Rechtsmittel, dass einen formell rechtskräftigen Entscheid als taugliches Anfechtungsobjekt voraussetzt (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,
3. A., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 410 N 2).
Wie erwähnt, führt der Gesuchsteller gegen das Urteil im Verfahren SB160288 Beschwerde in Strafsachen, wobei noch kein bundesgerichtlicher Entscheid in dieser Sache vorliegt. Die Strafrechtsbeschwerde an das Bundesgericht hemmt den Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Entscheids (S CHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 437 N 7). Das Urteil im Verfahren SB160288 ist folglich noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Es fehlt mithin an einem tauglichen Anfechtungsobjekt. Auf das Revisionsgesuch ist somit nicht einzutreten.
Diverse Strafanzeigen
Soweit der Gesuchsteller in seinen Eingaben (vgl. zuletzt Urk. 27) gegen diverse Mitglieder der Zürcher Rechtspflege hierorts Strafanzeigen einreicht, ist er auf Art. 301 Abs. 1 StPO zu verweisen, wonach Strafanzeigen bei einer Strafverfolgungsbehörde - Polizei, Staatsanwaltschaft (Art. 12 StPO) zu deponieren sind.
Im Übrigen besteht für die hiesige Kammer auch keine Veranlassung, gestützt auf Art. 302 Abs. 1 StPO von Amtes wegen Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden zu erstatten, da sich aus den Eingaben des Gesuchstellers kein hinreichender Tatverdacht auf strafbare Verhaltensweisen ergibt.
Zustellungen
Dem Gesuchsteller konnte die letzte gerichtliche Verfügung (Urk. 18) an seine vormalige Adresse an der [Adresse] nicht zugestellt werden. Die entsprechende Sendung wurde als nicht abgeholt retourniert (Urk. 30). Entspre-
chende Nachforschungen bei der Einwohnerkontrolle B.
haben ergeben,
dass er dort nicht gemeldet ist (Urk. 25). Gleiches gilt für Nachforschungen bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Zürich (Urk. 31) sowie bei der Gemeinde C. (Urk. 32), wo der Gesuchsteller offenbar jeweils seine Postaufgaben tätigte (vgl. Urk. 26 Briefkopf).
Eine neue Zustelladresse hat der Gesuchsteller bis dato nicht bezeichnet. Vielmehr verlangt er die Zustellung der gerichtlichen Dokumente an seine IncaMail-E-Mail-Adresse (vgl. Urk. 27 Briefkopf und Fussnote 2 ebd.).
Gemäss der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivilund Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungsund Konkursverfahren vom 18. Juni 2010 (VeÜ-ZSSV, SR 272.1) können Vorladungen, Verfügungen, Entscheide und andere Mitteilungen (Mitteilungen) auf elektronischem Weg zugestellt werden, sofern die betroffene Person dieser Art der Zustellung entweder für das konkrete Verfahren generell für sämtliche Verfahren vor einer bestimmten Behörde zugestimmt hat (Art. 9 Abs. 2 VeÜ-ZSSV). Wer Mitteilungen auf elektronischem Weg zugestellt erhalten will, hat sich auf einer anerkannten Zustellplattform einzutragen (Art. 9 Abs. 1 VeÜ-ZSSV). Die Zustellung erfolgt über eine anerkannte Zustellplattform (Art. 10 Abs. 1 VeÜ-ZSSV). Sie gilt im Zeitpunkt des Herunterladens von der Zustellplattform als erfolgt (Art. 11 Abs. 1 VeÜ-ZSSV).
Erfolgt die Zustellung in ein elektronisches Postfach des Adressaten, das auf einer anerkannten Zustellplattform nach persönlicher Identifikation des Inhabers des Postfaches eingerichtet wurde, so ist die Bestimmung nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO über die Zustellung eingeschriebener Sendungen sinngemäss anwendbar (Art. 11 Abs. 2 VeÜ-ZSSV). Demnach gilt die Zustellung einer nicht heruntergeladenen Mitteilung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Damit rechnen muss insbesondere diejenige Person, welche das Verfahren angestrengt hat, wie vorliegend der Gesuchsteller.
Nachdem der Gesuchsteller um elektronische Zustellung auf seine IncaMail-E-Mail-Adresse ersucht, ist der vorliegende Entscheid dem Gesuchsteller in Anwendung von Art. 86 StPO elektronisch mitzuteilen.
Kosten und Entschädigung
Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird die das Rechtsmittel zurückzieht.
Der Gesuchsteller unterliegt mit sämtlichen Anträgen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens somit dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.festzusetzen.
Die Kosten der vormaligen amtlichen Verteidigung von Fr. 429.85 (vgl. Urk. 22 und 22A; bereits bezahlt) sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Es wird beschlossen:
Das Gesuch des Gesuchstellers um Bestellung einer amtlichen Verteidigung wird abgewiesen.
Die Ausstandsbegehren gegen Oberrichter lic. iur. Ch. Spiess, Oberrichterin lic. iur. B. Wasser-Keller und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller werden abgewiesen.
Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 600.- ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 429.85 amtliche Verteidigung (bereits bezahlt)
Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Gesuchsteller auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Gesuchstellers bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Schriftliche Mitteilung an
den Gesuchsteller (elektronisch gemäss Art. 86 StPO)
den Oberrichter lic. iur. Ch. Spiess, die Oberrichterin lic. iur. B. WasserKeller und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller.
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer Zürich, 20. Februar 2018
Der Präsident:
lic. iur. M. Langmeier
Der Gerichtsschreiber:
Dr. iur. F. Manfrin
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