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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 846OR from 2023

Art. 846 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 846 B. Exclusion

1 The articles of association may stipulate the grounds on which a member may be excluded.

2 Moreover, a member may be excluded at any time for good cause.

3 Exclusions shall be decided by the general assembly. The articles of association may stipulate that the board is responsible, in which case the excluded member has a right of recourse to the general assembly. A member may appeal against exclusion to the courts within three months.

4 The excluded member may be required to pay an appropriate severance penalty on the same conditions as apply to members with an unrestricted right of departure.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 846 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRB170007Aufhebung Beschluss (unentgeltliche Rechtspflege)Beschwerde; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Unentgeltliche; Rechtspflege; Gesuch; Beschluss; Ausschluss; Klage; Schlichtungsgesuch; Recht; Unentgeltlichen; Verfahren; MwH; Beschwerdegegnerin; Partei; Entscheid; Beschwerdeführers; Parteien; Gewährung; Anfechtung; Beweis; Friedensrichter; Generalversammlung; Beschwerdeverfahren; Zürich; Abzuweisen; Wiesen; Bundesgericht; Friedensrichteramt
ZHRU160039Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Recht; Gesuchsteller; Unentgeltliche; Beschwerde; Rechtspflege; Unentgeltlichen; Schlichtungsverfahren; Vorinstanz; Generalversammlung; Verfahren; Rekurs; Aussichtslos; Ausschluss; Beschluss; Entscheid; Bundesgericht; Begehren; Gesuchstellers; Aufschiebende; Aussichtslosigkeit; Geschäft; Rekurses; Prozesschancen; Anspruch; Statuten; Anfechtung; Urteil; Beschwerdeverfahren

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 65 (4A_553/2009)Wohngenossenschaft; Mietvertrag zwischen der Genossenschaft und einem Genossenschaftsmieter; Verhältnis zwischen der Kündigung des Mietvertrags durch die Genossenschaft und dem Ausschluss aus der Genossenschaft. Wenn das zwischen dem Genossenschaftsmieter und der Genossenschaft bestehende körperschaftliche Verhältnis und das Schuldverhältnis, das aus dem Abschluss eines Mietvertrags zwischen der Genossenschaft und dem Genossenschaftsmieter resultiert, nicht durch eine spezifische Vereinbarung der Parteien gekoppelt sind, kann die Genossenschaft den Mietvertrag kündigen, ohne den Genossenschaftsmieter aus der Genossenschaft auszuschliessen. Die Kündigung des Mietvertrags setzt allerdings voraus, dass der Kündigungsgrund auch einen Ausschluss aus der Genossenschaft zulassen würde (E. 2.1-2.4). Die fehlende Rücksichtnahme gegenüber den Nachbarn, die eine ausserordentliche Kündigung des Mietvertrags erlaubt (Art. 257f Abs. 3 OR), stellt auch eine Verletzung der Treuepflicht im Genossenschaftsrecht dar (Art. 866 OR), die eine Ausschliessung aus der Genossenschaft aus wichtigen Gründen zulässt (Art. 846 Abs. 2 OR) (E. 2.5). Coopérative; été; Société; Résiliation; Exclu; Locataire; Rapport; Motif; être; Exclus; Genossenschaft; Qu'il; Aient; Droit; Exclusion; Juridique; Membre; Rapports; Coopérateur; Juridiques; Autre; Consid; L'exclusion; Motifs; Canton; Logement; Cantonale; Parties; Loyer; Résilier
101 II 125Art. 846 Abs. 2 und 866 OR. Die Statuten sind einerseits Grundlage und andererseits Schranke der Treuepflicht des Genossenschafters. Es ist keine Verletzung der Treuepflicht gegeben, wenn ein Genossenschafter nicht von einer grösseren in eine kleinere Wohnung wechselt und die Statuten keine ausdrückliche Vorschrift enthalten, die das Recht der Genossenschafter zur Wohnungsmiete auf das ausgewiesene Bedürfnis beschränkt sowie diesen zur Pflicht macht, bei dessen Verminderung in eine den neuen Bedürfnissen genügende Wohnung zu wechseln. Wohnung; Genossenschaft; Genossenschafter; Statuten; Mitglied; Pflicht; Beklagten; Recht; Interesse; Zweck; Treuepflicht; Bedürfnis; Interessen; Statutarische; Urteil; Kleinere; Heierli; Feststellung; Wohnungen; Grössere; Vrenelisgärtli; Mieterbaugenossenschaft; Bedürfnisse; Verpflichtung; Obergericht; Mitgliedschaft; Ausgewiesene; Zeitgemässe; Berufung; Mietzinsen
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