KVG Art. 84 - Bearbeiten von Personendaten
Einleitung zur Rechtsnorm KVG:
Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in der Schweiz regelt die obligatorische Krankenversicherung, die für alle Personen in der Schweiz verpflichtend ist. Es legt fest, welche Leistungen von den Krankenversicherern erbracht werden müssen, wie die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen. Das KVG enthält auch Bestimmungen zur Prämienfestsetzung, Aufsicht über die Krankenversicherer und Finanzierung des Gesundheitssystems, um sicherzustellen, dass die Bevölkerung einen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung hat.
Art. 84 KVG vom 2023
Art. 84 (1) Bearbeiten von Personendaten
SR 832.12Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes oder des KVAG betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz oder nach dem KVAG übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um: (2) a. für die Einhaltung der Versicherungspflicht zu sorgen;b. die Prämien zu berechnen und zu erheben;c. Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren;d. den Anspruch auf Prämienverbilligungen nach Artikel 65 (3) zu beurteilen sowie die Verbilligungen zu berechnen und zu gewähren;e. ein Rückgriffsrecht gegenüber einem haftpflichtigen Dritten geltend zu machen;f. die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;g. Statistiken zu führen;h. (4) die AHV-Nummer zuzuweisen oder zu verifizieren;i. (5) den Risikoausgleich zu berechnen.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ([AS 2000 2755]; [BBl 2000 255]).
(2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ([AS 2015 5137]; [BBl 2012 1941]).
(3) Heute: nach Art. 65 und 65a.
(4) Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des BG vom 23 Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ([AS 2007 5259]; [BBl 2006 501]).
(5) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Risikoausgleich), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ([AS 2009 4755 ]4757; [BBl 2004 5551]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.