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Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG)

Art. 84 BZG vom 2023

Art. 84 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) drucken

Art. 84 1. Abschnitt: Nicht vermögensrechtliche Ansprüche Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit

1 Gegen den Entscheid einer medizinischen Untersuchungskommission über die Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit kann bei einer anderen medizinischen Untersuchungskommission Beschwerde geführt werden. Diese entscheidet endgültig.

2 Beschwerdeberechtigt ist die beurteilte Person oder deren gesetzliche Vertretung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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