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Codice di procedura penale (CPP)

Art. 83 CPP dal 2023

Art. 83 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 83 Interpretazione e rettifica delle decisioni

1 Se il dispositivo di una decisione è poco chiaro, contraddittorio o incompleto o è in contraddizione con la motivazione, l’autorit? penale che ha pronunciato la decisione la interpreta o la rettifica ad istanza di parte o d’ufficio.

2 L’istanza è presentata per scritto; vi devono essere indicati i passaggi contestati o le modifiche auspicate.

3 L’autorit? penale d? alle altre parti l’opportunit? di pronunciarsi sull’istanza.

4 La decisione interpretata o rettificata è comunicata alle parti.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 83 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB190507Versuchte vorsätzliche TötungSchuldig; Beschuldigte; Recht; Beschuldigten; Landes; Berufung; Landesverweisung; Privatklägerin; Urteil; Gericht; Amtlich; Staatsanwalt; Verteidigung; Amtliche; Staatsanwaltschaft; Kantons; Institut; Asservate-Nr; Forensischen; Freiheitsstrafe; Positiv; Ausschreibung; Vollzug; Zürich; Gerichtskasse; Rechtskraft; Berufungsverfahren; Vorinstanz
ZHSB180281Üble NachredePrivatkläger; Schuldig; Beschuldigte; Vorinstanz; Berufung; Privatklägers; Beschuldigten; Äusserung; Äusserungen; Verfahren; Urteil; Aussage; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Aussagen; Antisemitisch; Recht; Verfahren; Holocaust; Antisemitische; Privatklägerschaft; Wahrheit; Verbreitet; Antisemit; Eingabe; Entscheid; Parteien; Bundesgericht; Berufungsverfahren; Geldstrafe
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2019.31 (AG.2021.340)ErläuterungsentscheidPartei; Parteien; Parteientschädigung; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Entscheid; Urteil; Urteils; Richtig; Erstinstanzlich; Dispositiv; Verfahren; Erläuterung; Privatkläger; Werden; Berichtigung; Appellationsgericht; Zugesprochen; Kosten; Reduzierte; Liegen; Rechtsmittel; Erstinstanzliche; Solidarisch; Vorliegend; AaO; Gericht; Januar; Erwägung
BSBES.2019.258 (AG.2020.465)Rechtsverzögerung / RechtsverweigerungStaatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Entscheid; Verfügung; November; Verfahren; Berichtigung; Eröffnung; Beschwerde; Untersuchung; Eröffnet; Opfervertreterin; Angefochtene; Werden; Gericht; Welche; Staatsanwaltschaftliche; Eröffnungsverfügung; Entscheids; Gesuch; Akteneinsicht; Beschwerdeführer; Untersuchungsverfahren; Erwägungen; Dessen; Zugestellt; Gemäss; Dispositiv; Teilnahmerechte; Worden
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 IV 281 (6B_115/2016)Berichtigung von Entscheiden (Art. 83 StPO). Fall, in dem die beschuldigte Person in einem ohne Urteilsbegründung zugestellten Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheids wegen eines Vergehens und einer Übertretung lediglich zu einer Busse verurteilt wurde. Die Ausfällung auch einer Geldstrafe für das Vergehen kann nicht im Verfahren der Berichtigung erfolgen (E. 1). Urteil; Busse; Ausgrenzung; Missachtung; Vorsätzliche; Geldstrafe; Berichtigung; Entscheid; Dispositiv; Urteils; Erwerbstätigkeit; Beschwerde; Bewilligung; Instanz; Fahrlässige; Bestraft; Entscheids; Vorsätzlichen; Fehler; Erstinstanzlichen; Graubünden; Willen; Schuldig; Willens; Milderungsgr; Einoder; Berichtigungsbeschluss; Freiheitsoder; Beschwerdeführer; Kantons
132 I 127Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; Zulassung anonymer Zeugen, Wahrung der Verteidigungsrechte. Die Zulässigkeit des Einsatzes eines anonymen Zeugen beurteilt sich nicht nach formalen Kriterien. Vielmehr ist in einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob die durch seine Zulassung bewirkte Beschneidung der Verteidigungsrechte durch schutzwürdige Interessen gedeckt ist und, falls ja, der Beschuldigte trotzdem einen fairen Prozess hatte (E. 2). Der Einsatz anonymer Zeugen ist in concreto - Fall eines ungewöhnlich gewaltbereiten Einzeltäters, dem schwere SVG-Delikte und Nötigung vorgeworfen werden - zulässig (E. 4.1 und 4.2). Die Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte wurde ungenügend kompensiert, indem weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger die Gelegenheit erhielten, den Zeugen in wenigstens indirekter Konfrontation zu befragen (E. 4.3). Zeuge; Zeugen; Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Konfrontation; Anonym; Anonyme; Beschuldigte; Verteidiger; Jaguar; Anonymität; Gericht; Verfahren; Untersuchungsrichter; Verteidigungsrechte; Kantons; Aussage; Beschwerdeführers; Wahrung; Kantonsgericht; Anonymer; Belastungszeugen; Hangartner; Aussagen; Indirekte; Beweis; Gallen

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CA.2022.21Bundes; Kammer; Berufungskammer; Bundesgericht; Beschluss; unverändert; Beschwerde; Luzern; Bundesstrafgerichts; Bundesanwaltschaft; Urteil; Tribunal; Polizei; Geschäftsnummer; Partei; Berichtigung; Luzerner; Transportdienst; Festgestellt; Vorsitzende; Dispositivziffer; Urteils; Bundesanwaltschaft; Thormann; Akermann; Kantons; Frist; Vertreten; Rechtskraft
BV.2020.39, BV.2020.40, BV.2020.41Beschwerde; Verfahren; Verfahrens; Beschwerdeführer; Einvernahme; Verfahrensakten; Verfahrensakten; Bundes; Verfahren; Ausstand; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Verwaltung; Recht; Entscheid; Direktionsbereich; Verfolgung; Hinzufügen; Filter; öffnen; Verfügung; Teilnahme; Verwaltungsstrafverfahren; Verteidiger; Untersuchung; Beschwerdegegnerin; Bundesstrafgericht; Angefochtene; Bundesverwaltungsgericht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Brüschweiler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2014
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