Art. 83 CrimPC from 2023

Art. 83 Explanation and correction of decisions
1 If the conclusions to the decision are unclear, contradictory or incomplete, or if they are inconsistent with the grounds, the criminal justice authority that made the decision shall explain or correct the decision on the application of a party or on its own initiative.
2 The application must be submitted in writing, indicating the matters that are contested or the amendment that are requested.
3 The criminal justice authority shall allow the other parties the opportunity to comment on the application.
4 Notice of the explanation for or corrections to the decision shall be given to the parties.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 83 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB220058 | Raufhandel | Zelle; Verletzung; Privatkläger; Beschuldigte; Anklage; Auseinandersetzung; Verletzungen; Beschuldigten; Vorinstanz; Berufung; Recht; Sinne; Körper; Privatklägers; Faust; Tätlichkeit; Tätlichkeiten; Raufhandel; Urteil; Körperverletzung; Sekunden; Gericht; Stuhl; Verteidigung; Viertel; Staatsanwaltschaft |
ZH | SB220060 | Raufhandel | Zelle; Beschuldigte; Privatkläger; Verletzung; Auseinandersetzung; Anklage; Beschuldigten; Vorinstanz; Verletzungen; Beruf; Berufung; Recht; Sinne; Körper; Privatklägers; Tätlichkeit; Sekunden; Raufhandel; Tätlichkeiten; Faust; Urteil; Körperverletzung; Gericht; Stuhl; Staatsanwaltschaft; Viertel |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | STBER.2022.6 | - | Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Strasse; Drohung; Berufung; Apos; Urteil; Verfahren; Privatklägers; Aussage; Person; Tätlichkeit; Parteien; Urteils; Vorinstanz; Angst; Recht; Ortschaft; Zeuge; Parteientschädigung; Verteidigung; Minuten; Tätlichkeiten; Polizei; Verfahren; Staat; Bezug; Sachverhalt |
SO | STBER.2021.20 | - | Beschuldigte; Berufung; Abstand; Fahrzeug; Sattelschlepper; Verfahren; Urteil; Staat; Verkehr; Beschuldigten; Verfahrens; Vorinstanz; Seitenspiegel; Blick; Verletzung; Begründung; Entscheid; Befehl; Apos; Bundesgericht; Vollbremsung; Aufmerksamkeit; Staatsanwalt; Urteils; Beweise; Auflieger; Sattelauflieger |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 IV 281 (6B_115/2016) | Berichtigung von Entscheiden (Art. 83 StPO). Fall, in dem die beschuldigte Person in einem ohne Urteilsbegründung zugestellten Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheids wegen eines Vergehens und einer Übertretung lediglich zu einer Busse verurteilt wurde. Die Ausfällung auch einer Geldstrafe für das Vergehen kann nicht im Verfahren der Berichtigung erfolgen (E. 1). | Urteil; Busse; Missachtung; Ausgrenzung; Geldstrafe; Berichtigung; Entscheid; Dispositiv; Erwerbstätigkeit; Urteils; Bewilligung; Instanz; Entscheids; Graubünden; Fehler; Willen; Berichtigungsbeschluss; Freiheitsoder; Einoder; Willens; Milderungsgr; Kantons; Staatsanwaltschaft |
132 I 127 | Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; Zulassung anonymer Zeugen, Wahrung der Verteidigungsrechte. Die Zulässigkeit des Einsatzes eines anonymen Zeugen beurteilt sich nicht nach formalen Kriterien. Vielmehr ist in einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob die durch seine Zulassung bewirkte Beschneidung der Verteidigungsrechte durch schutzwürdige Interessen gedeckt ist und, falls ja, der Beschuldigte trotzdem einen fairen Prozess hatte (E. 2). Der Einsatz anonymer Zeugen ist in concreto - Fall eines ungewöhnlich gewaltbereiten Einzeltäters, dem schwere SVG-Delikte und Nötigung vorgeworfen werden - zulässig (E. 4.1 und 4.2). Die Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte wurde ungenügend kompensiert, indem weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger die Gelegenheit erhielten, den Zeugen in wenigstens indirekter Konfrontation zu befragen (E. 4.3). | Zeuge; Zeugen; Konfrontation; Beschuldigte; Verteidiger; Anonymität; Jaguar; Verfahren; Gericht; Untersuchungsrichter; Kantons; Verteidigungsrechte; Beschwerdeführer; Kantonsgericht; Wahrung; Belastungszeugen; Beschwerdeführers; Aussage; Gallen; Zulassung; Aussagen; Beweis; Hangartner; Interessen; Einsatz; Nötigung |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
CA.2022.21 | Bundes; Kammer; Berufungskammer; Bundesstrafgericht; Bundesgericht; Beschluss; Bundesstrafgerichts; Unverändert; Luzern; Tribunal; Bundesanwaltschaft; Polizei; Geschäftsnummer; Urteil; Olivier; Thormann; Gerichtsschreiber; David; Mühlemann; Parteien; Rechtsanwältin; Michèle; Akermann; Transportdienst; Luzerner; Berichtigung; Dispositivziffer; Urteils; Rechtskraft; Vorsitzende | |
BV.2020.39, BV.2020.40, BV.2020.41 | Verfahren; Verfahrens; Einvernahme; Verfahrensakten; Bundes; Ausstand; Verfahren; Beschwerdeführerinnen; VStrR; Verwaltung; Recht; Entscheid; Direktionsbereich; Verfolgung; Filter; Verfügung; Teilnahme; Verwaltungsstrafverfahren; Verteidiger; Untersuchung; Bundesstrafgericht; Bundesverwaltungsgericht; Zollfahndung; Teilnahmerecht; ängig |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Donatsch, Schmid, Schweizer, Jositsch | Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung | 2020 |
Donatsch, Schmid, Schweizer, Jositsch | Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung | 2020 |