Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Berufungskammer |
Fallnummer: | CA.2022.21 |
Datum: | 25.05.2023 |
Leitsatz/Stichwort: | |
Schlagwörter : | Bundes; Kammer; Berufungskammer; Bundesgericht; Beschluss; unverändert; Beschwerde; Luzern; Bundesstrafgerichts; Bundesanwaltschaft; Urteil; Tribunal; Polizei; Geschäftsnummer; Partei; Berichtigung; Luzerner; Transportdienst; Festgestellt; Vorsitzende; Dispositivziffer; Urteils; Bundesanwaltschaft; Thormann; Akermann; Kantons; Frist; Vertreten; Rechtskraft |
Rechtskraft: | Zurzeit keine Rechtsmittel ergriffen |
Rechtsnorm: | Art. 48 BGG ; Art. 83 StPO ; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: CA.2023.10 |
Beschluss vom 25. Mai 2023 Berufungskammer | ||
Besetzung | Richter Olivier Thormann, Vorsitzender, Beatrice Kolvodouris Janett und Andrea Blum, Gerichtsschreiber David Mühlemann | |
Parteien | A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Michèle Akermann, Berufungsführer | |
gegen | ||
Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Nils Eckmann, Berufungsgegnerin und Transportdienst Luzerner Polizei Haftleitstelle, vertreten durch Adolf Achermann, Privatklägerschaft | ||
Gegenstand | Berichtigung Beschluss der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2023.10 vom 23. Mai 2023 |
Die Berufungskammer erwägt:
1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass im Beschluss der Berufungskammer CA.2023.10 vom 23. Mai 2023 in Dispositivziffer II. anstatt der Geschäftsnummer SK.2022.40 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 1. Dezember 2022, die falsche Geschäftsnummer SK.2022.43 genannt wird.
2. In Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO ist die Dispositivziffer II. daher von Amtes wegen zu berichtigen und die Berichtigung gemäss Art. 83 Abs. 4 StPO den Parteien zu eröffnen.
Die Berufungskammer beschliesst:
I. [unverändert]
II. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.40 per Entscheiddatum vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen ist.
III. [unverändert]
IV. [unverändert]
V. [unverändert]
Im Namen der Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Olivier Thormann David Mühlemann
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
- Bundesanwaltschaft
- Frau Rechtsanwältin Michèle Akermann
- Transportdienst Luzerner Polizei
Kopie an (brevi manu):
- Bundesstrafgericht, Strafkammer
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung
- Amt für Justizvollzug (Straf- und Massnahmenvollzug) des Kantons Luzern
- Amt für Migration des Kantons Luzern
- Bundesamt für Polizei (fedpol)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.
Versand: 25. Mai 2023
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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