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Entscheid des Bundesstrafgerichts: CA.2022.21 vom 25.05.2023

Hier finden Sie das Urteil CA.2022.21 vom 25.05.2023 - Berufungskammer

Sachverhalt des Entscheids CA.2022.21

Der Bundesstrafgericht des Kantons Luzern hat in seinem Beschluss vom 23. Mai 2023 festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.40 per Entscheidung am 1. Dezember 2022 vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen ist. Die Berufungskammer beschliesst, dass die Dispositivziffer II. von Amtes wegen zu berichtigen und die Parteien den Vorsitzenden der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2023.10 eröffnen müssen. Das Urteil ist per Entscheidung vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen, was eine Beschwerde an das Bundesgericht ermöglicht.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Berufungskammer

Fallnummer:

CA.2022.21

Datum:

25.05.2023

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Bundes; Kammer; Berufungskammer; Bundesstrafgericht; Bundesgericht; Beschluss; Bundesstrafgerichts; Unverändert; Luzern; Tribunal; Bundesanwaltschaft; Polizei; Geschäftsnummer; Urteil; Olivier; Thormann; Gerichtsschreiber; David; Mühlemann; Parteien; Rechtsanwältin; Michèle; Akermann; Transportdienst; Luzerner; Berichtigung; Dispositivziffer; Urteils; Rechtskraft; Vorsitzende

Rechtskraft:

Zurzeit keine Rechtsmittel ergriffen

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 48 BGG ;Art. 83 StPO ;

Kommentar:

Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Bundesstrafgerichts

CA.2023.10B

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CA.2023.10

Beschluss vom 25. Mai 2023 Berufungskammer

Besetzung

Richter Olivier Thormann, Vorsitzender,

Beatrice Kolvodouris Janett und Andrea Blum,

Gerichtsschreiber David Mühlemann

Parteien

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Michèle

Akermann,

Berufungsführer

gegen

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Nils Eckmann,

Berufungsgegnerin

und

Transportdienst Luzerner Polizei Haftleitstelle, vertreten durch Adolf Achermann,

Privatklägerschaft

Gegenstand

Berichtigung Beschluss der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2023.10 vom 23. Mai 2023

Die Berufungskammer erwägt:

1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass im Beschluss der Berufungskammer CA.2023.10 vom 23. Mai 2023 in Dispositivziffer II. anstatt der Geschäftsnummer SK.2022.40 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 1. Dezember 2022, die falsche Geschäftsnummer SK.2022.43 genannt wird.

2. In Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO ist die Dispositivziffer II. daher von Amtes wegen zu berichtigen und die Berichtigung gemäss Art. 83 Abs. 4 StPO den Parteien zu eröffnen.

Die Berufungskammer beschliesst:

I. [unverändert]

II. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2022.40 per Entscheiddatum vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen ist.

III. [unverändert]

IV. [unverändert]

V. [unverändert]

Im Namen der Berufungskammer

des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende                                                                Der Gerichtsschreiber

Olivier Thormann                                                              David Mühlemann

Zustellung an (Gerichtsurkunde):

- Bundesanwaltschaft

- Frau Rechtsanwältin Michèle Akermann

- Transportdienst Luzerner Polizei

Kopie an (brevi manu):

- Bundesstrafgericht, Strafkammer

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung

- Amt für Justizvollzug (Straf- und Massnahmenvollzug) des Kantons Luzern

- Amt für Migration des Kantons Luzern

- Bundesamt für Polizei (fedpol)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.

Versand: 25. Mai 2023

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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