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Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)

Art. 82 ArGV 1 vom 2023

Art. 82 Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) drucken

Art. 82 1. Abschnitt: Schweigepflicht, Datenbekanntgabe und Auskunftsrecht Schweigepflicht

(Art. 44 ArG)

1 Die Schweigepflicht nach Artikel 44 des Gesetzes erstreckt sich auf die Aufsichts- und Vollzugsbehörden des Gesetzes, die Mitglieder der Eidgenössischen Arbeitskommission, beigezogene Sachverständige und Fachinspektoren.

2 Werden Sachverständige und Fachinspektoren beigezogen, sind diese auf die Schweigepflicht gegenüber Dritten schriftlich aufmerksam zu machen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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