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Obligationenrecht (OR)

Art. 808a OR vom 2023

Art. 808a Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 808a 2. Stichentscheid

Der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung hat den Stichentscheid. Die Statuten können eine andere Regelung vorsehen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 808a Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB110006Entzug Geschäftsführung und VertretungBerufung; Verfahren; Beklagten; Gesellschaft; Gesellschafter; Geschäftsführung; Geschäftsführer; Massnahme; Gericht; Erstinstanzlich; Erstinstanzliche; Statuten; Berufungsklägerin; Vertretung; Gesellschafterversammlung; Prozessentschädigung; Vorsorgliche; Verfahrens; Erstinstanzlichen; Klage; Ordentliche; Partei; Urteil; änderung; Erfolgte; Statutenänderung; Berufungsbeklagte; Parteien

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUAR 08 8Art. 8 lit. d. BGFA. Anforderungen an die statutarischen Regelungen und die übrige Organisation der Anwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH.Anwälte; Anwalt; Gesellschaft; Registriert; Registrierte; Anwalts; Gesellschafter; Registrierten; Statuten; Anwälten; Anwältin; Recht; Anwältinnen; Mehrheit; Stammanteil; Stammanteile; Organisation; Aufsichtsbehörde; Gesellschafterversammlung; Zürcher; Schweiz; Nicht-Anwälten; Anwaltsgesellschaft; Organisations-Reglement; Geschäftsführung; Beschlüsse; Berufsregeln; Zürcher
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