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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 808a OR dal 2023

Art. 808a Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 808a 2. Voto preponderante

Il presidente dell’assemblea dei soci ha voto preponderante. Lo statuto può disporre altrimenti.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 808a Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB110006Entzug Geschäftsführung und VertretungBerufung; Verfahren; Beklagten; Gesellschaft; Gesellschafter; Geschäftsführung; Geschäftsführer; Massnahme; Gericht; Erstinstanzlich; Erstinstanzliche; Statuten; Berufungsklägerin; Vertretung; Gesellschafterversammlung; Prozessentschädigung; Vorsorgliche; Verfahrens; Erstinstanzlichen; Klage; Ordentliche; Partei; Urteil; änderung; Erfolgte; Statutenänderung; Berufungsbeklagte; Parteien

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUAR 08 8Art. 8 lit. d. BGFA. Anforderungen an die statutarischen Regelungen und die übrige Organisation der Anwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH.Anwälte; Anwalt; Gesellschaft; Registriert; Registrierte; Anwalts; Gesellschafter; Registrierten; Statuten; Anwälten; Anwältin; Recht; Anwältinnen; Mehrheit; Stammanteil; Stammanteile; Organisation; Aufsichtsbehörde; Gesellschafterversammlung; Zürcher; Schweiz; Nicht-Anwälten; Anwaltsgesellschaft; Organisations-Reglement; Geschäftsführung; Beschlüsse; Berufsregeln; Zürcher
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