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Legge federale sulla circolazione stradale (LCStr)

Art. 80 LCStr dal 2023

Art. 80 Legge federale sulla circolazione stradale (LCStr) drucken

Art. 80 Assicurazione obbligatoria contro gli infortuni (1)

RS 832.20La parte lesa, assicurata conformemente alle legge del 20 marzo 1981 sull’assicurazione contro gli infortuni, conserva i diritti che le spettano in virtù della presente legge.

(1) Nuovo testo giusta l’all. n. 4 della LF del 6 ott. 2000 sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali, in vigore dal 1° gen. 2003 (RU 2002 3371; FF 1991 II 178, II 766, 1994 V 897, 1999 3896).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 80 Legge federale sulla circolazione stradale (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB170090Grobe Verletzung der VerkehrsregelnSchuldig; Beschuldigte; Fahre; Fahrzeug; Beschuldigten; Verkehr; Recht; Fahrzeuge; Beruf; Geschwindigkeit; Berufung; Überholspur; Vorinstanz; Video; Fahrspur; Verbindung; Geldstrafe; Urteil; Rechte; Mittlere; Verfahren; Fahrende; Anklage; überholen; Tagessätze; Erhöht; Grobe; Mittleren; Verfahrens

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
93 II 407Art. 41 lit. c Abs. 2 OG. 1. Die SUVA ist zum Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung befugt (Erw. 1a). 2. Der Streit über die der SUVA auf Grund von Art. 100 KUVG, sowie Art. 80 und 88 SVG zustehenden Ansprüche ist eine zivilrechtliche Streitigkeit (Erw. 1 b). Art. 88 SVG. 1. Art. 88 SVG ist auch auf das Rückgriffsrecht der Sozialversicherungsanstalten anwendbar (Erw. 2 a und 4 a). 2. Gemäss Art. 88 SVG - der ausschliesslich die dem SVG unterstehenden Fälle erfasst - steht dem aus einer Versicherung anspruchsberechtigten Geschädigten, der den haftpflichtigen Dritten oder dessen Haftpflichtversicherer belangt und dabei mit seinem eigenen, kraft Subrogation vorgehenden Versichererin Konkurrenz tritt, bis zur Höhe seines vollen effektiven Schadens die Priorität zu, und zwar selbst im Falle eines - leichten oder schweren - Mitverschuldens des Verunfallten. Sein Versicherer kann nur Rückgriff nehmen, wenn und insoweit seine Leistungen und die vom haftpflichtigen Dritten geschuldeten Schadenersatzleistungen zusammen den effektiven Schaden übersteigen (Erw. 2-6). Droit; L'art; L'art; Dommage; National; Caisse; Nationale; Assurance; Lésé; Assure; Assureur; Civil; Même; Cours; Subrogat; Civile; Contre; Subrogation; L'assureur; Principe; Fédéral; Prestation; Recours; Assuré; Prestations; Responsable; Droits; Texte; Accident
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