SVG Art. 80 -

Einleitung zur Rechtsnorm SVG:



Das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG) legt die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz fest, einschliesslich Verkehrssicherheit, Haftung, Zulassung von Fahrzeugen und Verkehrsregeln. Es regelt auch die Zuständigkeiten der Behörden wie das Strassenverkehrsamt und enthält Bestimmungen zur Fahrerlaubnis, Verkehrssicherheit von Fahrzeugen, Verkehrsregeln und Haftung bei Unfällen. Das SVG ist ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit und des reibungslosen Ablaufs des Strassenverkehrs in der Schweiz.

Art. 80 SVG vom 2023

Art. 80 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 80 Obligatorische Unfallversicherung (1)

SR 832.20Geschädigten, die nach dem Unfallversicherungsgesetz vom 20. März 1981 versichert sind, bleiben die Ansprüche aus diesem Gesetz gewahrt.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 80 Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB170090Grobe Verletzung der VerkehrsregelnBeschuldigte; Fahrzeug; Beschuldigten; Verkehr; Recht; Fahrzeuge; Beruf; Geschwindigkeit; Berufung; Überholspur; Vorinstanz; Sinne; Fahrspur; Video; Verbindung; Urteil; Geldstrafe; Verfahren; Anklage; Tagessätze; Verfahrens; Verhalten; Kolonne; Verkehrsregelverletzung; Tagessätzen; Busse

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
93 II 407Art. 41 lit. c Abs. 2 OG. 1. Die SUVA ist zum Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung befugt (Erw. 1a). 2. Der Streit über die der SUVA auf Grund von Art. 100 KUVG, sowie Art. 80 und 88 SVG zustehenden Ansprüche ist eine zivilrechtliche Streitigkeit (Erw. 1 b). Art. 88 SVG. 1. Art. 88 SVG ist auch auf das Rückgriffsrecht der Sozialversicherungsanstalten anwendbar (Erw. 2 a und 4 a). 2. Gemäss Art. 88 SVG - der ausschliesslich die dem SVG unterstehenden Fälle erfasst - steht dem aus einer Versicherung anspruchsberechtigten Geschädigten, der den haftpflichtigen Dritten oder dessen Haftpflichtversicherer belangt und dabei mit seinem eigenen, kraft Subrogation vorgehenden Versichererin Konkurrenz tritt, bis zur Höhe seines vollen effektiven Schadens die Priorität zu, und zwar selbst im Falle eines - leichten oder schweren - Mitverschuldens des Verunfallten. Sein Versicherer kann nur Rückgriff nehmen, wenn und insoweit seine Leistungen und die vom haftpflichtigen Dritten geschuldeten Schadenersatzleistungen zusammen den effektiven Schaden übersteigen (Erw. 2-6). Caisse; ésé; Assurance; Assureur; édéral; état; étation; Schaden; Winterthur; Tribunal; éjudice; éduction; Assuré; Indemnité; être; Ayant; ément; éparation; Interprétation; écis; érale; Autre; Geschädigten; été; Accident; ègle; -même; -assurance; Cette; énéral