StReG Art. 8 - Auskunftspflicht der Zivilstandsämter, Einwohnerkontrollen und Ausländerbehörden sowie der Zentralen Ausgleichsstelle

Einleitung zur Rechtsnorm StReG:



Das Schweizerische Strafregistergesetz regelt die Speicherung und den Zugang zum Strafregister in der Schweiz, einschliesslich der Löschung von Einträgen nach bestimmten Fristen oder bei Rehabilitierung. Es schützt die Persönlichkeitsrechte von Personen im Strafregister und dient dazu, sowohl die individuellen Rechte als auch die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.

Art. 8 StReG vom 2023

Art. 8 Strafregistergesetz (StReG) drucken

Art. 8 Auskunftspflicht der Zivilstandsämter, Einwohnerkontrollen und Ausländerbehörden sowie der Zentralen Ausgleichsstelle

Die Zivilstandsämter, die Einwohnerkontrollen, die Ausländerbehörden und die Zentrale Ausgleichsstelle sind verpflichtet, den registerführenden und den eintragungspflichtigen Behörden (Art. 3–6) zur Abklärung der zu bearbeitenden identifizierenden Merkmale kostenlos Auskunft zu geben.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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