Art. 8 Auskunftspflicht der Zivilstandsämter, Einwohnerkontrollen und Ausländerbehörden sowie der Zentralen Ausgleichsstelle
Die Zivilstandsämter, die Einwohnerkontrollen, die Ausländerbehörden und die Zentrale Ausgleichsstelle sind verpflichtet, den registerführenden und den eintragungspflichtigen Behörden (Art. 36) zur Abklärung der zu bearbeitenden identifizierenden Merkmale kostenlos Auskunft zu geben.