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Legge federale sulla parità dei sessi (LPar)

Art. 8 LPar dal 2020

Art. 8 Legge federale sulla parità dei sessi (LPar) drucken

Art. 8 Disposizioni speciali per i rapporti di lavoro disciplinati dal Codice delle obbligazioni

RS 220

Procedura in caso di discriminazione nell’assunzione

1 Le persone che, candidate a un posto di lavoro, pretendono di non essere state assunte per motivi discriminatori possono pretendere dal datore di lavoro una motivazione scritta.

2 La pretesa a un’indennit? giusta l’articolo 5 capoverso 2 decade se l’azione non è proposta entro tre mesi dal momento in cui il datore di lavoro ha comunicato il rifiuto dell’assunzione.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 8 Legge federale sulla parità dei sessi (GlG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA150046Forderung Berufung; Vorinstanz; Alter; Arbeit; Genugtuung; Schweiz; Diskriminierung; Entscheid; Recht; Altersdiskriminierung; Biete; Bewerbung; Klägers; Urteil; Parteien; Grundlage; Berufungsverfahren; Klage; Erwägung; Arbeitsgericht; Beklagten; Beschwerde; Berufungsantrag; Bundesgericht; Vorinstanzliche; Gelte; Angeblicher; Setze; Geschlechtsneutralen
LU7H 13 93Dem Rückzug einer Stellenzusage im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Anstellung kommt von Bundesrechts wegen Verfügungscharakter zu, wenn sie eine Diskriminierung im Sinn des eidgenössischen Gleichstellungsgesetzes darstellt. Die wegen dieser Diskriminierung verlangte Entschädigung ist daher nicht durch verwaltungsgerichtliche Klage, sondern mit einem Begehren direkt bei der Behörde, welche die Anstellung abgelehnt hat, oder aber beschwerdeweise bei der Rechtsmittelinstanz geltend zu machen. Zulässiges Rechtsmittel ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 2.-4.). An die Wiederherstellung von Rechtsmittelfristen sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Frage, ob Komplikationen während und nach der Schwangerschaft eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen, wurde vorliegend offen gelassen, weil der Ehemann als Rechtsanwalt die rechtzeitige Beschwerdeeinreichung hätte sicherstellen können (E. 5.).Beschwerde; Recht; Verwaltungs; Entschädigung; Beschwerdeführerin; Kanton; Verwaltungsgericht; Verwaltungsgerichts; Diskriminierung; Gleichstellung; Frist; Arbeit; Luzern; Arbeitsverhältnisse; Schadenersatz; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; öffentlich-rechtliche; Anstellung; Person; Gericht; Gleichstellungsgesetz; Objektiv; Urteil; Frist; Ablehnung; Klage; Wiederherstellung; Kantonsgericht; Rückzug

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 98 245Art. 5 Abs. 2, Art. 13 Abs. 2 GlG; § 142 Abs. 1 lit. b, § 143 lit. c, § 148 lit. a, § 162 Abs. 1 lit. d VRG. Der Ablehnung einer Bewerbung um eine kantonale öffentlich-rechtliche Anstellung kommt von Bundesrechts wegen Verfügungscharakter zu, wenn sie eine Diskriminierung im Sinne des eidgenössischen Gleichstellungsgesetzes darstellt. Die wegen dieser Diskriminierung verlangte Entschädigung ist daher nicht durch verwaltungsgerichtliche Klage, sondern mit einem Begehren direkt bei der Behörde, welche die Anstellung abgelehnt hat, oder aber beschwerdeweise bei der Rechtsmittelinstanz geltend zu machen. Zulässiges Rechtsmittel ist nicht die Verwaltungsbeschwerde, sondern die Verwaltungsgerichtsbeschwerde.Verwaltung; Beschwerde; Entschädigung; Verwaltungsgericht; Bundes; Recht; Klage; Gleichstellung; öffentlich-rechtliche; Gleichstellungsgesetz; Anstellung; Beschwerdeführerin; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Behörde; Ablehnung; Kantonale; Sinne; Verfügung; Verbindung; Bewerbung; Verwaltungsbeschwerde; Bundesrechts; Bundesgesetz; Spital; Anstellungsverhältnis; Zuständig; Gericht; Verwaltungsgerichtliche; Instanz; Machen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 II 393Art. 8 Abs. 3 BV, Art. 3 und 5 GlG; Geschlechtsdiskriminierung; Arbeitsplatzbewertung; Minusklassenentscheid; Berücksichtigung von konjunkturellen oder arbeitsmarktlichen Faktoren; Überführungsregelung. Zur Passivlegitimation des Kantons bei auf das Gleichstellungsgesetz gestützten Feststellungs- bzw. Leistungsbegehren gegen vom Kanton abhängige, aber rechtlich selbständige Spitalträger (E. 3). Arbeitsplatzbewertung mit Hilfe der vereinfachten Funktionsanalyse; einheitliche Methode und Bewertung der Kriterien für alle Funktionen; Problematik der Gewichtung der einzelnen Kriterien (E. 6). Unzulässigkeit eines Minusklassenentscheides (E. 5.2), mit dem der Arbeitgeber vom Ergebnis der Arbeitsplatzbewertung zum Nachteil der Arbeitnehmer abweichen will (Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung; E. 7). Unterscheidung der Überführung in eine höhere Klasse nach Dienstalter und nach Frankenbetrag (E. 5.2 und 8.1). Die frankenmässige Überführung kann die zuvor bestehende Diskriminierung fortführen (E. 8.2-8.4). Funktion; Verwaltungsgericht; Funktionen; Arbeit; Diskriminierend; Kanton; Lohnklasse; BERESO; Krankenschwester; Urteil; Beschwerdeführerinnen; Vergleich; Besoldung; Recht; Höhere; Überführung; Bewertung; Solothurn; Kriterium; Verfahren; Gutachterin; Minusklassenentscheid; Lohnklassen; Klage; Recht; Arbeitsplatzbewertung; Stationsleiterin; Staat; Polizist
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