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Urteil Verwaltungsgericht (LU - V 98 245)

Zusammenfassung des Urteils V 98 245: Verwaltungsgericht

Eine Person namens A reichte beim Verwaltungsgericht eine Klage ein, nachdem sie eine Stelle im Hilfsbereich des Kantonalen Spitals Z nicht erhalten hatte. Sie behauptete, aufgrund geschlechtsspezifischer Gründe diskriminiert worden zu sein. Das Gericht stellte fest, dass der Anspruch auf Entschädigung im öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis nicht vor einem Zivilgericht, sondern vor einer Verwaltungsbehörde geltend gemacht werden müsse. Die Entschädigung kann direkt bei der Behörde oder mittels Beschwerde gegen die ablehnende Verfügung verlangt werden. Die Beschwerdeführerin muss den Weg über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gehen, da das Verwaltungsgericht für das eingereichte Rechtsmittel zuständig ist.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts V 98 245

Kanton:LU
Fallnummer:V 98 245
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsrechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid V 98 245 vom 13.03.2001 (LU)
Datum:13.03.2001
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 5 Abs. 2, Art. 13 Abs. 2 GlG; § 142 Abs. 1 lit. b, § 143 lit. c, § 148 lit. a, § 162 Abs. 1 lit. d VRG. Der Ablehnung einer Bewerbung um eine kantonale öffentlich-rechtliche Anstellung kommt von Bundesrechts wegen Verfügungscharakter zu, wenn sie eine Diskriminierung im Sinne des eidgenössischen Gleichstellungsgesetzes darstellt. Die wegen dieser Diskriminierung verlangte Entschädigung ist daher nicht durch verwaltungsgerichtliche Klage, sondern mit einem Begehren direkt bei der Behörde, welche die Anstellung abgelehnt hat, oder aber beschwerdeweise bei der Rechtsmittelinstanz geltend zu machen. Zulässiges Rechtsmittel ist nicht die Verwaltungsbeschwerde, sondern die Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Schlagwörter: Verwaltung; Entschädigung; Verwaltungsgericht; Bundes; Klage; Recht; Gleichstellung; Gleichstellungsgesetz; öffentlich-rechtliche; Anstellung; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Ablehnung; Sinne; Behörde; Verfügung; Verbindung; Bundesgesetz; Spital; Bewerbung; Bundesrechts; Verwaltungsbeschwerde; Rechtsmittel; Eingabe; Anstellungsverhältnis; Instanz; Dienstverhältnis; Klageweg; Gericht
Rechtsnorm: Art. 13 GlG ;Art. 5 GlG ;Art. 5 VwVG ;Art. 8 GlG ;
Referenz BGE:125 I 16;
Kommentar:
Kaufmann, Bigler, Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, Art. 13 GlG, 1997

Entscheid des Verwaltungsgerichts V 98 245

A reichte bei der Verwaltung des Kantonalen Spitals Z eine sogenannte «Blindbewerbung» ein für eine Anstellung als Mitarbeiterin im Hilfsbereich. Sie konnte daraufhin einen Schnuppertag in der Spitalwäscherei verbringen, in welcher eine Stelle zu vergeben war. Diese Stelle wurde in der Folge nicht an sie vergeben, sondern an eine zweite Bewerberin, welche ebenfalls einen Schnuppertag absolviert hatte.

Darauf hin liess A beim Verwaltungsgericht eine mit Klage betitelte Eingabe einreichen und beantragen, ihr sei eine Entschädigung zuzusprechen, da sie aus geschlechtsspezifischen Gründen nicht angestellt worden sei, was einen Verstoss gegen das Bundesgesetz über die Gleichstellung darstelle.

Aus den Erwägungen:

3. - a) Bei der Stelle beim Kantonalen Spital Z, für welche sich die Beschwerdeführerin erfolglos beworben hat, handelte es sich um ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis. Dies wird durch das Spital bestätigt. Ein Entschädigungsanspruch nach dem Gleichstellungsgesetz aufgrund einer Diskriminierung, welche in der Ablehnung der Bewerbung der Beschwerdeführerin vorliegen könnte, ist mithin im Kanton Luzern nicht bei einem - nur für Streitigkeiten aus obligationenrechtlichen Arbeitsverhältnissen zuständigen - Zivilgericht, sondern bei einer Verwaltungsbehörde respektive einer Instanz der Verwaltungsrechtspflege geltend zu machen. Daran ändert nichts, dass das entsprechende Dienstverhältnis nicht zustande gekommen ist (vgl. dazu Bigler-Eggenberger, in Bigler-Eggenberger/Kaufmann [Hrsg.], Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, Basel 1997, N 40 zu Art. 13 GlG).

b) Es stellt sich die Frage, ob der Entschädigungsanspruch auf dem Beschwerdeoder auf dem Klageweg geltend zu machen ist.

Laut § 162 Abs. 1 lit. d VRG beurteilt das Verwaltungsgericht unter Vorbehalt von § 163 VRG als Klageinstanz öffentlich-rechtliche Streitsachen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen der Behördemitglieder, Ersatzmänner, Beamten und Lehrer. Öffentlich-rechtlich Angestellte werden zwar - anders als Beamte - in dieser Bestimmung nicht ausdrücklich genannt; sie sind aber unzweifelhaft ebenfalls mit erfasst. § 163 VRG erklärt die verwaltungsgerichtliche Klage für unzulässig, wenn nach der Rechtsordnung eine Verwaltungsbehörde ein anderes Gericht zuständig ist, über die Streitsache zu entscheiden.

Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Entschädigung lässt sich grundsätzlich - obwohl das öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnis nicht zustande gekommen ist - als vermögensrechtlicher Anspruch im Sinne von § 162 Abs. 1 lit. d VRG qualifizieren. Nach den dargelegten kantonalrechtlichen Grundsätzen wäre die von der Beschwerdeführerin verlangte Entschädigung grundsätzlich mittels verwaltungsgerichtlicher Klage geltend zu machen, da keine - kantonale - Vorschrift die Zuständigkeit einer anderen Behörde eines anderen Gerichts im Sinne von § 163 VRG vorsieht. Es fragt sich aber, ob der Klageweg von Bundesrechts wegen, welches aufgrund seiner derogatorischen Kraft kantonalem Recht vorgeht, auszuschliessen ist.

c) Gemäss Art. 13 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 24. März 1995 (Gleichstellungsgesetz, GlG) kann die Entschädigung bei diskriminierender Ablehnung einer Bewerbung für eine öffentlich-rechtliche Anstellung direkt mit Beschwerde gegen die abweisende Verfügung verlangt werden. Daraus ergibt sich zum einen, dass der Ablehnung einer Bewerbung um eine öffentlich-rechtliche Stelle jedenfalls dann - von Bundesrechts wegen - Verfügungscharakter zukommt, wenn sie eine Diskriminierung im Sinne des eidgenössischen Gleichstellungsgesetzes darstellt (vgl. auch Arioli/Furrer Iseli, Die Anwendung des Gleichstellungsgesetzes auf öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnisse, Basel 1999, S. 62 f.). Zum anderen muss aus dem Wortlaut der genannten Bestimmung abgeleitet werden, dass der Bundesgesetzgeber für eine solche Entschädigung - anders als bei einer Entschädigung wegen diskriminierender Ablehnung eines obligationenrechtlichen Arbeitsverhältnisses, vgl. Art. 8 Abs. 2 GlG - nicht das Klageverfahren im Sinne der ursprünglichen Gerichtsbarkeit vorsieht. Zwar spricht das Gesetz davon, dass die Entschädigung mit Beschwerde geltend gemacht werden kann. Dies lässt sich aber schon aus Gründen der Rechtssicherheit nicht so auslegen, dass der betroffenen Person alternativ der Beschwerdeoder der Klageweg offen steht. Vielmehr ist der zitierte Gesetzeswortlaut so zu verstehen, dass die betroffene Person die Entschädigung zuerst bei der Behörde, welche die Bewerbung abgelehnt hat, verlangen (vgl. Botschaft zum Gleichstellungsgesetz, BBl 1993 I 1313, wonach jede Person, die ein schutzwürdiges Interesse nachweist, eine Verfügung verlangen kann, die sich über ihre Ansprüche nach Art. 4 [respektive Art. 5 in der endgültigen Fassung des Gleichstellungsgesetzes] ausspricht) aber gleich mittels Beschwerde gegen die ablehnende Verfügung, und mithin im Rechtsmittelverfahren, geltend machen kann. Aufgrund des Gesagten bleibt grundsätzlich kein Raum, den Anspruch auf Entschädigung nach Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 GlG mittels verwaltungsgerichtlicher Klage nach luzernischem Recht geltend zu machen. Daran ändert nichts, dass die bundesgesetzliche Regelung insofern nicht ganz durchdacht erscheinen mag, als damit Elemente einerseits der ursprünglichen Gerichtsbarkeit - nämlich die Möglichkeit, die Entschädigung mit dem vorgesehenen Rechtsbehelf erstmalig geltend zu machen - und andererseits des Rechtsmittelverfahrens - Verbindung der Entschädigungsforderung mit der Beschwerde gegen die als Verfügung und damit als Anfechtungsobjekt qualifizierte Ablehnung der Anstellung - vermischt werden.

d) Nach dem Gesagten ist die Entschädigung nach Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 GlG nicht mit Klage, sondern entweder mit einem Begehren direkt bei der Behörde, welche die Anstellung abgelehnt hat, aber beschwerdeweise bei der Rechtsmittelinstanz, geltend zu machen. Es bleibt zu prüfen, ob mittels Beschwerde direkt das Verwaltungsgericht angerufen werden kann ob - zuvor - Verwaltungsbeschwerde zu führen wäre. Dies beurteilt sich nach kantonalem Recht.

Laut § 142 Abs. 1 lit. b VRG können Entscheide unterer Instanzen der kantonalen Verwaltung, ausgenommen die Departemente, mit Verwaltungsbeschwerde beim sachlich zuständigen Departement angefochten werden. Unzulässig ist die Verwaltungsbeschwerde, wenn gemäss § 148 lit. a VRG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist (§ 143 lit. c VRG). Nach § 148 lit. a VRG können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht Entscheide angefochten werden, die mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden können.

Da das eidgenössische Gleichstellungsgesetz bezüglich öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse öffentliches Recht des Bundes darstellt, kann es - letztinstanzlich - mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht durchgesetzt werden (Art. 5 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]; vgl. auch BGE 125 I 16 Erw. 2b). Damit ist die kantonale Verwaltungsbeschwerde im Sinne der zuvor zitierten Bestimmungen ausgeschlossen, und das Verwaltungsgericht ist zuständig für das eingereichte Rechtsmittel. Zu beachten ist im Weiteren, dass letzte kantonale Instanz eine richterliche Behörde sein muss (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98a Abs. 1 OG), deren Zuständigkeit, Organisation und Verfahren der Kanton im Rahmen des Bundesrechts regelt, wobei Beschwerdelegitimation und Beschwerdegründe mindestens im gleichen Umfang wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zu gewährleisten sind (Art. 98a Abs. 2 und 3 OG).

Zusammenfassend ist in formeller Hinsicht festzuhalten, dass die beim Verwaltungsgericht eingereichte Eingabe der Beschwerdeführerin als Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu behandeln ist, für deren Beurteilung das Verwaltungsgericht zuständig ist. Dass die Beschwerdeführerin ihre Eingabe als Klage bezeichnet hat, gereicht ihr nicht zum Nachteil.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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