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Legge federale sui diritti politici (LDP)

Art. 8 LDP dal 2022

Art. 8 Legge federale sui diritti politici (LDP) drucken

Art. 8 Voto per corrispondenza

1 I Cantoni provvedono per una procedura semplice del voto per corrispondenza. Essi emanano in particolare disposizioni per assicurare il controllo della legittimazione al voto, il segreto del voto e lo spoglio di tutti i voti e per impedire gli abusi.

2 Il voto per corrispondenza può avvenire dal momento in cui il materiale necessario per votare validamente, secondo la normativa cantonale, è disponibile. (1)

(1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 18 mar. 1994, in vigore dal 15 dic. 1994 (RU 1994 2414; FF 1993 III 309).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 II 132 (1C_275/2009)Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR, Art. 29a und 34 BV; Anspruch auf Nachzählung eines knappen Resultats einer eidgenössischen Abstimmung. Ein sehr knappes Abstimmungsresultat ist gleich zu behandeln wie "Unregelmässigkeiten" i.S. von Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR (E. 2.4.2). Ergibt die Nachzählung wiederum ein sehr knappes Resultat, so ist dies allein kein Grund für eine weitere Nachzählung (E. 2.4.3). Beschwerdeinstanz für ein Rechtsmittel gegen das noch nicht erwahrte gesamtschweizerische Abstimmungsresultat ist gestützt auf Art. 29a i.V.m. Art. 34 BV das Bundesgericht (E. 2.5). Nachzählung; Abstimmung; Kanton; Knapp; Recht; Knappe; Kantons; Bundes; Beschwerde; Resultat; Stimm; Rechte; Politische; Unregelmässigkeit; Politischen; Bundesgericht; Unregelmässigkeiten; Knappen; Gesetze; Stimmen; Ergebnis; Gesetzes; Knappes; Schweizweit; Hinweise; Abstimmungsresultat; Kantone; Abstimmungen; Eidgenössische; Nein-Stimmen
121 I 187Art. 89 OG; Beginn des Fristenlaufs bei der Anfechtung eines genehmigungspflichtigen Erlasses. Die Publikation einer Verordnung vor der Einholung der konstitutiven Genehmigung des Bundes löst den Lauf der Beschwerdefrist gemäss Art. 89 Abs. 1 OG nicht aus (E. 1a und b). Bestimmung der Frist, wenn nach der Genehmigung der Verordnung durch den Bund keine zweite Publikation erfolgt (E. 1c). Art. 85 lit. a OG; Ausgestaltung des Verfahrens der brieflichen Stimmabgabe. Das Bundesrecht schreibt den Kantonen die nähere Ausgestaltung des Verfahrens der brieflichen Abstimmung nicht vor. Diese muss aber den in Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte erwähnten Grundsätzen Rechnung tragen und eine zuverlässige und unverfälschte Willenskundgabe der Bürger ermöglichen (E. 3a). Die im Kanton Basel-Stadt vorgesehene anonyme briefliche Stimmabgabe genügt diesen Anforderungen nicht (E. 3b-g). Stimmabgabe; Brieflich; Briefliche; Abstimmung; Kanton; Brieflichen; Bundes; Beschwerde; Stimmrecht; Verordnung; Stimmrechts; Recht; Stimmen; Stimmrechtsausweis; Kantone; Stimmberechtigung; Anonym; Abstimmungen; Wahlen; Politischen; Rechte; Zuverlässig; Willen; Stimmberechtigten; Genehmigung; Kantonen; Willenskundgabe; Zuverlässige; Unverfälscht; Basel-Stadt
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