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Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR)

Art. 8 BPR vom 2022

Art. 8 Bundesgesetz
über die politischen Rechte (BPR) drucken

Art. 8 Briefliche Stimmabgabe

1 Die Kantone sorgen für ein einfaches Verfahren der brieflichen Stimmabgabe. Sie erlassen insbesondere Bestimmungen, um die Kontrolle der Stimmberechtigung, das Stimmgeheimnis und die Erfassung aller Stimmen zu gewährleisten und Missbräuche zu verhindern.

2 Die briefliche Stimmabgabe ist zulässig ab Erhalt der nach kantonalem Recht zur gültigen Stimmabgabe nötigen Unterlagen. (1)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Dez. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 II 132 (1C_275/2009)Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR, Art. 29a und 34 BV; Anspruch auf Nachzählung eines knappen Resultats einer eidgenössischen Abstimmung. Ein sehr knappes Abstimmungsresultat ist gleich zu behandeln wie "Unregelmässigkeiten" i.S. von Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR (E. 2.4.2). Ergibt die Nachzählung wiederum ein sehr knappes Resultat, so ist dies allein kein Grund für eine weitere Nachzählung (E. 2.4.3). Beschwerdeinstanz für ein Rechtsmittel gegen das noch nicht erwahrte gesamtschweizerische Abstimmungsresultat ist gestützt auf Art. 29a i.V.m. Art. 34 BV das Bundesgericht (E. 2.5). Nachzählung; Abstimmung; Kanton; Knapp; Recht; Knappe; Kantons; Bundes; Beschwerde; Resultat; Stimm; Rechte; Politische; Unregelmässigkeit; Politischen; Bundesgericht; Unregelmässigkeiten; Knappen; Gesetze; Stimmen; Ergebnis; Gesetzes; Knappes; Schweizweit; Hinweise; Abstimmungsresultat; Kantone; Abstimmungen; Eidgenössische; Nein-Stimmen
121 I 187Art. 89 OG; Beginn des Fristenlaufs bei der Anfechtung eines genehmigungspflichtigen Erlasses. Die Publikation einer Verordnung vor der Einholung der konstitutiven Genehmigung des Bundes löst den Lauf der Beschwerdefrist gemäss Art. 89 Abs. 1 OG nicht aus (E. 1a und b). Bestimmung der Frist, wenn nach der Genehmigung der Verordnung durch den Bund keine zweite Publikation erfolgt (E. 1c). Art. 85 lit. a OG; Ausgestaltung des Verfahrens der brieflichen Stimmabgabe. Das Bundesrecht schreibt den Kantonen die nähere Ausgestaltung des Verfahrens der brieflichen Abstimmung nicht vor. Diese muss aber den in Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte erwähnten Grundsätzen Rechnung tragen und eine zuverlässige und unverfälschte Willenskundgabe der Bürger ermöglichen (E. 3a). Die im Kanton Basel-Stadt vorgesehene anonyme briefliche Stimmabgabe genügt diesen Anforderungen nicht (E. 3b-g). Stimmabgabe; Brieflich; Briefliche; Abstimmung; Kanton; Brieflichen; Bundes; Beschwerde; Stimmrecht; Verordnung; Stimmrechts; Recht; Stimmen; Stimmrechtsausweis; Kantone; Stimmberechtigung; Anonym; Abstimmungen; Wahlen; Politischen; Rechte; Zuverlässig; Willen; Stimmberechtigten; Genehmigung; Kantonen; Willenskundgabe; Zuverlässige; Unverfälscht; Basel-Stadt
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