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Loi fédérale sur les droits politiques (LDP)

Art. 8 LDP de 2022

Art. 8 Loi fédérale sur les droits politiques (LDP) drucken

Art. 8 Vote par correspondance

1 Les cantons instituent une procédure simple pour le vote par correspondance. Ils arrêtent notamment les prescriptions tendant ? garantir le contrôle de la qualité d’électeur, ? assurer un dépouillement sans lacunes du scrutin, ? sauvegarder le secret du vote et ? prévenir les abus.

2 Les électeurs peuvent voter par correspondance dès qu’ils ont reçu les documents qui, au regard du droit cantonal, leur permettent d’exprimer valablement leur vote. (1)

(1) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 18 mars 1994, en vigueur depuis le 15 déc. 1994 (RO 1994 2414; FF 1993 III 405).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 II 132 (1C_275/2009)Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR, Art. 29a und 34 BV; Anspruch auf Nachzählung eines knappen Resultats einer eidgenössischen Abstimmung. Ein sehr knappes Abstimmungsresultat ist gleich zu behandeln wie "Unregelmässigkeiten" i.S. von Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR (E. 2.4.2). Ergibt die Nachzählung wiederum ein sehr knappes Resultat, so ist dies allein kein Grund für eine weitere Nachzählung (E. 2.4.3). Beschwerdeinstanz für ein Rechtsmittel gegen das noch nicht erwahrte gesamtschweizerische Abstimmungsresultat ist gestützt auf Art. 29a i.V.m. Art. 34 BV das Bundesgericht (E. 2.5). Nachzählung; Abstimmung; Kanton; Knapp; Recht; Knappe; Kantons; Bundes; Beschwerde; Resultat; Stimm; Rechte; Politische; Unregelmässigkeit; Politischen; Bundesgericht; Unregelmässigkeiten; Knappen; Gesetze; Stimmen; Ergebnis; Gesetzes; Knappes; Schweizweit; Hinweise; Abstimmungsresultat; Kantone; Abstimmungen; Eidgenössische; Nein-Stimmen
121 I 187Art. 89 OG; Beginn des Fristenlaufs bei der Anfechtung eines genehmigungspflichtigen Erlasses. Die Publikation einer Verordnung vor der Einholung der konstitutiven Genehmigung des Bundes löst den Lauf der Beschwerdefrist gemäss Art. 89 Abs. 1 OG nicht aus (E. 1a und b). Bestimmung der Frist, wenn nach der Genehmigung der Verordnung durch den Bund keine zweite Publikation erfolgt (E. 1c). Art. 85 lit. a OG; Ausgestaltung des Verfahrens der brieflichen Stimmabgabe. Das Bundesrecht schreibt den Kantonen die nähere Ausgestaltung des Verfahrens der brieflichen Abstimmung nicht vor. Diese muss aber den in Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte erwähnten Grundsätzen Rechnung tragen und eine zuverlässige und unverfälschte Willenskundgabe der Bürger ermöglichen (E. 3a). Die im Kanton Basel-Stadt vorgesehene anonyme briefliche Stimmabgabe genügt diesen Anforderungen nicht (E. 3b-g). Stimmabgabe; Brieflich; Briefliche; Abstimmung; Kanton; Brieflichen; Bundes; Beschwerde; Stimmrecht; Verordnung; Stimmrechts; Recht; Stimmen; Stimmrechtsausweis; Kantone; Stimmberechtigung; Anonym; Abstimmungen; Wahlen; Politischen; Rechte; Zuverlässig; Willen; Stimmberechtigten; Genehmigung; Kantonen; Willenskundgabe; Zuverlässige; Unverfälscht; Basel-Stadt
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