ZPO Art. 79 - Stellung der streitberufenen Person

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 79 ZPO vom 2025

Art. 79 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 79 Stellung der streitberufenen Person

1 Die streitberufene Person kann:

  • a. zugunsten der Partei, die ihr den Streit verkündet hat, ohne weitere Voraussetzungen intervenieren; oder
  • b. anstelle der Partei, die ihr den Streit verkündet hat, mit deren Einverständnis den Prozess führen.
  • 2 Lehnt sie den Eintritt ab oder erklärt sie sich nicht, so wird der Prozess ohne Rücksicht auf sie fortgesetzt.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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