Art. 78 SCC from 2025

Art. 78 Solitary confinement
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Art. 78 Swiss Criminal Code (StGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UH140388 | Sicherung des Untersuchungszwecks während der Untersuchungshaft | Einzelhaft; Person; Untersuchung; Personen; Kontakt; Kollusion; Kollusions; Aussagen; Verfügung; Anordnung; Einvernahme; Beschwerdeführers; Recht; Verfahren; Kontakte; Staatsanwaltschaft; Unterbringung; Kantons; Freiheit; Kollusionsgefahr; JVV/ZH; Tötung; Sicherung; Untersuchungshaft; Untersuchungszweck; Opfer; Gericht; Untersuchungszwecks |
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | VD.2020.185 (AG.2021.101) | Strafvollzug, Vollzugslockerungen | Vollzug; Rekurrent; Vollzug; Rekurrenten; Sicherheitsabteilung; Vollzugs; Bostadel; Rekurs; Normalvollzug; Recht; Verfügung; Verhalten; Kleingruppen; Gericht; Entscheid; Vorinstanz; Gutachten; Kleingruppenvollzug; Über; Justiz; Vollzugsbehörde; Therapie; Justizvollzug; Basel; Mitgefangene; Gefangene |
BS | VD.2016.213 (AG.2017.87) | aufschiebende Wirkung eines Rekurses gegen die Anordnung von Einzelhaft | Rekurrent; Rekurs; Recht; Rekurrenten; Vollzug; Einzelhaft; Verfügung; Interesse; Massnahme; Vollzugs; Entscheid; Gefahr; Prüfung; Verwaltungsgericht; Massnahmen; Justiz; Interessen; Über; Basel; Massnahmenvollzug; Gerichts; Austritt; Rechtspflege; Austrittsbericht; Verhalten; Anspruch; Gehör; Gefängnis; önnen |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
120 Ib 112 | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Rechtsmittel gegen kantonale Verfügungen; Aussagepflicht des Anwalts. In einem kantonalen Verfahren, das zwar auf der kantonalen Strafprozessordnung beruhende Zwangsmassnahmen zum Gegenstand hat, dadurch aber direkt ein nach dem IRSG abzuwickelndes Rechtshilfeverfahren und damit den Umfang der gegenüber dem ersuchenden Staat allenfalls zu leistenden Rechtshilfe betrifft, kann die erstinstanzlich getroffene Verfügung oder auch nur Zwischenverfügung zunächst an die kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 23 IRSG) und hierauf deren Entscheid mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden (E. 3). Der Anwalt kann im Rechtshilfeverfahren nicht unter Berufung auf das Berufsgeheimnis bzw. das entsprechende Zeugnisverweigerungsrecht Auskünfte über Tatsachen verweigern, die er im Zusammenhang mit einem ihm erteilten blossen Inkassomandat erfahren hat (E. 4). | Recht; Rechtshilfe; Verfügung; Bezirksanwalt; Bezirksanwaltschaft; Obergericht; Kanton; Rekurs; Anwalt; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Rechtshilfeverfahren; Staat; Ersuchen; Vollzug; Beschluss; Staatsanwaltschaft; Rechtsmittel; Anwalts; Obergerichts; Kantons; Bundesgericht; Zusammenhang; Berlin; Konto; Zeuge; Anwaltsgeheimnis; Vollzugs; Verfügungen |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Hans | Basler Kommentar zum Strafrecht I | 2018 |
Stefan Trechsel | Praxis, Zürich, St. Gallen , Art.78 | 2008 |