Zusammenfassung des Urteils VD.2020.185 (AG.2021.101): Appellationsgericht
Der Rekurrent befindet sich seit Oktober 2019 im vorläufigen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt Bostadel und wurde in die Sicherheitsabteilung A eingewiesen. Nach verschiedenen Entscheidungen der Vollzugsbehörde wurde er schliesslich in die Sicherheitsabteilung B versetzt. Der Rekurrent legte dagegen Rekurs ein und forderte seine Versetzung in den Normalvollzug. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Einweisung in die Sicherheitsabteilung B gerechtfertigt war, da der Rekurrent eine Persönlichkeitsstörung aufwies und eine langsame Rückführung in den Normalvollzug notwendig war. Der Rekurs wurde abgewiesen, und der Rekurrent muss die Gerichtskosten tragen.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | VD.2020.185 (AG.2021.101) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 27.11.2021 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Strafvollzug, Vollzugslockerungen |
Schlagwörter: | Vollzug; Rekurrent; Vollzug; Rekurrenten; Sicherheitsabteilung; Vollzugs; Bostadel; Rekurs; Normalvollzug; Recht; Verfügung; Verhalten; Kleingruppen; Gericht; Entscheid; Vorinstanz; Gutachten; Kleingruppenvollzug; Über; Justiz; Vollzugsbehörde; Therapie; Justizvollzug; Basel; Mitgefangene; Gefangene |
Rechtsnorm: | Art. 113 BGG ;Art. 42 BGG ;Art. 75 StGB ;Art. 78 StGB ; |
Referenz BGE: | 134 IV 246; |
Kommentar: | - |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht |
VD.2020.185
URTEIL
vom 11. Februar 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o JVA Bostadel, 6313Menzingen
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung der Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug vom 2. September 2020
betreffend Strafvollzug, Vollzugslockerungen
Sachverhalt
A____ (Rekurrent) befindet sich seit dem 10. Oktober 2019 im vorläufigen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt (JVA; vormals Interkantonale Strafanstalt [IKS]) Bostadel. Mit Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug (Vollzugsbehörde) vom 11. Dezember 2019 wurde er in die Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel eingewiesen. Mit Verfügung vom 9. Juni 2020 ordnete die Vollzugsbehörde den weiteren Verbleib des Rekurrenten in der Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel für weitere drei Monate bis längstens am 4.September2020 an. Nach erfolgter Stellungnahme des Rekurrenten vom 13.August2020 und Einholung des Vollzugsberichts vom 26. August 2020 ordnete die Vollzugsbehörde mit Verfügung vom 2. September 2020 per 5. September 2020 die Versetzung des Rekurrenten in die Sicherheitsabteilung B der JVA Bostadel an.
Gegen diese Verfügung richtet sich der mit Eingabe vom 14. September 2020 erhobene Rekurs des anwaltlich vertretenen Rekurrenten, mit welchem er deren kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung und seine unverzügliche Versetzung in den Normalvollzug beantragen liess. Im Kostenpunkt liess er eventualiter die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit [...], Advokat, beantragen. Mit einer weiteren Eingabe vom 11. September 2020 an das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD), welche von diesem zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht überwiesen worden ist, meldete auch der Rekurrent selber Rekurs an und stellte eigene Verfahrensanträge. In der Folge wurde er mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18.September2020 unter Hinweis auf die von ihm erteilte Vollmacht und die von seinem Vertreter eingereichte Rekursanmeldung darauf aufmerksam gemacht, dass es keiner eigenen Eingaben des Rekurrenten bedürfe. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 liess der Rekurrent seinen Rekurs begründen. Die Vollzugsbehörde beantragte mit Vernehmlassung vom 4. Dezember 2020 die vollumfängliche Abweisung des Rekurses. Hierzu nahm der Rekurrent mit Eingabe vom 7.Januar2021 replicando Stellung.
Die Vorbringen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser berührt und hat ein Interesse an deren Aufhebung Abänderung, weshalb er grundsätzlich gemäss §13 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs berechtigt ist (vgl. immerhin E. 3.3.1). Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs ist daher einzutreten.
1.2 Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26.September2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug, S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht nicht richtig angewendet von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).
2.
Gegenstand der angefochtenen Verfügung der Vollzugsbehörde vom 2. September 2020 ist die Einweisung des Rekurrenten in die Sicherheitsabteilung B der JVA Bostadel. Zur Begründung ihres Entscheids erwog die Vorinstanz, dass der Rekurrent gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von B____, [...] der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel, vom 29.Juli 2016 unter anderem an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10; F60.31) mittelgradiger Ausprägung mit dissozialen Einstellungen und Ansichten sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10; F43.1) leide. Gemäss Gutachterin sei von einer erhöhten Rückfallgefahr bezüglich sämtlicher Anlassdelikte auszugehen. Weiter nahm die Vorinstanz Bezug auf den Therapieverlaufsbericht der C____ vom 20. Mai 2020, gemäss dem im Berichtszeitraum von November 2019 bis Mai 2020 unter anderem der Aufbau einer tragfähigen therapeutischen Arbeitsbeziehung sowie die Bearbeitung vorherrschender psychosozialer Belastungssituationen im Strafvollzug im Fokus gestanden hätten, eine vertiefte Deliktbearbeitung aber nicht erfolgt sei, weshalb noch keine Veränderungen mit Auswirkungen auf die Rückfallwahrscheinlichkeit feststellbar seien. Dem Vollzugsbericht der JVA Bostadel vom 26. August 2020 sei zu entnehmen, dass infolge des Aufenthalts im Einzelvollzug der Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel eine psychopathologische Stabilisierung des Rekurrenten eingetreten sei. Er sei bemüht, sich an die geltenden Regeln zu halten und leiste Wiedergutmachungszahlungen. Trotz der bislang nicht vertieften Deliktbearbeitung nehme er regelmässig an therapeutischen Gesprächen teil und zeige sich diesbezüglich motiviert. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass eine vertiefte Bearbeitung seiner deliktrelevanten personen- und situationsbedingten Risikofaktoren stattfinden werde. Er gebe zudem an, sein zu den Delikten führendes Verhalten zu bereuen. Gestützt darauf erwog die Vorinstanz, dass eine weitergehende enge und strukturierte Betreuung nach wie vor nötig sei, um insbesondere einer Überforderungssituation des Rekurrenten vorzubeugen. Daher habe eine langsame und stufenweise Rückführung in den Normalvollzug zu erfolgen, damit das derzeit stabile Vollzugsverhalten aufrechterhalten und dementsprechend der Schutz des Rekurrenten sowie des Anstaltspersonals und der Mitgefangenen nachhaltig gewährleistet werden können. Daher sei der Rekurrent per 5. September 2020 für l .gstens sechs Monate in den Kleingruppenvollzug der Sicherheitsabteilung B zu versetzen.
3.
3.1 Gemäss Art. 74 des Strafgesetzbuches (StGB, SR.311.0) ist im Strafvollzug die Menschenwürde der Gefangenen zu achten, weshalb deren Rechte nur so weit beschränkt werden dürfen, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern. Mit dem Strafvollzug muss dabei die Betreuung des Gefangenen gewährleistet, schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegengewirkt und dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung getragen werden (Art. 75 Abs. 1 StGB). Da es sich beim Vollzug in der Sicherheitsabteilung B um Vollzug in Kleingruppen und nicht um Einzelhaft handelt, kommt Art. 78 StGB - wie vom Rekurreten zutreffend festgestellt wird - vorliegend nicht zur Anwendung. Mit den Erwägungen des Rekurrenten ist daher zu prüfen, ob der Vollzug in der Sicherheitsabteilung B im Sinne der vorgenannten Bestimmungen verhältnismässig erscheint.
3.2 Der Rekurrent macht diesbezüglich geltend, dass gemäss den Berichten der UPK vom 3. Dezember 2020, der JVA Bostadel vom 26. August 2020 sowie der C____ vom 28. Mai 2020 eine Krisenintervention im vergangen Jahr nur für kurze Zeit wegen einer latenten Eigengefährdung notwendig geworden sei. Wegen eines befürchteten latent eigengefährdenden Verhaltens des Rekurrenten sei es per 5.Dezember2019 zu seiner Verlegung in die Spezialabteilung A gekommen. Sein Zustand habe sich allerdings bereits nach wenigen Wochen stabilisiert, sodass bereits zu Beginn des Jahres 2020 die Voraussetzungen von Art. 78 StGB zur Anordnung von Einzelhaft nicht mehr vorgelegen hätten und der Vollzug in der Sicherheitsabteilung A während 9 Monaten nicht nachvollziehbar sei. Auch der Kleingruppenvollzug stelle im Vergleich zum Normalvollzug eine über den Strafvollzug hinausgehende Einschränkung der persönlichen Freiheit des Rekurrenten dar und sei nur angemessen, wenn dies für das Zusammenleben in der Vollzugsanstalt erforderlich sei. Auch wenn ein stufenweiser Übertritt in den Normalvollzug unter gewissen Umständen nachvollziehbar erscheine, sei dieses Vorgehen nur gerechtfertigt, wenn es vorgängig zu Problemen beim sozialen Zusammenleben insbesondere mit Mitgefangenen gekommen sei. Vorliegend sei der Rekurrent aber bloss zum Eigenschutz und nicht zum Schutze Dritter in die Sicherheitsabteilung A verlegt worden. Worin seine Überforderung bei einem Übertritt in den Normalvollzug bestehe, habe von der Vorinstanz nicht konkret, orientiert an seinen Verhaltensweisen während der gesamten Dauer seiner Haft aufgezeigt werden können. Sämtlichen Berichten lasse sich ein adäquates Verhalten entnehmen und es weise nichts darauf hin, dass er durch sein Verhalten in irgendeiner Art und Weise den Normalvollzug derart behindern könnte, dass ein geregelter Vollzug nicht mehr vorstellbar wäre. Der Fortbestand einer latenten Suizidalität werde zum jetzigen Zeitpunkt von keiner Seite behauptet. Schliesslich könne das mittlerweile über vier Jahre alte forensisch-psychiatrische Gutachten keine aktuelle Relevanz für die Beurteilung des vorliegenden Streitgegenstandes mehr haben. Die Frage der Eignung des Normalvollzuges müsse daher gestützt auf die Berichte der Anstaltsleitung und der C____ beantwortet werden. Diese wiesen keine für ihn negativen Punkte aus, auch wenn seitens der Anstaltsleitung festgehalten werde, dass sich der Eintritt in das Grosskollektiv der JVA Bostadel eher als schwierig erwiesen habe. Weder im Rahmen des Normalvollzugs in der JVA Thorberg noch im Gefängnis Bässlergut seien Probleme beim Eintritt in ein Grosskollektiv bekannt geworden. Er verfüge somit ohne Weiteres über die notwendigen Ressourcen, um dem Normalvollzug im Grosskollektiv gewachsen zu sein. Die angefochtene Verfügung erweise sich daher als nicht verhältnismässig.
3.3
3.3.1 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, muss die Einweisung in den Kleingruppenvollzug der Sicherheitsabteilung B zum eigenen Schutz des Eingewiesenen zum Schutze Dritter, bei erhöhter Fluchtgefahr bei schwerer Störung von Ruhe und Ordnung innerhalb der Vollzugseinrichtung geboten sein (vgl.Ziff. 1 des Merkblatts «Vorgehen bei Einweisung in die Sicherheitsabteilung des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz vom 29. November 2013»). Der Kleingruppenvollzug dient der Unterbringung von Gefangenen, welche nicht primär eine Gefahr für Mitgefangene und Personal darstellen, aber die Gefahr bestehen könnte, dass sie den Normalvollzug erheblich stören. Er dient im Rahmen eines Progressivsystems sodann dazu, den Gefangenen wieder langsam an den Normalvollzug heranzuführen. Der Gefangene bewohnt im Kleingruppenvollzug eine Einzelzelle, arbeitet jedoch im Gegensatz zum Einzelvollzug in der Gruppe mit anderen Gefangenen (vgl. Lehner/Huber, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 354). Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 4.Dezember2020 zutreffend resümiert, handelt es sich beim Kleingruppenvollzug um eine Art Normalvollzug mit einem erhöhten Betreuungsschlüssel und einer kleineren Gruppengrösse der Mitgefangenen. Vor diesem Hintergrund erscheint es bereits fraglich und wird vom Rekurrenten nicht konkret substantiiert, worin die von ihm geltend gemachten Beschränkungen seiner Rechte beim Vollzug in der Sicherheitsabteilung B der JVA Bostadel im Vergleich zum Normalvollzug liegen würden.
3.3.2 Unzutreffend ist der Vorhalt, dass auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von B____, [...] der UPK Basel, vom 29. Juli 2016 (act. 9/4 S. 275 ff.), mit welchem beim Rekurrenten unter anderem eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10; F60.31) mittelgradiger Ausprägung mit dissozialen Einstellungen und Ansichten sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10; F43.1) diagnostiziert worden ist, mangels Aktualität nicht abgestellt werden könne.
Hohe Anforderungen an die Aktualität eines psychiatrischen Gutachtens sind dann zu stellen, wenn es als Grundlage für die Entscheidung über die Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme zu dienen hat (BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.2 mit Hinweis auf EGMRE i.S. Kadusic c. Suisse vom 9. Januar 2018, Req. 43977/13, Ziff. 55). Diese Anforderungen können nicht ohne Weiteres auf Gutachten übertragen werden, die im Zusammenhang mit Entscheiden über den Straf- und Massnahmenvollzug nach rechtmässigem Freiheitsentzug infolge einer Verurteilung durch ein zuständiges Gericht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) zu treffen sind (BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.3). In diesem Zusammenhang ist mit Bezug auf die Aktualität nicht allein auf den Zeitablauf zwischen Gutachtenserstellung und Entscheid, sondern vielmehr darauf abzustellen, ob sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens bis zum Entscheid gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar. Entscheidend ist, ob die ärztliche Beurteilung mutmasslich noch immer zutrifft, ob diese aufgrund der seitherigen Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann (BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.3 mit Hinweis auf BGE 134 IV 246 E. 4.3 S. 254 und BGer 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.3.2).
Solche veränderten Verhältnisse liegen nicht vor. Einerseits ist die damalige Diagnose zwischenzeitlich sowohl von der UPK (vgl. Behandlungsbericht UPK vom 18. Oktober 2019 S. 4, act. 9/2 S. 708 ff., 711; Austrittbericht UPK vom 9. Januar 2018, act. 9/2 S. 286 ff.) wie auch von der behandelnden Therapeutin (Therapieverlaufsbericht D____, C____, vom 20. Mai 2020, act. 9/2 S. 365 ff.; Ergänzender Therapiebericht vom 20. September 2020, act. 9/2 S. 90 ff.) mehrfach bestätigt worden. Der Rekurrent substantiiert nicht, aufgrund welcher geänderten Verhältnisse entgegen diesen Bestätigungen auf das umfassende forensisch-psychiatrische Gutachten nicht mehr soll abgestellt werden können.
3.3.3 Entgegen der Auffassung des Rekurrenten kann nicht von einem bisher klaglosen Verlauf des Strafvollzugs des Rekurrenten gesprochen werden. Bereits im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt (UG) musste der Rekurrent zu Beginn des Jahres 2018 zweimal mit Arrest diszipliniert werden (vgl. Entscheid JSD vom 28.Februar 2018, act. 9/2 S. 914 f.) In der Folge war aufgrund seiner Mühe mit der Ordentlichkeit und Sauberkeit ein Wechsel des Rekurrenten von der Einzelhaft in die Gruppenhaft nicht möglich (Stellungnahme Leiter UG vom 18. September 2018, act.9/2 S. 575). Weiter verweist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf, dass die JVA Thorberg eine Wiederaufnahme des dortigen Vollzugs ablehnte, weil der Rekurrent bereits nach einem siebentägigen Aufenthalt nahezu untragbar gewesen sei (vgl. Aktennotiz vom 16. Juli 2019, act. 9/2 S. 739). In der Folge teilte auch die JVA Bostadel nach einem rund einmonatigen Vollzug am 5. November 2019 mit, dass sich eine Überforderung des Rekurrenten im Grosskollektiv abzeichne (Aktennotiz vom 5. November 2019, act. 9/2 S. 700). Darauf musste ihm mit Disziplinarverfügung vom 19. November 2019 ein Zelleneinschluss als Disziplinarstrafe auferlegt werden (act. 9/2 S. 661). In der Folge hat der Rekurrent zur Überwachung in die UPK überwiesen werden müssen, da seine Suizidalität aufgrund einer akuten Selbst- Fremdgefährdung nicht habe eingeschätzt werden können. Im Zusammenhang mit dieser Verlegung musste er bei seinem Aufenthalt im UG mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 wegen Gewalt gegen Sachen und Beschimpfung und Bedrohung des Personals diszipliniert werden (act. 9/2 S. 645 f.). Nach seiner Rückversetzung in die JVA Bostadel am 4. Dezember 2019 hat sich die Situation gemäss deren Mitteilung weiterhin nicht verändert, weshalb eine Selbstgefährdung nach wie vor nicht habe ausgeschlossen werden können (vgl. auch die Vollzugsberichte JVA Bostadel vom 26. August 2020, act. 9/2 S. 263 ff., vom 26. Mai 2020, act. 9/2 S.371ff., vom 27.April2020, act. 9/2 S. 445 und vom 26. März 2020, act. 9/2 S.407ff.). Aktuell wird von einem zwischenzeitlich wieder volatilen Zustandsbild berichtet. Zwar sei es nicht mehr zu seiner disziplinarischen Belangung auf der Sicherheitsabteilung gekommen. Auch habe er sich gegenüber dem anwesenden Personal immer korrekt und anständig verhalten. Es sei aber zwischenzeitlich zu verbalen Auseinandersetzungen über das Zellenfenster mit einem Mitgefangenen gekommen.
Auffällig erscheint zudem, dass der Aufenthalt in der Sicherheitsabteilung auch vom Rekurrenten selber mehrfach gewünscht worden ist. Trotz dem nach sechs Monaten durch die Vollzugsbehörde beabsichtigten Übertritt in den Kleingruppenvollzug der Sicherheitsabteilung B, äusserte sich der Rekurrent dahingehend, in der Sicherheitsabteilung A bleiben zu wollen. Der von der JVA Bostadel bereits im Juni 2020 vorgesehene Übertritt in die Sicherheitsabteilung B konnte aufgrund der fehlenden Kooperation des Rekurrenten zunächst nicht durchgeführt werden (Ergänzender Therapiebericht vom 20. September 2020, act. 9/2 S. 90 ff.). Mit Schreiben vom 5.Juni 2020 gab er an, «dass es nicht soweit» sei und er «angesichts [seiner] Lage [...] zurzeit die Sicherheitsabteilung A nicht wechseln» könne (act. 9/2 S. 361). Er zeigte diesbezüglich ein renitentes Verhalten und kooperierte nicht, weshalb die Verlängerung des Vollzugs in der Sicherheitsabteilung A der JVA Bostadel für zusätzliche drei Monate hat verfügt werden müssen.
Im Vorfeld des Erlasses der angefochtenen Verfügung stimmte der Rekurrent seiner Versetzung in die Sicherheitsabteilung B im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 13.August2020 explizit zu. Er gab an, er würde sich «über eine Versetzung in den Kleingruppenvollzug sehr freuen» (act. 9/2 S. 267). Mit seiner Rekursbegründung vom 10. August 2020 betreffend die Verfügung der Vollzugsbehörde vom 9. Juni 2020 verlangte er explizit, ihn «umgehend in die Sicherheitsableitung B, ansonsten in den Normalvollzug zu versetzen» (vgl. Rekursbegründung Ziff. 1 und 2, act. 9/2 S.252 ff.). Die vom Rekurrenten replicando vorgetragene Behauptung, wegen der unterbliebenen Verlegung in den Normalvollzug passiven Widerstand geleistet zu haben, erscheint daher aktenwidrig.
3.3.4 Schliesslich wurde der Rekurrent im Vollzug mehrfach manipulativ erlebt, was eine engere Führung im kleineren Rahmen erforderlich macht. So hat seine Therapeutin darauf hingewiesen, dass sein Verhalten stark appellativen Charakter aufweise. Er gestehe im Rahmen der Therapie zu, sich bewusst theatralisch verhalten zu haben, um Ziele zu erreichen. Er zeige damit eher manipulative Strategien in Form von Problemlösestrategien und geplante Verhaltensweisen. Sie führte aus, «die dokumentierten und auch im Berichtszeitraum teils beobachtbaren Verhaltensweisen wie die Mühe sich an die geltenden Regelungen und sozialen Normen zu halten, seine geringe Frustrationstoleranz, insbesondere bei Nichterreichung der eigenen Ziele und die Neigung bei Kränkungen, Zurückweisung und Enttäuschungen mit aggressivem Verhalten sowohl mit Selbst- und Fremdgefährdungspotential zu reagieren, [wiesen] eher auf eine dissoziale Persönlichkeitsstruktur hin» (Therapieverlaufsbericht D____, C____, vom 20. Mai 2020, act. 9/2 S. 365 ff., 368). Diese Einschätzung entspricht der Tatsache, dass dem Rekurrenten auch schon in der Vergangenheit fachgutachterlich manipulatives Verhalten attestiert worden ist (VGE VD.2020.105 vom 2. September 2020 E. 4.2 mit Hinweis auf VGE VD.2016.169 vom 23. Juli 2017 E. 2.4.2). Auch im Rahmen seiner psychiatrischen Betreuung gab er wiederholt an, früh gelernt zu haben, mittels Lügen weiter zu kommen (Therapieverlaufsbericht C____ vom 20. Mai 2020, act. 9/2 S. 365 ff.; Behandlungsbericht UPK vom 18. Oktober 2019, act. 9/2 S. 708 ff.).
3.4 Vor diesem Hintergrund und der dem Vollzug zugrundeliegenden Gewaltdelinquenz (vgl. act. 9/4) einerseits und seinem noch immer sehr hohen Risikopotential für Gewaltdelikte (vgl. Risikoabklärung der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz [AFA NWI] vom 10. März 2020, act. 9/4 S. 227 ff., 254) andererseits, erscheint es mit der Vorinstanz geboten, die Rückführung des Rekurrenten in den Normalvollzug langsam und mit Bedacht vorzunehmen und zunächst den Kleingruppenvollzug vorzusehen. Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.-. Entsprechend seinem Gesuch kann dem Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege knapp bewilligt werden, auch wenn sich aufgrund der Erwägungen in der Sache die Frage der Aussichtslosigkeit seines Rekurses stellt. Die Verfahrenskosten gehen daher zu Lasten des Staates und dem Rechtsbeistand des unentgeltlich prozessierenden Rekurrenten, [...], Advokat, ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Vertreter hat es unterlassen, dem Gericht seinen Aufwand auszuweisen, weshalb dieser vom Gericht zu schätzen ist. Angemessen erscheint vorliegend ein Aufwand von knapp fünf Stunden à CHF200.-, woraus sich unter Einschluss notwendiger Auslagen ein Honorar von CHF 1'000.-, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST in Höhe von CHF77.- ergibt.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.-, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Dem Rechtsbeistand, [...], Advokat, wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar von CHF 1'000.-, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 77.-, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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