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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 779l ZGB vom 2023

Art. 779l Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 779l VII. Höchstdauer (1)

1 Das Baurecht kann als selbständiges Recht auf höchstens 100 Jahre begründet werden.

2 Es kann jederzeit in der für die Begründung vorgeschriebenen Form auf eine neue Dauer von höchstens 100 Jahren verlängert werden, doch ist eine zum voraus eingegangene Verpflichtung hiezu nicht verbindlich.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965, in Kraft seit 1. Juli 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 779l Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU7H 18 300Perimeterpflicht bei einem unselbständigen Baurecht. Beurteilung der zivilrechtlichen Ausgangslage im Fall eines unselbständigen Baurechts (E. 6.4.2). Bestimmung des Trägers des wirtschaftlichen Sondervorteils im Fall eines unselbständigen Baurechts im Vergleich zur Rechtslage bei einem selbständigen und dauernden Baurecht (E. 6.4.3.-6.4.5).Baurecht; Grundstück; Eigentümer; Recht; Selbständige; Grundstücke; Beitrags; Abgabe; Beitragspflicht; Person; Auslegung; Beschwerde; Baurechts; Sondervorteil; Grundeigentümer; Beschwerdeführerin; Unselbständige; Wirtschaftliche; Rechtlich; Anlage; Bauberechtigte; Gemeinde; Steuer; Transformatorenstation; Berechtigten; Strasse; Selbständigen; Anlagen; Bauberechtigten
LU7H 18 300Perimeterpflicht bei einem unselbständigen Baurecht. Beurteilung der zivilrechtlichen Ausgangslage im Fall eines unselbständigen Baurechts (E. 6.4.2). Bestimmung des Trägers des wirtschaftlichen Sondervorteils im Fall eines unselbständigen Baurechts im Vergleich zur Rechtslage bei einem selbständigen und dauernden Baurecht (E. 6.4.3.-6.4.5).Baurecht; Grundstück; Eigentümer; Selbst; Selbständige; Grundstücke; Beitrag; Rechts; AaO; Beitrags; Abgabe; Berechtigt; Beitragspflicht; Person; Auslegung; Rechtlich; Beschwerde; Baurechts; öffentlich; Sondervorteil; Wirtschaftliche; Beschwerdeführerin; Unselbständige; Rechtliche; Grundeigentümer; Bauberechtigte; öffentliche; Anlage

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/2-2014/28EntscheidPräsident Thomas Vögeli, Richter Rudolf Lippuner und Richterin Eliane Kaiser, Gerichtsschreiber Philipp Lenz Grund; Grundstück; Baurecht; Vertrag; Recht; Handänderung; Steuer; Rekurs; Vertrags; Dauernde; Handänderungssteuer; Vertragsdauer; Rekurrentin; Baurechts; Person; Grundbuch; Grundstücke; Belastung; Stadt; Grundstücks; Schloss; Personaldienstbarkeit; Verlängerung; Zivilrechtlich; Veranlagung; Schlossen; Entscheid; Liegende; Tatbestand; Werden
AGAGVE 2004 127AGVE 2004 127 S.489 2004 Grundbuchrecht 489 VIII. Grundbuchrecht 127 Art. 781 ZGB; Art. 7 GBV Verein X; Grundbuchbeschwerde...Barkeit; Person; Personaldienstbarkeit; Irreguläre; Grundbuch; Grundstück; Nutzniessung; Wohnrecht; Stockwerk; übertragbar; Irregulären; Dauernde; Zungsrecht; Beschwerde; Werkeigentum; Selbständige; Stockwerkeigentum; Dienstbarkeiten; Belastung; Recht; übertragbare; Benutzung; Grundstücks; Stockwerkeigentums; Nutzungs; Personaldienstbarkeiten; Ausübung; Eigentümer; Benutzungsrecht; Beschränkte
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