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Code civil suisse (CC)

Art. 779l CC de 2023

Art. 779l Code civil suisse (CC) drucken

Art. 779l VII. Durée maximum (1)

1 Le droit de superficie ne peut pas être constitué pour plus de cent ans comme droit distinct.

2 Il peut en tout temps être prolongé, en la forme prescrite pour sa constitution, pour une nouvelle durée maximum de cent ans, mais tout engagement pris d’avance ? ce sujet est nul.

(1) Introduit par le ch. I de la LF du 19 mars 1965, en vigueur depuis le 1er juil. 1965 (RO 1965 449; FF 1963 I 993).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 779l Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU7H 18 300Perimeterpflicht bei einem unselbständigen Baurecht. Beurteilung der zivilrechtlichen Ausgangslage im Fall eines unselbständigen Baurechts (E. 6.4.2). Bestimmung des Trägers des wirtschaftlichen Sondervorteils im Fall eines unselbständigen Baurechts im Vergleich zur Rechtslage bei einem selbständigen und dauernden Baurecht (E. 6.4.3.-6.4.5).Baurecht; Grundstück; Eigentümer; Recht; Selbständige; Grundstücke; Beitrags; Abgabe; Beitragspflicht; Person; Auslegung; Beschwerde; Baurechts; Sondervorteil; Grundeigentümer; Beschwerdeführerin; Unselbständige; Wirtschaftliche; Rechtlich; Anlage; Bauberechtigte; Gemeinde; Steuer; Transformatorenstation; Berechtigten; Strasse; Selbständigen; Anlagen; Bauberechtigten
LU7H 18 300Perimeterpflicht bei einem unselbständigen Baurecht. Beurteilung der zivilrechtlichen Ausgangslage im Fall eines unselbständigen Baurechts (E. 6.4.2). Bestimmung des Trägers des wirtschaftlichen Sondervorteils im Fall eines unselbständigen Baurechts im Vergleich zur Rechtslage bei einem selbständigen und dauernden Baurecht (E. 6.4.3.-6.4.5).Baurecht; Grundstück; Eigentümer; Selbst; Selbständige; Grundstücke; Beitrag; Rechts; AaO; Beitrags; Abgabe; Berechtigt; Beitragspflicht; Person; Auslegung; Rechtlich; Beschwerde; Baurechts; öffentlich; Sondervorteil; Wirtschaftliche; Beschwerdeführerin; Unselbständige; Rechtliche; Grundeigentümer; Bauberechtigte; öffentliche; Anlage

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/2-2014/28EntscheidPräsident Thomas Vögeli, Richter Rudolf Lippuner und Richterin Eliane Kaiser, Gerichtsschreiber Philipp Lenz Grund; Grundstück; Baurecht; Vertrag; Recht; Handänderung; Steuer; Rekurs; Vertrags; Dauernde; Handänderungssteuer; Vertragsdauer; Rekurrentin; Baurechts; Person; Grundbuch; Grundstücke; Belastung; Stadt; Grundstücks; Schloss; Personaldienstbarkeit; Verlängerung; Zivilrechtlich; Veranlagung; Schlossen; Entscheid; Liegende; Tatbestand; Werden
AGAGVE 2004 127AGVE 2004 127 S.489 2004 Grundbuchrecht 489 VIII. Grundbuchrecht 127 Art. 781 ZGB; Art. 7 GBV Verein X; Grundbuchbeschwerde...Barkeit; Person; Personaldienstbarkeit; Irreguläre; Grundbuch; Grundstück; Nutzniessung; Wohnrecht; Stockwerk; übertragbar; Irregulären; Dauernde; Zungsrecht; Beschwerde; Werkeigentum; Selbständige; Stockwerkeigentum; Dienstbarkeiten; Belastung; Recht; übertragbare; Benutzung; Grundstücks; Stockwerkeigentums; Nutzungs; Personaldienstbarkeiten; Ausübung; Eigentümer; Benutzungsrecht; Beschränkte
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