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Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG)

Art. 77 BZG vom 2023

Art. 77 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) drucken

Art. 77 Internationales Schutzzeichen und Ausweis des Zivilschutzes

1 Das Personal und das Material des Zivilschutzes sowie die Schutzbauten werden mit dem internationalen Schutzzeichen des Zivilschutzes gekennzeichnet.

2 Mit dem Schutzzeichen können auch gekennzeichnet werden:

  • a. Privatpersonen, die einem Aufruf der zuständigen Behörden Folge leisten und unter deren Leitung Zivilschutzaufgaben wahrnehmen;
  • b. Personen von Stellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die für den Zivilschutz administrative Aufgaben erfüllen.
  • 3 Die Schutzdienstpflichtigen erhalten den Ausweis für das Personal des Zivilschutzes.

    4 Die Gestaltung des Schutzzeichens und des Ausweises richtet sich nach dem Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 (1) zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte.

    (1) SR 0.518.521

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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