MWSTG Art. 76a - Informationssystem
Einleitung zur Rechtsnorm MWSTG:
Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer in der Schweiz regelt die Erhebung einer Verbrauchssteuer auf den Umsatz von Waren und Dienstleistungen. Es legt die Steuersätze, Befreiungen, Registrierungspflichten, Steuererklärungen und Prüfungen fest, um Einnahmen für den Staat zu generieren und öffentliche Ausgaben zu finanzieren. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument der Steuerpolitik, das regelmässig an wirtschaftliche und gesetzliche Anforderungen angepasst wird.
Art. 76a MWSTG vom 2023
Art. 76a (1) Informationssystem
1 Die ESTV betreibt ein Informationssystem zur Bearbeitung von Personendaten einschliesslich besonders schützenswerter Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen. (2) 2 Das System dient den folgenden Zwecken:a. Feststellen der Steuerpflicht von natürlichen und juristischen Personen und Personengesamtheiten;b. Feststellen der steuerbaren Leistungen sowie Erheben und Überprüfen der darauf geschuldeten Steuer und der abziehbaren Vorsteuern;c. Überprüfen der als von der Steuer ausgenommen geltend gemachten Leistungen und der in diesem Zusammenhang stehenden Vorsteuern;d. Überprüfen der Steuerbefreiung von Leistungen, die von Gesetzes wegen der Steuer unterliegen oder für deren Versteuerung optiert wird;e. Durchführen der für die Erhebung der Mehrwertsteuer relevanten Kontrollen von Einfuhr- und Ausfuhrbelegen;f. Sicherstellen des Bezugs der geschuldeten Steuern bei den steuerpflichtigen und mithaftenden Personen;g. Verhängen und Vollstrecken von administrativen oder strafrechtlichen Sanktionen;h. Bearbeitung von Amts- und Rechtshilfeersuchen;i. Deliktsbekämpfung im Steuerbereich;j. Führen der für die Steuererhebung nötigen Statistiken;k. Erstellen von Analysen und Risikoprofilen.3 Das Informationssystem kann folgende Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, enthalten:a. Angaben über die Identität von Personen;b. Angaben über die wirtschaftlichen Tätigkeiten;c. Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse;d. Angaben über die Steuerverhältnisse;e. Angaben über die Schuldverhältnisse und Forderungszessionen;f. Angaben über Betreibungs-, Konkurs- und Arrestverfahren;g. (3) …h. Angaben über die Befolgung von steuerrechtlichen Pflichten;i. Angaben über Verdacht auf Widerhandlungen;j. Angaben über Straftaten, beschlagnahmte Gegenstände und Beweismittel;k. Angaben über Administrativ- und Strafverfahren sowie Amts- und Rechtshilfeverfahren.
4 Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte erhält für seine Aufsichtstätigkeit Zugang zum Informationssystem der ESTV. (4)
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ([AS 2017 3575]; [BBl 2015 2615]).
(2) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 49 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; [BBl 2017 6941]).
(3) Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 49 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, mit Wirkung seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; [BBl 2017 6941]).
(4) Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 49 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; [BBl 2017 6941]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.