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Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)

Art. 76 ArGV 1 vom 2023

Art. 76 Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) drucken

Art. 76 (1)

(1) Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Juli 2011, mit Wirkung seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3381).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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