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Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM)

Art. 74 VEGM vom 2022

Art. 74 Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (VEGM) drucken

Art. 74 Die Urteile Inhalt des Urteils

(1) Urteile nach den Artikeln 28, 42 und 44 der Konvention enthalten:

  • a) die Namen des Präsidenten und der anderen Richter, aus denen sich die Kammer zusammensetzt, sowie den Namen des Kanzlers oder des Stellvertretenden Kanzlers;
  • b) den Tag, an dem es gefällt, und den Tag, an dem es verkündet wird;
  • c) die Bezeichnung der Parteien;
  • d) die Namen der Prozessbevollmächtigten, Rechtsbeistände und Berater der Parteien;
  • e) die Darstellung des Prozessverlaufs;
  • f) den Sachverhalt;
  • g) eine Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien;
  • h) die Entscheidungsgründe;
  • i) das Dispositiv (1) ;
  • j) gegebenenfalls die Kostenentscheidung;
  • k) die Zahl der Richter, die die Mehrheit gebildet haben;
  • l) gegebenenfalls die Angabe, welche Sprachfassung massgebend ist.
  • (2) Jeder Richter, der an der Prüfung der Rechtssache mitgewirkt hat, ist berechtigt, dem Urteil entweder eine Darlegung seiner zustimmenden oder abweichenden persönlichen Meinung oder die blosse Feststellung seines abweichenden Votums beizufügen.

    (1) Liechtenstein: den Urteilsspruch; Deutschland und Österreich: den Urteilstenor

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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