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Legge federale sulla procedura amministrativa (PA)

Art. 73 PA dal 2022

Art. 73 Legge federale sulla procedura amministrativa (PA) drucken

Art. 73 b. Autorit? inferiori (1)

Il ricorso al Consiglio federale è inoltre ammissibile contro le decisioni:

  • a. dei Dipartimenti e della Cancelleria federale;
  • b. degli organi d’ultima istanza di istituti o aziende federali autonomi;
  • c. delle autorit? cantonali di ultima istanza.
  • (1) Abrogato dal n. I 1 della LF dell’8 ott. 1999 concernente adeguamenti procedurali alla nuova Cost. federale (RU 2000 416; FF 1999 6784). Nuovo testo giusta l’all. n. 10 della L del 17 giu. 2005 sul Tribunale amministrativo federale, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2006 2197 1069; FF 2001 3764).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    125 II 440Waldbegriff -- Art. 2 ÜbBest. BV; kantonales Ausführungsrecht zu Art. 2 Abs. 4 WaG und Art. 1 WaV; Überprüfung im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle. Legitimation virtuell betroffener Nachbarn zur staatsrechtlichen Beschwerde (E. 1c). Eine kantonale Regelung, welche die quantitativen Mindestkriterien für die Anerkennung einer Bestockung als Wald festlegt und dabei ausschliess- lich die oberen Grenzen der in Art. 1 Abs. 1 WaV enthaltenen Werte schematisch übernimmt, ist unvollständig und missverständlich. Sie kann aber bundes- und verfassungsrechtskonform ausgelegt und angewendet werden, da die im Bundesrecht enthaltenen qualitativen Waldkriterien den quantitativen Mindestkriterien vorgehen (E. 3). Bundes; Beschwerde; Kanton; Fläche; Bestockung; Rechtlich; Bundes; Recht; Kriterien; Waldgesetz; Bundesrecht; Beschwerdeführer; Kantonale; Kantone; Bundesgericht; Bundesrechts; Staatsrechtliche; Breite; Angefochten; Nachbarn; Quantitativen; Regierungsrat; Alter; Qualitativen; Vorschrift; Waldbegriff; Kantons; Bestockungen; Schematisch; Angefochtene
    122 I 70Art. 3 und 37ter BV, Art. 2 ÜbBest. BV; Zuständigkeiten der Kantone für Einschränkungen des Startens und Landens mit Hängegleitern. Abstrakte Normenkontrolle; Legitimation (E. 1). Art. 37ter BV gibt dem Bund eine umfassende, aber keine ausschliessliche Kompetenz auf dem Gebiet der Luftfahrt. Die Kantone bleiben zuständig für Rechtsfragen, die der Bund nicht abschliessend geregelt hat (E. 2). Das Luftfahrtrecht des Bundes regelt das Starten und Landen mit Hängegleitern nicht abschliessend. Die Kantone bleiben zuständig für Einschränkungen im Interesse des Natur- und Heimatschutzes (E. 3 und 4). Das angefochtene Gesetz lässt Raum für eine verfassungskonforme, dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung tragende Anwendung (E. 5). Bundes; Start; Rechtlich; Kanton; Recht; Luftfahrt; Beschwerde; Landen; Hängegleiter; Starten; Kantone; Kantonale; Verbot; Natur; Alpgesetz; Kompetenz; Luftfahrzeuge; Hängegleitern; Angefochten; Einschränkung; Angefochtene; Gebiet; Interesse; Zuständig; Aspekt; Alpgebiet; Staatsrechtliche; Einschränkungen; Bundesrecht; Benützung

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-759/2014BundespersonalBundes; Beschwerde; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Beschwerdeführer; Personal; Vorinstanz; Zuständig; Personalbeurteilung; Partei; Angefochten; Verfahren; Arbeit; Bundesrat; Zuständigkeit; Angefochtene; Verfügungen; Leistung; Justiz; Lohnanteil; Folgend:; Sind; Verfahrenskosten; Praxiskommentar; VwVG; Richter; Resources; Human
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