CrimPC Art. 73 - Duty of confidentiality

Einleitung zur Rechtsnorm CrimPC:



Art. 73 CrimPC from 2023

Art. 73 Criminal Procedure Code (CrimPC) drucken

Art. 73 Confidentiality, Information to the Public, Communications to Authorities Duty of confidentiality

1 Members of criminal justice authorities, their employees and experts appointed by criminal justice authorities shall treat as confidential information that comes to their knowledge in the exercise of their official duties.

2 The director of proceedings may require private claimants and other persons involved in the proceedings and their legal agents, under caution as to Article 292 SCC (1) , to maintain confidentiality with regard to the proceedings and the persons concerned if the object of the proceedings or a private interest so requires. A time limit must be placed on this obligation.

(1) SR 311.0

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 73 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH160091Einschränkung Akteneinsicht Akten; Akteneinsicht; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegner; Einsicht; Unterlagen; Rechtsbeistand; Aktenstück; Verfahren; Aktenstücke; Rechtsvertreter; Geheimhaltung; Verfügung; Privat; Interesse; Beschwerdeführers; Beschwerdegegners; Einschränkung; Privatkläger; Dokumente; Gehör; Geheimhaltungsinteresse; Zusammenhang; Beschränkung; Verfahren; Obergericht; Sachbearbeiter
ZHUH150220Verpflichtung zur Geheimhaltung Beschwerdegegner; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Geheimhaltung; Verfahren; Akten; Verfügung; Beschwerdegegners; Verfügungen; Verpflichtung; Person; Verteidigung; Arbeitgeberin; Zürich-Sihl; Untersuchung; Antrag; Geheimhaltungspflicht; Zusammenhang; Stellung; Verfahrens; Akteneinsicht; Rechtsanwalt; Ordner; Einsicht; Geheimhaltungsverpflichtung; üglich
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVR130007Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Dolmetscherwesen (KB130004) vom 10. Juli 2013Rekurrentin; Dolmetscher; Rekurs; Polizei; Akten; Wohnung; Rekursgegnerin; Recht; Vertrauen; Person; Gericht; Vertrauenswürdigkeit; Verhalten; Dolmetscherverzeichnis; DolmV; Umgang; Besuch; Beschluss; Verfolgung; Obergericht; Verfahren; Polizeibeamten; Umstand; Wahrnehmungsbericht; Kontakt
SOSTBER.2022.14-Beschuldigte; Brand; Solothurn; Kanton; Beschuldigten; Polizei; Täter; Urteil; Bewohner; Tötung; Staat; Recht; Brandstiftung; ABI-Nr; Apos; Feuer; Beweis; Staatsanwalt; Urteils; Person; Freiheitsstrafe; Beruf; Benzin; Berufung; Ziffer; Schuh
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 I 463 (1C_33/2020)
Regeste
Art. 30 Abs. 3 BV , Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II ; Art. 29 Abs. 2 BV , Art. 99 Abs. 1 StPO und Art. 35 Abs. 2 lit. g des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO/SG); Art. 13, 16 und 17 BV ; Gesuch um Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens durch Medienschaffende. Das Prinzip der Justizöffentlichkeit und das gesetzliche Öffentlichkeitsrecht bilden keine Grundlage für die Gewährung von Einsicht in die Akten eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens (E. 3.1 und 3.2). Gemäss anwendbarem kantonalem Recht ist diese nur zu gewähren, wenn ein schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht wird. Zudem dürfen der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (E. 3.3). Das für die Akteneinsicht geforderte schutzwürdige Interesse ergibt sich nicht ohne Weiteres aus der Kontrollfunktion der Medien. Ob ein solches gegeben ist, wird vorliegend offengelassen, da der Einsichtnahme überwiegende private Interessen der Beschwerdegegner sowie öffentliche Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (E. 5.3, 5.4 und 6).
Interesse; Akten; Einsicht; Verfahren; Akteneinsicht; Interessen; Urteil; Verfahren; Medien; Recht; Hinweis; Hinweise; Öffentlichkeit; Untersuchungsamt; Verfahrens; Hinweisen; Verfahrens; Person; Beschwerdegegner; Justiz; Akten; Kanton; Gallen; Behörden; Schweizerische; Kantons; äftig
147 IV 137 (1B_537/2019)
Regeste
Art. 73 Abs. 2, Art. 80 Abs. 2, Art. 85 Abs. 2, Art. 199, Art. 263 Abs. 2, Art. 384 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Beginn der Beschwerdefrist gegen Kontensperren nach Aufhebung einer Stillschweigeverpflichtung an die Bank. Mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Kontensperrbefehle sind den Konteninhabern gegen Empfangsbestätigung zuzustellen. Die Beschwerdefrist läuft erst ab Zustellung der Verfügung an die Konteninhaber. Dies gilt auch in Fällen, bei denen die Strafbehörde der mitbetroffenen Bank schon vorher mitgeteilt hat, eine in diesem Zusammenhang auferlegte Stillschweigeverpflichtung zulasten der Bank sei aufgehoben (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 2-5).
Kontensperre; Staatsanwaltschaft; Verfügung; Recht; Zustellung; Frist; Akten; Zwangsmassnahme; Verfahren; Konteninhaber; Verfahrens; Urteil; Stillschweigeverpflichtung; Zwangsmassnahmen; Bundesgericht; Rechtsmittel; Verteidigung; Akteneinsicht; Beschwerderecht; Kanton; Entscheid; Vorinstanz; Konto; Kantons; Gallen; Beschwerdefrist; Rechtsmittelbelehrung; Verfahrensleitung; äglich

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BE.2023.2, BP.2023.6Recht; Konto; Rechtshilfe; Bundes; Unterlagen; Verfahren; Behörde; Rechtshilfeersuchen; Verfahrens; Verfahrensakten; Vermögens; Bundesanwaltschaft; Herausgabe; Rubrik; Konten; Verfahren; Staat; Geschwärzt; Transaktion; Apos;; Akten; Gesellschaft; Entscheid; Beschwerdekammer; Kontoauszüge; Vermögenswerte
BB.2021.99, BB.2021.100, BB.2021.102, BB.2021.103, BB.2021.104ügen; Filter; Entscheid; Entscheide; BStGer; öffnen-; Beschlag; Beschlagnahme; /Beilage; C-Gruppe; Gambia; Zahlung; Vermögenswerte; Urteil; Konten; Konto; Verdacht; Bundesstrafgericht; Zahlungen; Apos;; Bundesstrafgerichts; Republik; Geschäft; Bundesgericht; Beschwerdekammer; Bundesanwaltschaft; ührt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Rey, SchweizerBasler Schweizerische Strafprozessordnung2014
Rey, SchweizerBasler Schweizerische Strafprozessordnung2014