MWSTG Art. 73 -
Einleitung zur Rechtsnorm MWSTG:
Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer in der Schweiz regelt die Erhebung einer Verbrauchssteuer auf den Umsatz von Waren und Dienstleistungen. Es legt die Steuersätze, Befreiungen, Registrierungspflichten, Steuererklärungen und Prüfungen fest, um Einnahmen für den Staat zu generieren und öffentliche Ausgaben zu finanzieren. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument der Steuerpolitik, das regelmässig an wirtschaftliche und gesetzliche Anforderungen angepasst wird.
Art. 73 MWSTG vom 2025
Art. 73 Auskunftspflicht von Drittpersonen
1 Auskunftspflichtige Drittpersonen nach Absatz 2 haben der ESTV auf Verlangen kostenlos:a. alle Auskünfte zu erteilen, die für die Feststellung der Steuerpflicht oder für die Berechnung der Steuerforderung gegenüber einer steuerpflichtigen Person erforderlich sind;b. Einblick in Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen zu gewähren, sofern die nötigen Informationen bei der steuerpflichtigen Person nicht erhältlich sind.
2 Auskunftspflichtige Drittperson ist, wer:a. als steuerpflichtige Person in Betracht fällt;b. neben der steuerpflichtigen Person oder an ihrer Stelle für die Steuer haftet;c. Leistungen erhält oder erbracht hat;d. an einer Gesellschaft, die der Gruppenbesteuerung unterliegt, eine massgebende Beteiligung hält;e. (1) Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen und Leistungsempfänger und Leistungsempfängerinnen mit Hilfe einer elektronischen Plattform zusammenbringt.
3 Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ([AS 2024 438]; [BBl 2021 2363]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.