Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung I |
Dossiernummer: | A-3705/2007 |
Datum: | 29.09.2009 |
Leitsatz/Stichwort: | Mehrwertsteuer |
Schlagwörter : | Einfuhr; Einfuhrsteuer; Steuer; Importeur; Erlass; Zahlung; MWSTG; Bundesverwaltungsgericht; Rechnung; Quot;; Verzollung; Entscheid; Auftrag; Zollagentur; Mehrwertsteuer; Beauftragte; Einfuhren; Risiko; MWSTV; Spediteur; Zahlungsunfähigkeit; Importeurs; Importeurin; Ermessen; önne |
Rechtsnorm: | Art. 49 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 73 MWSTG ;Art. 75 MWSTG ;Art. 84 MWSTG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung I
A-3705/200 7
{T 0/2}
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Richter Thomas Stadelmann (Vorsitz), Pascal Mollard,
André Moser,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
gegen
Sektion Mehrwertsteuer, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz.
Erlass der Steuer auf der Einfuhr von Pferdesportartikeln.
Mit Antrag der Zollagentur X._______ AG, ..., veranlagten die Zollstellen Thayngen-Strasse und Basel/Weil-Autobahn zwei Sendungen Pferdesportartikel für die Y. ____ AG, ..., zur Einfuhr. Sie erhoben folgende Mehrwertsteuerbeträge:
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2006 ersuchte die Zollagentur X._______ AG die Oberzolldirektion (OZD) um Erlass der Einfuhrsteuer. Als Begründung führte sie an, dass sie die Steuer bisher nicht an die Y. _____ AG weiter belasten konnte, und dass über diese der Konkurs eröffnet wurde (act. 5/1-10).
Am 23. April 2007 reichte die Zollagentur X._______ AG bei der OZD den durch das zuständige Konkursamt ausgestellten Verlustschein vom 11. April 2007 in der Höhe von Fr. 1'966.-- (entspricht dem Gesamt-Steuerbetrag zuzüglich diverser Registraturund Abfertigungskosten) infolge Konkurs nach.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2007 erliess die OZD die auf der Einfuhr vom 5. Mai 2005 erhobene Steuer von Fr. 531.05 ganz und diejenige auf der Einfuhr vom 18. Juli 2007 erhobene Steuer von Fr. 1'182.90 zu zwei Dritteln, d.h. im Umfang von Fr. 788.60.
Den nur teilweisen Erlass der Einfuhrsteuer begründete die OZD damit, dass die Zollagentur X._______ AG bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit ihrer Auftraggeberin nicht mit der nötigen Sorgfalt vorgegangen sei. Zudem habe sie bei der Einfuhr vom 18. Juli 2007 darauf verzichtet, sich mit einem Kostenvorschuss oder auf andere Art und Weise gegen die Möglichkeit eines Verlustes finanziell abzusichern.
Dementsprechend wurde der Zollagentur X._______ AG (lediglich) der Betrag von (insgesamt) Fr. 1'319.65 gutgeschrieben.
Gegen diese Verfügung erhob die Zollagentur X._______ AG (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 29. Mai 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin erklärte sie sich "mit der [bloss] teilweisen Rückerstattung der Mehrwertsteuer nicht einverstanden" und beantragte sinngemäss den vollumfänglichen Erlass der Einfuhrsteuer. In ihrer Vernehmlassung vom 9. August 2007 schloss die OZD ihrerseits auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor, und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG. Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR
631.0) sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Die neue Zollgesetzgebung hatte namentlich auch sprachliche Änderungen in Art. 84 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 (MWSTG, SR 641.20) zur Folge (vgl. Fassung vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007). Die dem Erlassgesuch zugrunde liegenden Einfuhren erfolgten im Mai und Juli 2006 (s. oben Bst. A). Damit sind in Bezug auf den vorliegend einzig bestrittenen (lediglich) teilweisen Erlass der Einfuhrsteuer (noch) die
einschlägigen Vorschriften des MWSTG in der Fassung vom 2. September 1999 (AS 2000 1300) anwendbar.
Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149).
Die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen kann gestützt auf Art. 84 MWSTG (in der besagten Fassung; E. 1.2) - abgesehen von den hier offensichtlich nicht zutreffenden Fällen von Abs. 1 Bst. a, b und c - ganz oder teilweise erlassen werden, wenn der mit der Verzollung Beauftragte (z.B. der Spediteur) die Steuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Importeurs nicht weiterbelasten kann und der Importeur im Zeitpunkt der Verzollung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragenen war. Von der Zahlungsunfähigkeit des Importeurs ist dann auszugehen, wenn die Forderung des Beauftragten ernsthaft gefährdet erscheint (vgl. Abs. 1 Bst. d MWSTG).
Gemäss Art. 72 MWSTG gilt für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen die Zollgesetzgebung, soweit die einschlägigen Bestimmungen unter dem dritten Titel der Mehrwertsteuergesetzgebung (d.h. Art. 73 bis 84 MWSTG) nichts anderes anordnen. Steuerpflichtig sind die Zollzahlungspflichtigen (Art. 75 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 9 und 13
des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [aZG, BS 6 465 und nachträgliche Änderungen]). Als solche gelten namentlich der Warenführer (Frachtführer, Spediteur etc.) und der Importeur (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1728/2006 vom 17. Dezember 2007
E. 2.1.1; PETER SPINNLER, Die Steuer auf den Einfuhren von Gegenständen, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 69 S. 570). Die nach Art. 13 Abs. 1 aZG in fine vorgesehene Solidarhaftung der Zollzahlungspflichtigen ist für den gewerbsmässigen Zolldeklaranten aufgehoben, wenn der Importeur zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) für die Steuerbeträge Sicherheit geleistet hat, die Steuer von der EZV in Rechnung gestellt erhält
und dem gewerbsmässigen Zolldeklaranten einen Auftrag zur direkten Stellvertretung erteilt hat, wobei die EZV vom Deklaranten den Nachweis für seine Vertretungsbefugnis verlangen kann (Art. 75 Abs. 2 und 3 MWSTG).
Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die auf den Einfuhren vom 5. Mai 2006 und
Juli 2006 entrichtete Einfuhrsteuer von Fr. 1'713.95 wegen konkursbedingter Zahlungsunfähigkeit der (damals) im Register der ESTV registrierten Importeurin, Y. ____ AG, nicht weiter belasten konnte. Unbestritten ist ferner, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 75 Abs. 2 MWSTG zur Aufhebung der Solidarhaftung (nach Art. 13 aZG) für die Beschwerdeführerin nicht erfüllt sind.
Die OZD stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass der Gesetzgeber ihr für den Entscheid über den Erlass der Einfuhrsteuer ein (gewisses) Ermessen eingeräumt habe. Dadurch komme zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber nicht alle Einfuhrsteuerbeträge, welche dem Importeur nicht weiter belastet werden können, ungeachtet der Umstände, unter denen die Ausstände zustande gekommen seien, vollumfänglich erlassen wolle. Eine solche undifferenzierte Haltung wäre nach Ansicht der OZD nicht nur vom Grundgedanken des Erlasses her unvertretbar. Sie würde im Ergebnis zu einer rechtsungleichen Behandlung der Wirtschaftsakteure führen. Melde (namentlich) die mit der Verzollung Beauftragte - ohne sich gegen die Möglichkeit eines finanziellen Verlustes abzusichern - weiterhin für ihre Auftraggeberin (Importeurin) Gegenstände zur Einfuhr an, obwohl diese ihr die vor zwei Monaten oder früher festgesetzte Einfuhrsteuer immer noch nicht beglichen habe, nehme sie in eigener Verantwortung ein unternehmerisches Risiko auf sich. Die Folgen eines solchen Vorgehens zu heilen, könne (jedoch) nicht Sache des Erlasses der Einfuhrsteuer sein. Denn damit hätte nach Ansicht der OZD die mit der Verzollung Beauftragte die Folgen ihres Unterlassens nicht zu verantworten. Zudem hätte sie gegenüber ihrer Konkurrenz, welche strengere Massstäbe an die Bonität ihrer Kunden bzw. beim Inkasso anlege (Vorauszahlung, Barzahlung, Verzicht auf Ausführung des Auftrags), einen Vorteil erlangt, was mit dem Gebot der Gleichbehandlung kaum vereinbar wäre.
Die Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK) hatte sich in ihrem Entscheid vom 7. Juni 2002 (veröffentlicht in Verwaltungspraxis
der Bundesbehörden [VPB] 67.24 E. 2) bereits mit der Auslegung des mit Art. 84 Abs. 1 Bst. d MWSTG (inhaltlich im Wesentlichen) identischen Art. 76 Abs. 1 Bst. d der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) befasst und war dabei zu folgendem Resultat gelangt:
Sinn und Zweck dieser Bestimmung sei eine gewisse Milderung des mit der Bezahlung der Einfuhrsteuer im Auftrag eines Importeurs verbundenen unternehmerischen Risikos. Dabei sei jedoch auf eine möglichst rechtsgleiche Behandlung der betroffenen Spediteure zu achten, damit nicht jener, der beim Inkasso Vorsicht walten lasse (z.B. indem er Vorauszahlung oder Barzahlung verlange bzw. auf die Ausführung des Auftrags allenfalls verzichte), gegenüber jenen Mitbewerbern benachteiligt werde, die darauf vertrauten, dass sie die nicht weiterbelastbaren Steuern auf dem Weg des Erlasses wieder geltend machen könnten.
Die Einfuhrsteuer sei somit nach Art. 76 Abs. 1 Bst. d MWSTV (bzw. Art. 84 Abs. 1 Bst. d MWSTG) nicht unbesehen vollumfänglich zu erstatten, sondern könne ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ein entsprechender Sachverhalt vorliege. Die OZD als für Entscheidungen über den Steuererlass zuständige Instanz (Art. 76 Abs. 2 MWSTV bzw. Art. 84 Abs. 2 MWSTG) habe den Erlassentscheid nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Dabei habe sie sich insbesondere an das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie an die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen zu halten.
Die "Kann-Formulierung" in Art. 76 Abs. 1 Bst. d MWSTV deute darauf hin - so die ZRK in ihrem vorerwähnten Entscheid -, dass der Verordnungsgeber den Erlass der wegen Zahlungsunfähigkeit von Importeuren nicht weiterbelastbaren Steuer in das Ermessen der OZD habe stellen wollen. So erhalte die Behörde einen Spielraum für den Entscheid im Einzelfall, bei dem neben den oben erwähnten Verfassungsprinzipien immer auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten seien. In diesem Sinn habe es der Bundesrat ferner offenbar nicht für gerechtfertigt gehalten, den Beauftragten (z.B. den Spediteur) das ganze Delkredererisiko tragen zu lassen für eine Steuer, die grundsätzlich nicht er, sondern der steuerpflichtige Importeur schulde (Entscheid der ZRK, a.a.O., unter Verweis auf den Kommentar des Eidgenössischen Finanzdepartements [EFD] zur MWSTV, ad
Art. 76 Abs. 1; ferner STEPHAN KUHN/PETER SPINNLER, Mehrwertsteuer, Ergänzungsband, Muri/Bern 1994, S. 61).
Den vorstehenden Ausführungen der ZRK zu Art. 76 Abs. 1 Bst. d MWSTV (vgl. soeben E. 3.2.1 bis 3.2.3) kann sich das Bundesverwaltungsgericht in sinngemässer Übertragung auf den weitgehend identischen Art. 84 Abs. 1 Bst. d MWSTG grundsätzlich anschliessen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1682/2006 vom
März 2007). Präzisierend gilt es jedoch zu beachten, dass die für eine bestimmte Einfuhr Zollzahlungspflichtigen die dafür geschuldeten Abgaben (einschliesslich der Steuer auf Einfuhren) in aller Regel solidarisch schulden. Diese Solidarhaftung - welche vorliegend jedoch nicht streitig ist (E. 3.1) - wird wie erwähnt nur unter den in Art. 75 Abs. 2 MWSTG genannten Voraussetzungen (ausnahmsweise) aufgehoben (vgl. oben E. 2.2).
Gemäss ihrer Praxis erlässt die OZD die wegen Zahlungsunfähigkeit des Importeurs nicht weiter belastbare Einfuhrsteuer nur zu zwei Dritteln, wenn die mit dieser Steuer belasteten Gegenstände mehr als zwei Monate (sechzig Tage) nach Festsetzung der erstmals nicht weiter belastbaren Einfuhrsteuer (Datum des Zoll-/MWST-Ausweises) zur Verzollung angemeldet worden sind. Diese ständige Verwaltungspraxis gelte selbst dann, wenn die mit der Verzollung Beauftragte eine Zahlfrist von einem Monat festgelegt oder die Einfuhrsteuer erst einen Monat nach der Festsetzung oder sogar später in Rechnung gestellt habe. Denn auch damit gehe diese ein unternehmerisches Risiko ein. Mit diesem Vorgehen gewährleiste sie - so die OZD - im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens die Gleichbehandlung der Gesuchstellenden unter angemessener Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen des Fiskus und der mit der Verzollung Beauftragten.
Bei ihrem lediglich teilweisen Erlass der Einfuhrsteuer ist die OZD von folgendem, grundsätzlich unbestritten gebliebenen Sachverhalt ausgegangen:
Die Beschwerdeführerin habe der Y. ____ AG (Importeurin) für die beiden eingangs erwähnten Steuerbelastungen (vgl. oben Bst. A) eine Zahlfrist von zehn Tagen gesetzt (act. 5/2-3). Die erste Sendung habe sie am 5. Mai 2006 zur Einfuhr angemeldet, infolgedessen die geschuldete Einfuhrsteuer am 8. Mai 2006 festgesetzt worden sei (act. 5/7). Die Beschwerdeführerin habe der Y. ____ AG die Einfuhrsteuer und die Kosten für ihre Dienstleistungen am 18. Mai 2006 in Rechnung gestellt (act. 5/2). Obschon die Rechnung der Beschwerdeführerin für die Einfuhr vom 5. Mai 2006 noch nicht beglichen gewesen war, habe sie der Y. _____ AG am 18. Juli 2006 die Einfuhrsteuer im Betrag von Fr. 1'182.90 bevorschusst (act. 5/8). Die Einfuhrsteuer der ersten Einfuhr sei zu diesem Zeitpunkt 71 Tage zuvor festgesetzt worden, und auch das in der Rechnung der Beschwerdeführerin aufgeführte Zahlziel sei mehr als anderthalb Monate verstrichen gewesen. Trotzdem habe diese darauf verzichtet, die Möglichkeit eines Verlustes durch Kostenvorschuss, Barzahlung bei der Aushändigung der Gegenstände oder auf andere Weise auszuschalten. Die Beschwerdeführerin sei damit ein unternehmerisches Risiko eingegangen, das sie allein zu verantworten habe. Deswegen sei gemäss der erwähnten Verwaltungspraxis (E. 3.4) die erhobene Einfuhrsteuer (für die zweite hier fragliche Sendung; s. oben Bst. A) nur zu zwei Dritteln (d.h. im Umfang von Fr. 788.60) erlassen worden.
Die Beschwerdeführerin macht gegen die Kürzung des Erlasses der Einfuhrsteuer folgende Einwände geltend:
Die Begründung der OZD, wonach bei unbezahlter Rechnung (namentlich hinsichtlich der Einfuhr vom 5. Mai 2006) keine weiteren Verzollungen mehr vorgenommen werden dürfe, lasse sich nicht in die Praxis umsetzen. Erstens sei es nicht möglich, wegen eines einzelnen Empfängers, der noch eine zwei Monate alte Rechnung offen habe, den ganzen Lastwagen (LKW) an der Grenze stehen zu lassen. Zweitens sei der Vorwurf der Wettbewerbsbevorteilung nicht gegeben, zumal es einen "enormen" Aufwand bedinge, die MWST-Quittungen zurückzuhalten und erst nach Bezahlung der Rechnung an den Kunden zuzustellen. Selbstverständlich werde dies bei Neukunden oder bei schlechten Zahlern so gehandhabt; aber es sei unmöglich, dies bei allen Verzollungen zu machen. Hierfür müsste - so die Beschwerdeführerin - eine "100% Arbeitskraft" eingestellt werden, die ca. Fr. 100'000.-- im Jahr kosten würde.
Mit dieser Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin ganz allgemein ihre Stellung als Zollzahlungsund damit (auch) Steuerpflichtige in Bezug auf die hier fraglichen Einfuhren bzw. die dafür geschuldeten Abgaben. Denn als solche haftet sie zusammen mit der Importeurin (bzw. mit den übrigen sich aus Art. 9 und 13 aZG ergebenden Zollzahlungspflichtigen) grundsätzlich solidarisch für die geschuldeten Abgaben (vgl. oben E. 2.2). Daraus folgt, dass es (auch) in ihre Verantwortlichkeit fällt, ob die bei der Anmeldung von Einfuhren geschuldeten Abgaben (darunter insbesondere auch die Einfuhrsteuer) beglichen werden können oder nicht. Dabei liegt es selbstverständlich im Interesse der Beschwerdeführerin, bei der Bevorschussung von geschuldeten Abgabebeträgen die Zahlungsfähigkeit bzw. Kreditwürdigkeit (Bonität) ihrer Auftraggeberin (Importeurin) durch geeignete Massnahmen sicherzustellen bzw. abzuklären. Tut sie dies nicht, nimmt sie ein unternehmerisches Risiko in Kauf, das sie selbst zu verantworten hat.
Mit der OZD ist der Beschwerdeführerin insbesondere entgegen zu halten, dass es entgegen ihrer Behauptung weder nötig gewesen wäre, den LKW an der Grenze stehen zu lassen noch die betreffende Sendung dort auszuladen. Um das Delkredererisiko herabzusetzen, hätten - wie nachstehend zu zeigen sein wird (E. 4.2.2, 2. Absatz) - auch weniger einschneidende Inkassomassnahmen ausgereicht.
Die Beschwerdeführerin weist des Weiteren darauf hin, dass sie die Zahlungsfrist von zehn Tagen auf allen Rechnungen erwähne. Dies obwohl in der Praxis niemand innert dieser Frist bezahle. Eine Rechnung müsse jedoch mit einem Zahlungsziel versehen sein. Die heutige Zahlungsmoral sei (indes) so schlecht, dass sie mit "Zahlungszielen" von sechzig Tagen und mehr rechnen müsse. Im vorliegenden Fall habe ihr die Firma Y. ___ AG die Zahlung zu einem späteren Zeitpunkt zugesagt. Nach der dritten Mahnung hätte sie dann die Mitteilung erhalten, dass über die Y. ____ AG der Konkurs eröffnet worden sei. Die Praxis zeige ihr auch, dass man mit Telefonieren und etwas Geduld mehr erreichen könne (z.B. eine Vereinbarung von Teilzahlungen etc.). Leider habe dies im vorliegenden Fall nicht geklappt.
Das Anbringen einer Zahlungsfrist (von beispielsweise zehn Tagen) auf Rechnungen macht nur dann Sinn, wenn sich einerseits der Schuldner (hier der Importeur) grundsätzlich auch daran zu halten hat. Andererseits müsste das Nichteinhalten von Zahlungsfristen nach erfolglosen Mahnungen für den säumigen Schuldner Konsequenzen hinsichtlich zukünftiger Zahlungskonditionen haben. Insofern wäre die laut eigenen Angaben der Beschwerdeführerin festgestellte schlechte Zahlungsmoral der betreffenden Importfirmen Grund genug gewesen, für die Anmeldung der Wareneinfuhr bzw. bei der Warenauslieferung strengere Inkassomassnahmen auszubedingen. So hätte es die Beschwerdeführerin auch im vorliegend zu beurteilenden Fall ohne weiteres in der Hand gehabt, namentlich die Sendung vom 18. Juli 2006 der Y. ___ AG beispielsweise nur gegen Barzahlung der Einfuhrsteuer und der Verzollungskosten auszuhändigen. Wie erwähnt liegt der Sinn und Zweck der Bestimmung über den Steuererlass nicht darin, das mit der Bezahlung der Einfuhrsteuer im Auftrag eines Importeurs verbundene unternehmerische Risiko vollständig auf die Zollbehörde zu überwälzen. Dies liesse sich weder mit der geforderten rechtsgleichen Behandlung der betroffenen Spediteure noch mit der Pflicht der OZD zur Wahrung der Fiskalinteressen des Staates vereinbaren (vgl. oben E. 3.2.1 und 3.2.2).
Demnach ist gegen den durch die Vorinstanz vorgenommenen Steuererlass (für die Einfuhr vom 18. Juli 2007) zu lediglich zwei Dritteln gemäss ihrer Verwaltungspraxis (E. 3.4) nichts einzuwenden. Im Ergebnis hat die OZD den Erlassentscheid in Beachtung der besagten Verfassungsprinzipien nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 200.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_49/2007 vom 3. März 2007 E. 2.1).
(Dispositiv auf nächster Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 200.- verrechnet.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Stadelmann Keita Mutombo
Versand:
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