MStG Art. 73 -

Einleitung zur Rechtsnorm MStG:



Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.

Art. 73 MStG vom 2025

Art. 73 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 73 Missbrauch und Verschleuderung von Material

1.Wer Waffen, Munition, Ausrüstungsgegenstände, Pferde, Fahrzeuge oder andere ihm dienstlich anvertraute oder überlassene Sachen missbräuchlich verwendet, veräussert, verpfändet, beiseiteschafft, im Stiche lässt, beschädigt, Schaden nehmen oder zugrunde gehen lässt,wer solche ihm zugängliche Sachen missbräuchlich verwendet, wird, sofern keine andere Strafbestimmung zutrifft, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. (1) 1bis.  Wer Waffen, Munition, Ausrüstungsgegenstände, Pferde, Fahrzeuge oder andere ihm dienstlich anvertraute oder überlassene Sachen fahrlässig beschädigt, Schaden nehmen oder zugrunde gehen lässt, wird mit Geldstrafe bestraft. (2)

2.In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

3.In Kriegszeiten kann auf Freiheitsstrafe erkannt werden.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
(2) Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 73 Militärstrafgesetz (MStG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRSF-04-15die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how, dieAngeklagte; Tankstelle; Waffe; Täter; Sturmgewehr; Kanton; Taten; Angeklagten; Waffen; Gericht; Kantons; Überfall; Staatsanwalt; Gefängnis; Kantonsgericht; Graubünden; Sinne; Raubüberfälle; Raubversuch; Kriegsmaterial; Vollzug; Opfer

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
103 IV 12Fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB) und Verletzung militärischer Dienstvorschriften (Art. 72 und Art. 73 MStG). Der Täter führt nachts in aufgelockerter Stimmung jungen, waffenunkundigen Gästen seine Dienstpistole vor, versorgt sie mit einer im Magazin zurückgebliebenen Patrone in einem unverschlossenen Schrank und legt sich schlafen. Einer der Männer spielt mit der Pistole und erschiesst ungewollt einen andern. - Fahrlässigkeit (Erw. 2); Verletzung von Art. 72 und Art. 73 MStG (Erw. 5). Waffe; Munition; Taschenmunition; Patrone; Vorinstanz; Urteil; Dienstpistole; Verwendung; Patronen; Pistole; Leute; Fahrlässig; Dienstvorschrift; Verletzung; Magazin; Waffen; Demonstration; Umständen; Verhalten; Unvorsichtigkeit; Sorgfalt; Tatbestand; önne
101 Ia 427Kompetenzkonflikt nach Art. 223 MStG. Wenn ein Beamter der Militärverwaltung durch die Missachtung von Strassenverkehrsregeln eine fahrlässige Beschädigung eines Dienstfahrzeuges im Sinne von Art. 73 MStG verursacht, ist die Voraussetzung für die militärische Strafgerichtsbarkeit gemäss Art. 218 Abs. 3 MStG erfüllt. Diese Vorschrift schliesst nicht aus, dass die militärische Zuständigkeit auch dann begründet werden kann, wenn das mit der Verkehrsübertretung im Zusammenhang stehende militärische Delikt leichter Natur ist und einfach die Folge der Missachtung von Verkehrsvorschriften darstellt (E. 4). ärische; Müller; Instruktor; Barkeit; Strassenverkehr; Beschädigung; Kommission; Obwalden; Gerichtsbarkeit; Uniform; Instruktorenwagen; Militärstrafrecht; Kantons; Zuständigkeit; Zusammenhang; Person; Fahrzeug; Vorschrift; Personen; Widerhandlung; Bundes; Bestrafung; Missachtung; Sinne; Verkehrsübertretung; Delikt

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-8277/2008Staatshaftung (Bund)ässig; Vorinstanz; Entscheid; Schaden; Beschwerde; Recht; Fahrlässigkeit; Person; Panzerhaubitze; Personen; Bundesverwaltungsgericht; Umstände; Gerichts; Höhe; Personenschaden; Verletzung; Beschwerdeführers; Regress; Gehör; Grobfahrlässig; Unfall; Verfügung; Grobfahrlässigkeit; Schadens; Mandat; Sinne; Verwaltungs; Geschwindigkeit; Gehörs; ätzlich