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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 726 ZGB vom 2023

Art. 726 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 726 V. Verarbeitung

1 Hat jemand eine fremde Sache verarbeitet oder umgebildet, so gehört die neue Sache, wenn die Arbeit kostbarer ist als der Stoff, dem Verarbeiter, andernfalls dem Eigentümer des Stoffes.

2 Hat der Verarbeiter nicht in gutem Glauben gehandelt, so kann das Gericht, auch wenn die Arbeit kostbarer ist, die neue Sache dem Eigentümer des Stoffes zusprechen.

3 Vorbehalten bleiben die Ansprüche auf Schadenersatz und aus Bereicherung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 726 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBZ.2006.83Entscheiddoppelrelevante Tatsache: Bejahung der Zuständigkeit bei Schlüssigkeit Kläger; Arbeit; Beklagte;Berufung; Beklagten; Liegen; Partei; AaO; AaO; Andere; Seiner; Stellt; Jedoch; Parteien; Klägers; Selbst; Berufung; Zwischen; Vertrag; Rechtsverhältnis; Auftrag; Vorliegend; Rechtliche; Führt
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