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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 713 ZGB vom 2023

Art. 713 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 713 Zwanzigster Titel: Das Fahrniseigentum A. Gegenstand

Gegenstand des Fahrniseigentums sind die ihrer Natur nach beweglichen körperlichen Sachen sowie die Naturkräfte, die der rechtlichen Herrschaft unterworfen werden können und nicht zu den Grundstücken gehören.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 713 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRPZ-08-112Amtsbefehl (Besitzesstörung)Besitz; Beschwerde; Recht; Platz; Besitzes; Strom; Stockwerkeigentümer; Parkplatz; Verfahren; Entscheid; Besitzesschutz; Präsident; Schanfigg; Schopf; Kantons; Kantonsgericht; Beklagten; Klage; Denten; Klage; Eigentum; Mäss; Kreispräsident; Schutzklage; Beweis; Gemeinschaftlich; Keiten; Gungen
GRPZ-05-59AmtsbefehlBeschwerde; Gesuch; Wurzeln; Entscheid; Nachbar; Tannen; Gesuchsteller; Stellvertreter; Kreispräsident; Deführer; Besitz; Kantons; Recht; Augenschein; Beschwerdeführer; Erwägung; Äste; Dent-Stellvertreter; Suchstellers; Gesuchstellers; Eigentum; Denten; Kantonsgericht; Dringende; Erwägungen; Kreispräsident-

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
89 I 115Doppelbesteuerung Schweiz - USA. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass- und Erbanfallsteuern vom 9. Juli 1951 (DBAUS-E) schliesst nicht jede Doppelbesteuerung aus. Inhaberobligationen, die zur Zeit des Todes des Erblassers zwar in einem der beiden Vertragsstaaten deponiert sind, aber auf Schuldner lauten, deren Domizil sich nicht in der Schweiz oder in den Vereinigten Staaten von Amerika befindet, fallen nicht unter Art. 1V Abs. 1 lit. a-c DBAUS-E. DBAUS-E; Sachen; Staat; Recht; Steuer; Doppelbesteuerung; Beschwerde; Körperliche; Vertragsstaat; Inhaber; Abkommen; Staate; Beweglichen; Nachlass; Vertragsstaaten; Schweiz; Obligationen; Guthaben; Wertpapiere; Besteuerung; Erblasser; Kanton; Vermeidung; Inhaberpapiere; Körperlichen; Erblassers; Vereinigten; Gelegen; Sachen
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