FIDLEG Art. 71 - Interne Sondervermögen

Einleitung zur Rechtsnorm FIDLEG:



Das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regulierung von Finanzdienstleistungen in der Schweiz regelt, um Anleger zu schützen. Es legt Anforderungen an Finanzdienstleister fest, um Transparenz, Fairness und Integrität im Finanzmarkt sicherzustellen, insbesondere in Bezug auf Informationspflichten, Anlageberatung und Vermögensverwaltung. Das FIDLEG ist Teil eines Gesamtpakets zur Regulierung des Finanzsektors in der Schweiz, das darauf abzielt, das Vertrauen der Anleger zu stärken und die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten.

Art. 71 FIDLEG vom 2024

Art. 71 Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) drucken

Art. 71 Interne Sondervermögen

1 Interne Sondervermögen vertraglicher Art zur kollektiven Verwaltung von Vermögen bestehender Kundinnen und Kunden dürfen von Banken nach dem BankG (1) und Wertpapierhäusern nach dem FINIG (2) nur gebildet werden, wenn diese folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • a. Sie beteiligen Kundinnen und Kunden ausschliesslich aufgrund eines auf Dauer angelegten Vermögensverwaltungs- oder Anlageberatungsverhältnisses am internen Sondervermögen.
  • b. Sie geben dafür keine Anteilscheine aus.
  • c. Sie bieten die Beteiligung nicht öffentlich an und sie betreiben dafür keine Werbung.
  • 2 Für interne Sondervermögen ist ein Basisinformationsblatt nach den Artikeln 58–63 zu erstellen.

    3 Die Errichtung und die Auflösung interner Sondervermögen sind der aufsichtsrechtlichen Prüfgesellschaft zu melden.

    4 Sachen und Rechte, die zum Sondervermögen gehören, werden im Konkurs der Bank oder des Wertpapierhauses zugunsten der Anlegerinnen und Anleger abgesondert.

    (1) SR 952.0
    (2) SR 954.1

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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