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Gender Equality Act (GEA)

Art. 7GEA from 2020

Art. 7 Gender Equality Act (GEA) drucken

Art. 7 Actions and appeals by organisations

1 Organisations that have been in existence for at least two years and that have as their object in terms of their articles of incorporation the promotion of gender equality or safeguarding the interests of employees may in their own names have a finding of discrimination declared if the probable outcome of proceedings will have an effect on a considerable number of jobs. They must allow the employer concerned the opportunity to state his position before they institute conciliation proceedings or bring an action.

2 The provisions on actions and appeals by individuals also apply by analogy.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPB.2006.00007Gleichstellungsbeschwerde für das Stadtzürcher PflegepersonalStadt; Polizei; Beruf; Diskriminierung; Polizeibeamten; Zulage; Besoldung; Zulagen; Klasse; Bezirksrat; Beschwerde; Arbeit; Pflege; Krankenschwester; Kanton; Städtische; Funktion; Krankenschwestern; Städtischen; Krankenpflegenden; Bezahlt; Teilig; Einreihung; Tiefe; Besoldungsklasse; Gesundheits; -pfleger; Entlöhnung; Stellten
ZHPB.2006.00006Gleichstellungsbeschwerde für die Stadtzürcher ErgotherapierendenStadt; Polizei; Ergotherapie; Ergotherapierenden; Beruf; Diskriminierung; Polizeibeamten; Besoldung; Zulage; Zulagen; Bezirksrat; Kanton; Arbeit; Beschwerde; Bezahlt; Einreihung; Städtischen; Gesundheits; Funktion; Teilig; Besoldungsklasse; Tiefe; Entlöhnung; Zeitraum; Tiefer; Differenz; Berufsgruppe; Gleichwertig; Berufe
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 II 393Art. 8 Abs. 3 BV, Art. 3 und 5 GlG; Geschlechtsdiskriminierung; Arbeitsplatzbewertung; Minusklassenentscheid; Berücksichtigung von konjunkturellen oder arbeitsmarktlichen Faktoren; Überführungsregelung. Zur Passivlegitimation des Kantons bei auf das Gleichstellungsgesetz gestützten Feststellungs- bzw. Leistungsbegehren gegen vom Kanton abhängige, aber rechtlich selbständige Spitalträger (E. 3). Arbeitsplatzbewertung mit Hilfe der vereinfachten Funktionsanalyse; einheitliche Methode und Bewertung der Kriterien für alle Funktionen; Problematik der Gewichtung der einzelnen Kriterien (E. 6). Unzulässigkeit eines Minusklassenentscheides (E. 5.2), mit dem der Arbeitgeber vom Ergebnis der Arbeitsplatzbewertung zum Nachteil der Arbeitnehmer abweichen will (Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung; E. 7). Unterscheidung der Überführung in eine höhere Klasse nach Dienstalter und nach Frankenbetrag (E. 5.2 und 8.1). Die frankenmässige Überführung kann die zuvor bestehende Diskriminierung fortführen (E. 8.2-8.4). Funktion; Verwaltungsgericht; Funktionen; Arbeit; Diskriminierend; Kanton; Lohnklasse; BERESO; Krankenschwester; Urteil; Beschwerdeführerinnen; Vergleich; Besoldung; Recht; Höhere; Überführung; Bewertung; Solothurn; Kriterium; Verfahren; Gutachterin; Minusklassenentscheid; Lohnklassen; Klage; Recht; Arbeitsplatzbewertung; Stationsleiterin; Staat; Polizist

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Elisabeth Freivogel Kommentar zum Gleichstellungsgesetz2009
Freivogel Kommentar zum Gleichstellungsgesetz2009
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