Art. 7 Klagen und Beschwerden von Organisationen
1 Organisationen, die nach ihren Statuten die Gleichstellung von Frau und Mann fördern oder die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahren und seit mindestens zwei Jahren bestehen, können im eigenen Namen feststellen lassen, dass eine Diskriminierung vorliegt, wenn der Ausgang des Verfahrens sich voraussichtlich auf eine grössere Zahl von Arbeitsverhältnissen auswirken wird. Sie müssen der betroffenen Arbeitgeberin oder dem betroffenen Arbeitgeber Gelegenheit zur Stellungnahme geben, bevor sie eine Schlichtungsstelle anrufen oder eine Klage einreichen.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die Klagen und Beschwerden von Einzelpersonen sinngemäss.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PB.2006.00007 | Gleichstellungsbeschwerde für das Stadtzürcher Pflegepersonal | Stadt; Polizei; Beruf; Diskriminierung; Polizeibeamten; Zulage; Besoldung; Zulagen; Klasse; Bezirksrat; Beschwerde; Arbeit; Pflege; Krankenschwester; Kanton; Städtische; Funktion; Krankenschwestern; Städtischen; Krankenpflegenden; Bezahlt; Teilig; Einreihung; Tiefe; Besoldungsklasse; Gesundheits; -pfleger; Entlöhnung; Stellten |
ZH | PB.2006.00006 | Gleichstellungsbeschwerde für die Stadtzürcher Ergotherapierenden | Stadt; Polizei; Ergotherapie; Ergotherapierenden; Beruf; Diskriminierung; Polizeibeamten; Besoldung; Zulage; Zulagen; Bezirksrat; Kanton; Arbeit; Beschwerde; Bezahlt; Einreihung; Städtischen; Gesundheits; Funktion; Teilig; Besoldungsklasse; Tiefe; Entlöhnung; Zeitraum; Tiefer; Differenz; Berufsgruppe; Gleichwertig; Berufe |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
131 II 393 | Art. 8 Abs. 3 BV, Art. 3 und 5 GlG; Geschlechtsdiskriminierung; Arbeitsplatzbewertung; Minusklassenentscheid; Berücksichtigung von konjunkturellen oder arbeitsmarktlichen Faktoren; Überführungsregelung. Zur Passivlegitimation des Kantons bei auf das Gleichstellungsgesetz gestützten Feststellungs- bzw. Leistungsbegehren gegen vom Kanton abhängige, aber rechtlich selbständige Spitalträger (E. 3). Arbeitsplatzbewertung mit Hilfe der vereinfachten Funktionsanalyse; einheitliche Methode und Bewertung der Kriterien für alle Funktionen; Problematik der Gewichtung der einzelnen Kriterien (E. 6). Unzulässigkeit eines Minusklassenentscheides (E. 5.2), mit dem der Arbeitgeber vom Ergebnis der Arbeitsplatzbewertung zum Nachteil der Arbeitnehmer abweichen will (Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung; E. 7). Unterscheidung der Überführung in eine höhere Klasse nach Dienstalter und nach Frankenbetrag (E. 5.2 und 8.1). Die frankenmässige Überführung kann die zuvor bestehende Diskriminierung fortführen (E. 8.2-8.4). | Funktion; Verwaltungsgericht; Funktionen; Arbeit; Diskriminierend; Kanton; Lohnklasse; BERESO; Krankenschwester; Urteil; Beschwerdeführerinnen; Vergleich; Besoldung; Recht; Höhere; Überführung; Bewertung; Solothurn; Kriterium; Verfahren; Gutachterin; Minusklassenentscheid; Lohnklassen; Klage; Recht; Arbeitsplatzbewertung; Stationsleiterin; Staat; Polizist |
Autor | Kommentar | Jahr |
Elisabeth Freivogel | Kommentar zum Gleichstellungsgesetz | 2009 |
Freivogel | Kommentar zum Gleichstellungsgesetz | 2009 |