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Gleichstellungsgesetz (GlG)

Art. 7 GlG vom 2020

Art. 7 Gleichstellungsgesetz (GlG) drucken

Art. 7 Klagen und Beschwerden von Organisationen

1 Organisationen, die nach ihren Statuten die Gleichstellung von Frau und Mann fördern oder die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahren und seit mindestens zwei Jahren bestehen, können im eigenen Namen feststellen lassen, dass eine Diskriminierung vorliegt, wenn der Ausgang des Verfahrens sich voraussichtlich auf eine grössere Zahl von Arbeitsverhältnissen auswirken wird. Sie müssen der betroffenen Arbeitgeberin oder dem betroffenen Arbeitgeber Gelegenheit zur Stellungnahme geben, bevor sie eine Schlichtungsstelle anrufen oder eine Klage einreichen.

2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die Klagen und Beschwerden von Einzelpersonen sinngemäss.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPB.2006.00007Gleichstellungsbeschwerde für das Stadtzürcher PflegepersonalStadt; Polizei; Beruf; Diskriminierung; Polizeibeamten; Zulage; Besoldung; Zulagen; Klasse; Bezirksrat; Beschwerde; Arbeit; Pflege; Krankenschwester; Kanton; Städtische; Funktion; Krankenschwestern; Städtischen; Krankenpflegenden; Bezahlt; Teilig; Einreihung; Tiefe; Besoldungsklasse; Gesundheits; -pfleger; Entlöhnung; Stellten
ZHPB.2006.00006Gleichstellungsbeschwerde für die Stadtzürcher ErgotherapierendenStadt; Polizei; Ergotherapie; Ergotherapierenden; Beruf; Diskriminierung; Polizeibeamten; Besoldung; Zulage; Zulagen; Bezirksrat; Kanton; Arbeit; Beschwerde; Bezahlt; Einreihung; Städtischen; Gesundheits; Funktion; Teilig; Besoldungsklasse; Tiefe; Entlöhnung; Zeitraum; Tiefer; Differenz; Berufsgruppe; Gleichwertig; Berufe
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 II 393Art. 8 Abs. 3 BV, Art. 3 und 5 GlG; Geschlechtsdiskriminierung; Arbeitsplatzbewertung; Minusklassenentscheid; Berücksichtigung von konjunkturellen oder arbeitsmarktlichen Faktoren; Überführungsregelung. Zur Passivlegitimation des Kantons bei auf das Gleichstellungsgesetz gestützten Feststellungs- bzw. Leistungsbegehren gegen vom Kanton abhängige, aber rechtlich selbständige Spitalträger (E. 3). Arbeitsplatzbewertung mit Hilfe der vereinfachten Funktionsanalyse; einheitliche Methode und Bewertung der Kriterien für alle Funktionen; Problematik der Gewichtung der einzelnen Kriterien (E. 6). Unzulässigkeit eines Minusklassenentscheides (E. 5.2), mit dem der Arbeitgeber vom Ergebnis der Arbeitsplatzbewertung zum Nachteil der Arbeitnehmer abweichen will (Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung; E. 7). Unterscheidung der Überführung in eine höhere Klasse nach Dienstalter und nach Frankenbetrag (E. 5.2 und 8.1). Die frankenmässige Überführung kann die zuvor bestehende Diskriminierung fortführen (E. 8.2-8.4). Funktion; Verwaltungsgericht; Funktionen; Arbeit; Diskriminierend; Kanton; Lohnklasse; BERESO; Krankenschwester; Urteil; Beschwerdeführerinnen; Vergleich; Besoldung; Recht; Höhere; Überführung; Bewertung; Solothurn; Kriterium; Verfahren; Gutachterin; Minusklassenentscheid; Lohnklassen; Klage; Recht; Arbeitsplatzbewertung; Stationsleiterin; Staat; Polizist

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Elisabeth Freivogel Kommentar zum Gleichstellungsgesetz2009
Freivogel Kommentar zum Gleichstellungsgesetz2009
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