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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 69b ZGB vom 2023

Art. 69b Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 69b III. Revisionsstelle (1)

1 Der Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen, wenn zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten werden:

  • 1. Bilanzsumme von 10 Millionen Franken;
  • 2. Umsatzerlös von 20 Millionen Franken;
  • 3. 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.
  • 2 Der Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen, wenn ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt.

    3 Die Vorschriften des Obligationenrechts (2) über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften sind entsprechend anwendbar.

    4 In den übrigen Fällen sind die Statuten und die Vereinsversammlung (3) in der Ordnung der Revision frei.

    (1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
    (2) SR 220
    (3) Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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