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Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Art. 68a AIG vom 2022

Art. 68a Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 68a (1) Ausschreibung im Schengener Informationssystem

1 Die zuständige Behörde trägt in das Schengener Informationssystem (SIS) die Daten von Drittstaatsangehörigen, gegen die eine der folgenden Rückkehrentscheide verfügt wurde, ein:

  • a. eine Wegweisung nach Artikel 64;
  • b. eine Ausweisung nach Artikel 68;
  • c. eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB (2) oder Artikel 49a oder 49abis MStG (3) bei Vollzugsanordnung;
  • d. eine Wegweisung mit Vollzugsanordnung nach den Artikeln 44 und 45 AsylG (4) .
  • 2 Daten von Drittstaatsangehörigen, gegen die Einreiseverbote nach den Artikeln 67 und 68 Absatz 3 sowie eine Landesverweisung erlassen wurden, werden durch die zuständige Behörde in das SIS eingetragen, sofern die Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2018/1861 (5) erfüllt sind.

    3 Das SEM kann biometrische Daten, die schon im automatisierten Fingerabdruck-Identifikationssystem nach Artikel 354 StGB (AFIS) oder im ZEMIS verfügbar sind, an das SIS liefern. Die Lieferung kann automatisiert erfolgen.

    4 Die für die Ausschreibung der Entscheide nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Behörden erfassen im ZEMIS die Personendaten der auszuschreibenden Person. Sind das Gesichtsbild und die Fingerabdrücke nicht schon vorhanden, so erfassen sie zwecks Lieferung an das SIS diese Daten in AFIS oder lassen diese dort durch die berechtigten Behörden erfassen.

    5 Fedpol kann bei seinen Ausschreibungen die schon im AFIS verfügbaren biometrischen Daten an das SIS liefern. Die Lieferung kann automatisiert erfolgen. Sind keine biometrischen Daten vorhanden, so kann fedpol deren nachträgliche Erhebung bei den Behörden, die einen Treffer auf diese Ausschreibungen feststellen, anordnen.

    6 Der Bundesrat regelt das Verfahren und die Zuständigkeiten für die Erfassung und Übermittlung der Daten nach den Absätzen 1–5 zwecks Ausschreibungen im SIS. Er kann Ausnahmen bei der Erfassung und Lieferung hinsichtlich der biometrischen Daten vorsehen.

    (1) Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 18. Dez. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS), in Kraft seit 1. Juli 2021, Abs. 1, 2, 4 und 6 in Kraft seit 22. Nov. 2022 (AS 2021 365; 2022 636; BBl 2020 3465).
    (2) SR 311.0
    (3) SR 321.0
    (4) SR 142.31
    (5) Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, Fassung gemäss ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14.

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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