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Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR)

Art. 67b BPR vom 2022

Art. 67b Bundesgesetz
über die politischen Rechte (BPR) drucken

Art. 67b (1) Zustandekommen

1 Nach Ablauf der Referendumsfrist stellt die Bundeskanzlei fest, ob das Referendum von der erforderlichen Anzahl Kantone ergriffen worden ist. (2)

2 Ungültig sind Referendumsbegehren, die:

  • a. nicht innerhalb der Referendumsfrist beschlossen und bei der Bundeskanzlei eingereicht wurden;
  • b. von einem sachlich unzuständigen Organ beschlossen wurden;
  • c. nicht zweifelsfrei erkennen lassen, für welchen Bundeserlass die Volksabstimmung verlangt wird.
  • 3 Die Bundeskanzlei eröffnet die Verfügung über das Zustandekommen oder Nichtzustandekommen des Kantonsreferendums schriftlich den Regierungen aller Kantone, die es ergriffen haben, und veröffentlicht sie unter Angabe der Anzahl der gültigen und ungültigen kantonalen Referendumsbegehren im Bundesblatt.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997 (AS 1997 753; BBl 1993 III 445).
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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