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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 679a ZGB vom 2023

Art. 679a Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 679a 2. Bei rechtmässiger Bewirtschaftung des Grundstücks (1)

Fügt ein Grundeigentümer bei rechtmässiger Bewirtschaftung seines Grundstücks, namentlich beim Bauen, einem Nachbarn vorübergehend übermässige und unvermeidliche Nachteile zu und verursacht er dadurch einen Schaden, so kann der Nachbar vom Grundeigentümer lediglich Schadenersatz verlangen.

(1) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 679a Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2020/299-Chantier; Demande; était; Demandeur; Travaux; Voisin; Défenderesse; L'appel; Novembre; L'appelant; Courrier; épouse; Maison; Témoin; Confirmé; Fissure; Constat; Immission; Repris; Fissures; Avaient; Poussière; Premier; Dommage; Indiqué; Rapport; Immissions; Reprise; Raison; Premiers
VDHC/2019/118-Fissure; Fissures; Travaux; Parcelle; Vibration; Vibrations; Constat; Expert; Demande; Demander; Demanderesse; Expertise; Chantier; Défenderesse; Voisin; Intérêt; Jetting; Dommage; Plâtre; Façade; L'expert; Plâtres; était; Causalité; Fouille; L'appel; Rapport; Valeur; L'expertise; Constaté
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