Art. 661 CC de 2024
Art. 661 5. Prescription a. Ordinaire
Les droits de celui qui a été inscrit sans cause légitime au registre foncier comme propriétaire d’un immeuble ne peuvent plus être contestés lorsqu’il a possédé l’immeuble de bonne foi, sans interruption et paisiblement pendant dix ans.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
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BGE | Regeste | Schlagwörter |
124 III 196 | Ordentliche Ersitzung einer Grundlast (Art. 661 ZGB , Art. 731 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB, Art. 783 Abs. 3 ZGB, Art. 788 Abs. 2 ZGB und Art. 919 Abs. 2 ZGB; Art. 18 OR). Wasserbezugsrechte, die wegen Formmangels zu Unrecht im Grundbuch eingetragen sind, können ersessen werden (E. 2b). | Wasserbezugsrecht; Grundlast; Grundbuch; Wasserbezugsrechte; Ersitzung; Entschädigungslos; Gekündigt; Appellationshof; Beklagten; Recht; Bestehende; Berufung; Verpflichtung; X-Wasserversorgung; Ersessen; Dienstbarkeiten; Ordentliche; Wasserlieferung; Grunddienstbarkeit; Löschung; Zürcher; Urteil; Klage; Tragene; Ausübung; Unrecht; Berner; Beschluss |
113 II 236 | Ersitzung von herrenlosen und öffentlichen Sachen (Art. 661 ff. ZGB). 1. Die Vermutung zulasten des Privateigentums, die Art. 664 Abs. 2 ZGB aufstellt, steht der ausserordentlichen Ersitzung von herrenlosen und öffentlichen Sachen entgegen (E. 5). 2. Da im vorliegenden Fall eine ordentliche Ersitzung zur Diskussion steht, die sich ihrerseits auf einen unrichtigen (weil ausserordentliche Ersitzung annehmenden) Grundbucheintrag stützt, kann offenbleiben, ob die ordentliche Ersitzung von Eigentum an herrenlosen und öffentlichen Sachen schlechthin ausgeschlossen ist (E. 6). | Ersitzung; Eigentum; Sachen; Grundbuch; Andeer; Recht; Berufung; Ordentliche; Kanton; Alpgenossenschaft; Durnan; Private; Privateigentum; Herrenlosen; Gemeinde; Gewässer; Kantons; Gemeingebrauch; Graubünden; Vermutung; Bundesprivatrecht; Grundbuchvermessung; Grundstück-Nr; Urteil; Berufungsklägerin; Kantonsgericht; Privateigentums; MEIER-HAYOZ; Zulasten |