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Strafregistergesetz (StReG)

Art. 66 StReG vom 2023

Art. 66 Strafregistergesetz (StReG) drucken

Art. 66 Schnittstelle zum Personenstandsregister

1 Das Personenstandsregister nach Artikel 45a ZGB (1) meldet VOSTRA die Todesfälle von im Personenstandregister eingetragenen Personen, sofern die betreffende Person auch in VOSTRA verzeichnet ist.

2 Die Meldung erfolgt über eine elektronische Schnittstelle zwischen dem Personenstandsregister und VOSTRA. Die Aufbereitung der Meldungen erfolgt automatisiert und unter Verwendung der AHV-Nummer.

(1) SR 210

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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