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Urheberrechtsgesetz (URG)

Art. 65 URG vom 2022

Art. 65 Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 65 (1) Vorsorgliche Massnahmen

Ersucht eine Person um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, so kann sie insbesondere verlangen, dass das Gericht Massnahmen anordnet:

  • a. zur Beweissicherung;
  • b. zur Ermittlung der Herkunft widerrechtlich hergestellter oder in Verkehr gebrachter Gegenstände;
  • c. zur Wahrung des bestehenden Zustandes; oder
  • d. zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen.
  • (1) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 9 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 65 Urheberrechtsgesetz (URG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHE140296vorsorgliche MassnahmenBeklagten; Recht; Vorsorglich; Zitat; Urheber; Gesuch; Roman; Sonstwie; Reportage:; Werke; Plagiat; Roman:; Massnahme; Verfügung; Hauptsache; Vorsorgliche; Gesuchsgegner; Androhung; Urheberrecht; Definitiv; Zugänglich; Nachteil; Bewerben; Parteien; Öffentlichkeit; Bestrafung; Massnahmen; Wasser; Werkes
    SGDZ.2009.3Entscheid Art. 11 Abs. 2 und 65 Abs. 1 und 2 URG (SR 231.1); Art. 6 Abs. 1 ZGB (SR 210) Urheber; Kläger; Rückbau; Kantonale; Wieder; Bundeszivilrecht; Gallen; Verwaltungsgericht; öffentliche; Rechts; Urheberrecht; Unterlassung; Verwaltungsgerichts; Baurecht; Dessen; Bundesgericht; Kanton; Vorsorglich; Beklagten; Anwendung; Entscheid; Erfahren; Urteil; Gesetzlich; Architekten; Aussichtslos; Baubewilligung
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