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Urteil Kantonsgericht (SG)

Zusammenfassung des Urteils DZ.2009.3: Kantonsgericht

A und B wurden verpflichtet, die Höhe ihres Wohnhauses zu reduzieren, das zu hoch gebaut worden war. Nach mehreren gescheiterten Versuchen reichten sie ein Rückbaugesuch ein, das bewilligt wurde. Der Architekt C und die C Architekten AG klagten gegen A und B sowie die Gemeinde St. Gallen, um den Rückbau zu verhindern. Das Gericht entschied, dass der Rückbau gerechtfertigt sei und wies die Klage ab. Der Richter war der Präsident der III. Zivilkammer. Die Gerichtskosten betrugen CHF 0.

Urteilsdetails des Kantongerichts DZ.2009.3

Kanton:SG
Fallnummer:DZ.2009.3
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:Kantonsgericht
Kantonsgericht Entscheid DZ.2009.3 vom 11.01.2010 (SG)
Datum:11.01.2010
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entscheid Art. 11 Abs. 2 und 65 Abs. 1 und 2 URG (SR 231.1); Art. 6 Abs. 1 ZGB (SR 210)
Schlagwörter : Urheber; Rückbau; Bundeszivilrecht; Gallen; Klage; Recht; Verwaltungs; Urheberrecht; Verwaltungsgericht; Unterlassung; Baurecht; Kanton; Verwaltungsgerichts; Bundesgericht; Beklagten; Entscheid; Hauptsache; Massnahmen; Schöpfer; Ausführung; Architekten; Baubewilligung; Urteil; Begründung; Entscheide; Urheberpersönlichkeitsrechte; Klägern
Rechtsnorm:Art. 11 URG ;Art. 12 URG ;Art. 2 ZGB ;Art. 6 ZGB ;Art. 64 URG ;Art. 65 URG ;Art. 702 ZGB ;Art. 79 ZPO ;Art. 89 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts DZ.2009.3

und Art. 130 Abs. 2 BauG (sGS 731.1). Ist das Klagebegehren auf Unterlassung in der Hauptsache aussichtslos, ist der Erlass von Massnahmen zur vorsorglichen Vollstreckung des Anspruchs nicht gerechtfertigt. Verhältnis des kantonalen öffentlichen Baurechts zum Urheberrecht als Bundeszivilrecht. Wird der Schöpfer eines urheberrechtlich schützenswerten, aber rechtswidrig ausgeführten Bauwerks durch einen gestützt auf kantonales Baurecht verfügten, höchstrichterlich bestätigten Rückbau in seinen Urheberpersönlichkeitsrechten tangiert, so hat er dies jedenfalls dann hinzunehmen, wenn ihn an der rechtswidrigen Ausführung ein Verschulden trifft (Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, 11. Januar 2010, DZ.2009.3).

Aus den Erwägungen:

I.

1. A und B sind nach mehrjährigen Auseinandersetzungen mit Nachbarn und Baubehörden von Stadt und Kanton St. Gallen verpflichtet worden, die Höhe des auf ihrem Grundstück befindlichen, nach Plänen des Architekten C erstellten Wohnhauses, welches zu hoch gebaut worden war, auf das in der Baubewilligung vom 1. Juli 2002 festgelegte Mass zu reduzieren (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14.09.2006 und des Bundesgerichts vom 13.04.2007).

Nach zwei in der Folge gescheiterten Versuchen, von der Stadt St. Gallen vorerst die Bewilligung eines vergrösserten Gebäudevolumens zu erlangen und alsdann eine

Aufhebung des Überbauungsplanes durchzusetzen, reichten A und B am

14. November 2008 ein von der Baupolizeibehörde für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verlangtes, sogenanntes Rückbaugesuch ein. Dieses wurde am 9. Januar 2009 bewilligt. Auf einen von der C Architekten AG (Mitverfasserin des Rückbauprojekts) dagegen eingereichten Rekurs trat das Baudepartment nicht ein; eine dagegen beim Verwaltungsgericht eingereichte Beschwerde wurde am 14. Mai 2009 abgewiesen, am 6. Oktober 2009 ebenso eine gegen das Verwaltungsgerichtsurteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht. Kein Erfolg beschieden war zuvor auch einem von C beim Bundesgericht eingereichten Gesuch um Revision des Entscheides vom 13. April 2007; es wurde mit Urteil vom 20. April 2009 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.

2. Am 25. November 2009 reichten C und die C Architekten AG gegen A und B sowie gegen die Politische Gemeinde St. Gallen Klage ein mit den eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren und dem Prozessantrag, es sei den Beklagten vorsorglich zu verbieten, den Rückbau vorzunehmen vornehmen zu lassen. A und B verzichteten auf eine Stellungnahme zum Massnahmebegehren, die Politische Gemeinde St. Gallen trug auf Nichteintreten, eventuell Abweisung an.

Auf die zur Begründung ihrer Standpunkte gemachten Ausführungen der Parteien wird, soweit notwendig, im folgenden eingegangen.

II.

Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese erfüllt sind (Art. 79 ZPO; Art. 64 Abs. 3 URG i.V.m. Art. 19 lit. a ZPO; Art. 33 GestG). Dies gälte auch dann, wenn wie die Gesuchsgegnerin 3 geltend macht in der Hauptsache einem Eintreten auf die Klage die materielle Rechtskraft früherer Entscheide entgegenstünde (res iudicata; Art. 89 Abs. 1 ZPO). Wäre dem so, führte dies nicht zum Nichteintreten (auch) auf das Massnahmegesuch, sondern wegen ungenügender Hauptsachenprognose zur Abweisung desselben.

Auf das Massnahmegesuch ist daher einzutreten. Zuständig ist der Präsident der

III. Zivilkammer (Art. 65 URG; Art. 9 lit. a ZPO und Art. 15 lit. d GO).

III.

Wer glaubhaft macht, dass er eine Urheberrechtsverletzung befürchten muss und dass ihm daraus ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, kann vom Richter die Anordnung vorsorglicher Massnahmen verlangen, insbesondere zur Wahrung des bestehenden Zustandes zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungsansprüchen (Art. 65 Abs. 1 und 2 URG). Vorab ist zu prüfen, ob die Klage in der Sache überhaupt Aussicht auf Erfolg habe, denn der Erlass vorsorglicher Massnahmen ist, unabhängig des in casu auf der Hand liegenden Nachteils für die Kläger ob es sich um einen nicht wieder gutzumachenden handle, kann gegebenenfalls offen bleiben -, nicht gerechtfertigt, wenn die Hauptbegehren zum Vornherein als aussichtslos erscheinen (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A., 12 N 211). Dazu fällt was folgt in Betracht:

  1. Die Kläger stützen sich im Hauptprozess auf Art. 11 Abs. 2 URG, wonach sich der Urheber jeder seine Persönlichkeit verletzenden Entstellung des Werks widersetzen kann, selbst wenn eine Drittperson vertraglich gesetzlich befugt ist, das Werk zu ändern. Das grundsätzliche Änderungsrecht der Hauseigentümer, so die Kläger, sei in solchen Fällen ausgeschlossen, und dieses Änderungsrecht könne auch nicht durch eine behördliche Verfügung erzwungen werden.

    Dem kann nicht gefolgt werden. Es handelt sich hier nicht um einen Fall von Ausübung einer vertraglichen gesetzlichen Befugnis gemäss Art. 12 Abs. 3 URG durch die Beklagten; die drohende Verletzung behaupteter Urheberpersönlichkeitsrechte - die Kläger sprechen unter Bezugnahme auf angeblich einschlägige Literaturstellen von grober Entstellung, Verstümmelung, krasser Verfälschung des in der Werkform zu Tage tretenden geistigen Ausdrucksgehalts etc. ist nicht die Folge eines freien Willensentschlusses der Beklagten, dessen Umsetzung unter Berufung auf Art. 11 Abs. 2 URG entgegengetreten werden könnte.

    Die von den Klägern angerufene Bestimmung taugt daher nicht als materielle Grundlage für den eingeklagten Feststellungsund Unterlassungsanspruch, und eine andere wird von den Klägern nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

  2. Hier droht die Gefahr der Verletzung des behaupteten Urheberpersönlichkeitsrechts aus einem ganz anderen Grund, nämlich durch den Vollzug des eingangs erwähnten rechtskräftigen Entscheides des Verwaltungsgerichts vom 14. September 2006, worin angeordnet wurde, die Höhe des Wohnhauses auf das in der Baubewilligung vom 1. Juli 2002 festgelegte Mass zu reduzieren. Dieser Entscheid wiederum erging in Anwendung von Art. 130 Abs. 2 des st. gallischen Baugesetzes, wonach bei nicht den gesetzlichen Vorschriften den genehmigten Bauplänen entsprechender Bauausführung (wie hier) - die Abänderung rechtswidrig ausgeführter Bauten verfügt werden kann.

    Zu beachten ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die Kantone in ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen durch das Bundeszivilrecht nicht beschränkt werden (Art. 6 Abs. 1 ZGB); das gilt, wie die Beklagten 1 und 2 erfahren mussten, nicht nur für Bauvorschriften, welche die (Grund-) Eigentumsfreiheit einschränken (vgl. die Spezialnorm von Art. 702 ZGB). Das gilt vielmehr ganz allgemein und damit auch auf dem Gebiet des Immaterialgüterrechts, wenngleich dieses "im Prinzip abschliessend durch Bundesrecht geregelt ist" (Arnold Marti, Zürcher Kommentar, N 88 zu Art. 6 ZGB). Das kantonale öffentliche Recht darf zwar nicht Sinn und Zweck des Bundesrechts widersprechen gar dessen Anwendung vereiteln (Hans Huber, Berner Kommentar, N 213 f. zu Art. 6 ZGB); indessen erschöpft sich Sinn und Zweck von Art. 6 Abs. 1 ZGB keineswegs darin, unechter Vorbehalt zu sein. Das kantonale öffentliche Recht verfügt darüber hinaus über expansive Kraft, welche vom Bundesgericht bald als zulässiger Eingriff in Einwirkung auf das Bundeszivilrecht, überwiegend aber als Zurückdrängen Beschränken des Anwendungsgebietes des Bundeszivilrechts bezeichnet wird. Diese expansive Kraft des kantonalen öffentlichen Rechts erfasst mithin naturgemäss Verhältnisse, Beziehungen Gebiete, die vom Bundeszivilrecht bereits geregelt sind (Hans Huber, a.a.O., N 70 bis 72 zu Art. 6 ZGB mit zahlreichen Hinweisen).

    Auch in Fällen wie dem vorliegenden kann keine Rede davon sein, dass das kommunale und kantonale Baurecht dem Sinn und Zweck des Urheberrechts als Bundeszivilrecht widerspreche dessen Anwendung vereitle, bloss weil es potentiellen Schöpfern von urheberrechtlich schützenswerten Bauwerken in Form von Überbauungsplänen und Regelbauvorschriften etc. - Schranken setzt; das versteht sich von selbst und bedarf keiner weiteren Begründung. Kann der Schöpfer sein Werk nicht innerhalb dieser Schranken realisieren, hat er davon abzusehen.

    Der Vorrang des öffentlichen Baurechts gilt freilich auch dann, wenn sich ein Urheber bei der Projektierung eines für sich betrachtet urheberrechtlich schützenswerten Werkes über diese Schranken hinwegsetzt. Wird er in der Folge, nach Ausführung dieses Projekts, durch eine an die Grundeigentümer gerichtete - nach den massgeblichen öffentlich-rechtlichen Kriterien höchstrichterlich bestätigte, vom zuständigen Gemeinwesen zu vollziehende - Rückbauverfügung in seinen Urheberpersönlichkeitsrechten tangiert, so hat er dies genauso hinzunehmen wie die in ihren Eigentumsund Vermögensrechten betroffenen Grundeigentümer. Dies hat jedenfalls dann zu gelten, wenn ihn an der Nichteinhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorgaben ein Verschulden trifft, zumal wenn er wie in casu der Kläger sogar bösgläubig war (zur Begründung der Bösgläubigkeit kann auf die allen Verfahrensbeteiligten bekannten Erwägungen im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14.09.2009 [Seiten 22-24 Erw. 3b/bb] verwiesen werden, denen vollumfänglich beizupflichten ist und welche an dieser Stelle nicht wiederholt zu werden brauchen).

  3. Den Einwand, dass sie durch eine Rückbauverfügung in ihren Urheberrechten verletzt würden, hätten die Kläger schliesslich schon im Verwaltungsund verwaltungsgerichtlichen Verfahren, an welchem sie sich ebenfalls beteiligt hatten, vorbringen können und müssen, denn was die umstrittene Reduktion der Gebäudehöhe auf das in der Baubewilligung vom 1. Juli 2002 festgelegte Mass völlig unabhängig von der Rückbaumethode als solcher für die Werkintegrität (Art. 11 URG) bedeuten würde, musste ihnen bereits damals bewusst gewesen sein.

    Die vorliegende Klage verträgt sich daher auch nicht mit dem damaligen Verzicht der Kläger, den behaupteten mit Urheberrechten begründeten - Unterlassungsanspruch in der über den Rückbau alles entscheidenden, früheren Auseinandersetzung geltend

    zu machen. Mit der heutigen Rechtsausübung stellen sie sich vielmehr in Widerspruch zu ihrer früheren Untätigkeit in dieser Hinsicht. Dieses widersprüchliche Verhalten verdient keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB).

  4. Nach dem Gesagten erscheinen die Klagebegehren im Hauptverfahren als aussichtslos; ob der den Klägern drohende Nachteil ein nicht wieder gut zu machender sei, kann dahingestellt bleiben. Das Massnahmebegehren ist abzuweisen.

Quelle: https://www.findinfo-tc.vd.ch

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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