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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 65 SchKG vom 2023

Art. 65 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 65 Gesellschaften und unverteilte Erbschaften

1 Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben. Als solcher gilt:

  • 1. (1) für eine Gemeinde, einen Kanton oder die Eidgenossenschaft der Präsident der vollziehenden Behörde oder die von der vollziehenden Behörde bezeichnete Dienststelle;
  • 2. (1) für eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister eingetragenen Verein jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist;
  • 3. für eine anderweitige juristische Person der Präsident der Verwaltung oder der Verwalter;
  • 4. für eine Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter und jeder Prokurist.
  • 2 Werden die genannten Personen in ihrem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung auch an einen andern Beamten oder Angestellten erfolgen.

    3 Ist die Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung an den für die Erbschaft bestellten Vertreter oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, an einen der Erben. (3)

    (1) (2)
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
    (3) Eingefügt durch Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233 Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 65 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS180049Zahlungsbefehl (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Betreibung; Betreibungs; Beschwerde; Willensvollstrecker; SchKG; Betreibungsort; Schuld; Zahlungsbefehl; Nachlass; Beschwerdegegner; Schuldner; Wohnsitz; Erblasser; Beschwerdeführer; Betrieben; Funktion; Vorinstanz; Erbschaft; Erblassers; Betreibungsorte; Betreibungen; Betreibungsamt; Forderung; Ordentliche; Betreibungsbegehren; Willensvollstreckers; Gläubiger; Funktionsbezeichnung
    ZHPF170053Schulden des Erblassers und Amtsgeheimnis des Erbschaftsgerichts.Beschwerde; Beschwerdeführerin; Fikon; Bezirksgericht; Pfäffikon; Erben; Vorinstanz; Recht; Verfügung; Anspruch; Entscheid; Gläubiger; Akten; Interesse; Auskunft; Verfahren; Gesuch; Informationen; Franken; Gericht; Beschwerdeverfahren; Obergericht; Parteien; Amtsgeheimnis; Kostenvorschuss; Zenswertes; Bundesgericht; Oberrichter; Akteneinsicht
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 III 106 (5A_638/2018) Art. 49, 65 Abs. 3 SchKG ; Art. 518 ZGB ; Betreibung des Erbschaftsgläubigers gegen den Willensvollstrecker; Betreibungsort. Der Betreibungsort der unverteilten Erbschaft bestimmt sich nach Art. 49 SchKG . Dies gilt auch bei einer gegen den Willensvollstrecker gerichteten Betreibung (E. 3). Betreibung; Willensvollstrecker; SchKG; Erbschaft; Beschwerde; Willensvollstreckers; Partei; Unverteilte; Erblasser; Betreibungsort; Wohnsitz; Urteil; Vorinstanz; Erben; Zahlungsbefehl; Betrieben; Konkurs; Aufsichtsbehörde; Unverteilten; Gerichtet; Beschwerdeführer; Aktiven; Entscheid; Betreibungsamt; Ergebnis; Schuldner; Vertreter; Todes; Passiv
    134 III 112 (5A_421/2007)Art. 64 und 65 SchKG; Zustellung von Betreibungsurkunden. Betreibungsurkunden können den in Art. 65 Abs. 1 SchKG als Vertreter genannten Personen unmittelbar auch ausserhalb des Geschäftslokals der betriebenen juristischen Person oder Gesellschaft zugestellt werden (E. 3.1). Wenn der betreffende Vertreter nicht persönlich angetroffen wird, ist für die Ersatzzustellung Art. 64 SchKG anzuwenden (E. 3.2). Beschwerde; SchKG; Person; Betreibung; Aufsichtsbehörde; Beschwerdeführerin; Zustellung; Vertreter; Juristische; Kantonale; Konkursandrohung; Geschäftslokal; Recht; Gesellschaft; Zahlungsbefehl; Ersatzzustellung; Angetroffen; Zugestellt; Ausserhalb; Juristischen; Verwaltung; Geschäftslokals; Hinweis; Betreibungsurkunden; Bundesgericht; Personen; Ehefrau; Aktiengesellschaft; Rechtsprechung; Betriebenen

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    D. Staehelin Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs1998
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