Art. 65 societ? ed eredit? indivise
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2 Ove però le ricordate persone non si trovino in ufficio, la notificazione si potr? fare ad altro funzionario od impiegato.
3 Se l’esecuzione è diretta contro un’eredit? non divisa, la notificazione si fa al rappresentante dell’eredit? o se questi non è conosciuto ad uno degli eredi. (4)
(1) (2)Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS180049 | Zahlungsbefehl (Beschwerde über ein Betreibungsamt) | Betreibung; Betreibungs; Beschwerde; Willensvollstrecker; SchKG; Betreibungsort; Schuld; Zahlungsbefehl; Nachlass; Beschwerdegegner; Schuldner; Wohnsitz; Erblasser; Beschwerdeführer; Betrieben; Funktion; Vorinstanz; Erbschaft; Erblassers; Betreibungsorte; Betreibungen; Betreibungsamt; Forderung; Ordentliche; Betreibungsbegehren; Willensvollstreckers; Gläubiger; Funktionsbezeichnung |
ZH | PF170053 | Schulden des Erblassers und Amtsgeheimnis des Erbschaftsgerichts. | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Fikon; Bezirksgericht; Pfäffikon; Erben; Vorinstanz; Recht; Verfügung; Anspruch; Entscheid; Gläubiger; Akten; Interesse; Auskunft; Verfahren; Gesuch; Informationen; Franken; Gericht; Beschwerdeverfahren; Obergericht; Parteien; Amtsgeheimnis; Kostenvorschuss; Zenswertes; Bundesgericht; Oberrichter; Akteneinsicht |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 III 106 (5A_638/2018) | Art. 49, 65 Abs. 3 SchKG ; Art. 518 ZGB ; Betreibung des Erbschaftsgläubigers gegen den Willensvollstrecker; Betreibungsort. Der Betreibungsort der unverteilten Erbschaft bestimmt sich nach Art. 49 SchKG . Dies gilt auch bei einer gegen den Willensvollstrecker gerichteten Betreibung (E. 3). | Betreibung; Willensvollstrecker; SchKG; Erbschaft; Beschwerde; Willensvollstreckers; Partei; Unverteilte; Erblasser; Betreibungsort; Wohnsitz; Urteil; Vorinstanz; Erben; Zahlungsbefehl; Betrieben; Konkurs; Aufsichtsbehörde; Unverteilten; Gerichtet; Beschwerdeführer; Aktiven; Entscheid; Betreibungsamt; Ergebnis; Schuldner; Vertreter; Todes; Passiv |
134 III 112 (5A_421/2007) | Art. 64 und 65 SchKG; Zustellung von Betreibungsurkunden. Betreibungsurkunden können den in Art. 65 Abs. 1 SchKG als Vertreter genannten Personen unmittelbar auch ausserhalb des Geschäftslokals der betriebenen juristischen Person oder Gesellschaft zugestellt werden (E. 3.1). Wenn der betreffende Vertreter nicht persönlich angetroffen wird, ist für die Ersatzzustellung Art. 64 SchKG anzuwenden (E. 3.2). | Beschwerde; SchKG; Person; Betreibung; Aufsichtsbehörde; Beschwerdeführerin; Zustellung; Vertreter; Juristische; Kantonale; Konkursandrohung; Geschäftslokal; Recht; Gesellschaft; Zahlungsbefehl; Ersatzzustellung; Angetroffen; Zugestellt; Ausserhalb; Juristischen; Verwaltung; Geschäftslokals; Hinweis; Betreibungsurkunden; Bundesgericht; Personen; Ehefrau; Aktiengesellschaft; Rechtsprechung; Betriebenen |
Autor | Kommentar | Jahr |
D. Staehelin | Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs | 1998 |